vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 38/20)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsanspruch eines Sozialleistungsträgers bei gleichzeitiger Zahlung von Kindergeld
Leitsatz (redaktionell)
1. Wurde an einen bisher Kindergeldberechtigten Kindergeld ausgezahlt, dass nicht im Wege der Abzweigung oder der Weiterleitung an das Kind gelangt ist, kann der Sozialleistungsträger einen Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB X geltend machen.
2. Da Kindergeld ebenso wie die Leistungen der Sozialleistungsträger dazu bestimmt ist, die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu bestreiten und die gewährten Sozialleistungen nach dem SGB II als nachrangige Leistungen im Sinne des § 104 Abs. 1 S. 2 SGB X gelten, ist das Kindergeld bei der Ermittlung der Höhe der Leistungen nach dem SGB II zu berücksichtigen.
Normenkette
SGB X §§ 104, 107; AO § 37 Abs. 2; EStG § 62
Streitjahr(e)
2014, 2015
Tatbestand
Die Klägerin ist die Mutter ihres am 25.12.2014 geborenen Sohnes, für den sie bei der Beklagten Kindergeld beantragte.
Noch bevor eine Entscheidung über ihren Kindergeldantrag ergangen war, machte das Jobcenter mit Schreiben vom 21.01.2015 einen Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend, weil an die Klägerin und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen seit September 2014 Leistungen nach dem SGB II erbracht worden seien.
Nachdem die Klägerin noch verschiedene Unterlagen eingereicht hatte, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 17.03.2015 Kindergeld für B fest. Für die Zeit von Dezember 2014 bis März 2015 erfolgte eine Nachzahlung i.H.v. 736,- €. Ab April 2015 wurde das Kindergeld laufend ausgezahlt.
Nachdem das Jobcenter mit Schreiben vom 15.07.2015 an den Erstattungsanspruch erinnert hatte, teilte die Beklagte diesem mit, sie könne dem Anspruch nicht entsprechen, weil das Schreiben vom 21.01.2015 versehentlich übersehen worden und die Kindergeldzahlung an die Klägerin bereits erfolgt sei.
Das Jobcenter verfolgte seinen Erstattungsanspruch gleichwohl weiter und teilte der Beklagten am 24.08.2015 mit, der Erstattungsanspruch bestehe in einer Höhe von 1.472,-€, weil für den Zeitraum Dezember 2014 bis Juli 2015 an die Klägerin Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung des Kindergeldes gezahlt worden sei.
Die Beklagte erließ daraufhin am 24.08.2015 den streitgegenständlichen Erstattungsbescheid. Mit diesem vertrat sie die Auffassung, der Kindergeldanspruch gelte gem. § 107 SGB X durch die Vorleistung des Jobcenters als erfüllt, so dass die Kindergeldzahlung ohne Rechtsgrund erfolgt sei.
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Einspruch, den sie nicht begründete.
Die Beklagte wies den Einspruch mit ihrer Einspruchsentscheidung vom 16.12.2015 als unbegründet zurück.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage, die sie ebenfalls nicht begründet hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Auffassung vertreten, ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) habe nicht bestanden. Da die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für den streitigen Zeitraum nicht aufgehoben habe, sei die Leistung nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt.
Die Klägerin beantragt,
den Erstattungsbescheid vom 24.08.2015 und die Einspruchsentscheidung vom 16.12.2015 aufzuheben.
Die Beklage beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf ihre Einspruchsentscheidung vertritt sie die Auffassung, der Erstattungsbescheid sei rechtmäßig ergangen.
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11.01.2017 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist nach § 37 Abs. 2 AO zur Erstattung des Kindergeldes in Höhe von 1.472,-€ verpflichtet.
Ist eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags (§ 37 Abs. 2 S. 1 AO). Das gezahlte Kindergeld hat den Charakter einer Steuervergütung (§ 31 S. 3 Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr geltenden Fassung -EStG-). Es ist in Höhe des zurückgeforderten Betrags ohne rechtlichen Grund an die Klägerin ausgezahlt worden.
Zwar hatte die Klägerin für ihren Sohn einen Kindergeldanspruch, der von der Beklagten auch mit Bescheid vom 17.03.2015 festgesetzt worden war.
Der Anspruch auf Kindergeld war jedoch durch die Leistungen des Jobcenters nach dem SGB II erfüllt und damit gem. § 47 AO erloschen.
Gem. § 107 Abs. 1 SGB X, der gem. § 74 Abs. 2 EStG für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse entsprechend gilt, gilt der Anspruch des Berechtigten (der Klägerin) gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger (die Beklagte) als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch (des Jobcenters) besteht.
Im Streitfall hatte das Jobcenter einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte gem. § 104 Abs.1 S. 1 u. 2 SGB X.
Nach dieser Vorschrift hat ein Soziall...