vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 43/10)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit des § 10a GewStG
Leitsatz (redaktionell)
- Gegen § 10a GewStG bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken, soweit dadurch der überperiodische Verlustausgleich beschränkt wird.
- Dem verfassungsrechtlichen Leistungsfähigkeitsprinzip genügt es, dass Verluste nach der im Gesetz angelegten Systematik überhaupt, sei es auch in einem anderen Veranlagungszeitraum, verrechnet werden können.
Normenkette
GewStG § 10a; GG Art. 3 Abs. 1
Streitjahr(e)
2006
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin betreibt seit Jahren und auch heute noch einen Hotelbetrieb. Aufgrund der in den Vorjahren erklärten Verluste wurde zum 31.12.2005 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust in Höhe von € festgestellt. Im Streitjahr 2006 erzielte sie einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von €. Dieser war entstanden, nachdem eine Verbindlichkeit gegenüber der … GmbH & CoKG in Höhe von … € wegen Verjährung erloschen war und eine gewinnerhöhende Ausbuchung dieser Verbindlichkeit im Jahresabschluss erfolgte.
Die Klägerin wurde erklärungsgemäß mit Gewerbesteuermessbescheid vom … veranlagt. Von dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wurden ein vortragsfähiger Gewerbeverlust von … € gem. § 10a GewStG sowie der Freibetrag gem. § 11 Abs. 1 GewStG abgezogen und der Gewerbesteuermessbetrag auf … € festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. § 10a GewStG führe im Streitfall zu einer verfassungswidrigen Übermaßbesteuerung. Der am 31.12.2005 festgesetzte vortragsfähige Gewerbeverlust in Höhe von € könne aufgrund der regionalen Lage des Hotels und aufgrund der Situation im Hotelgewerbe nach menschlichem Ermessen in absehbarer Zeit nicht mehr ausgeglichen werden. Hinzu komme, dass ein positiver Betrag, der besteuert werden könnte, gar nicht entstanden sei, weil nur eine Verbindlichkeit wegen Verjährung zugunsten der Erträge ausgebucht werden musste.
Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom … .2009 zurück. Im Streitfall werde der Verlustvortrag zeitlich nur gestreckt, da die Klägerin noch weiterhin gewerblich tätig sei. Die tatsächliche Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit lasse sich nicht mit Sicherheit vorhersagen, so dass im Streitfall keine Verfassungswidrigkeit des § 10a GewStG vorliege.
Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, sie betreibe ein Hotel der Spitzenklasse, dessen Betrieb hoch defizitär sei. Bei Umsatzerlösen von € und ständigen Verlusten könne nicht davon ausgegangen werden, dass der zum 31.12.2005 festgesetzte Verlustvortrag von mehr als € jemals von Gewinnen aufgebraucht werde. Auch der BFH habe in seinem Beschluss vom 27.01.2006 (VIII B 179/05, BFH/NV 2006, 1150) ausdrücklich offen gelassen, ob § 10 a GewStG zu einer verfassungswidrigen Übermaßbesteuerung führe, wenn der Verlustausgleich im Einzelfall ausgeschlossen sei. So lägen die Verhältnisse im Streitfall, weil der Verlustausgleich faktisch nie erfolgen werde. Da die Geschäftsleitung und die Gesellschafter erkannt hätten, dass das Hotel nicht gewinnträchtig geführt werden könne, sei beabsichtigt, das Hotel an einen Liebhaber zu verkaufen oder den Hotelbetrieb einzustellen und mit dem Grundstück etwas anderes anzufangen. Auch deshalb werde der Verlustvortrag in Zukunft nichts nutzen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid 2006 über den Gewerbesteuermessbetrag vom .2008 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom … .2009 dahingehend zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf … € festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist unter Hinweis auf die Einspruchsentscheidung der Auffassung, hypothetische Verläufe könnten nicht in die Betrachtung mit einbezogen werden. Soweit die Klägerin vortrage, sie wolle das Hotel an einen Liebhaber verkaufen oder den Hotelbetrieb einstellen und mit dem Grundstück etwas anderes anfangen, so sei es Ausfluss der allgemeinen Grundsätze des Gewerbesteuerrechts, dass im Fall des Wegfalls der Unternehmens-/ Unternehmeridentität der Gewerbeverlust entfalle. Die Gründe, die für die Höhe des maßgebenden Gewerbeertrages entscheidend waren, spielten keine Rolle.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen. Dem Senat haben die Verwaltungsakten des Beklagten mit den Bilanzheften für die Jahre 2006 – 2008 vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Das Finanzamt hat den Gewerbesteuermessbetrag in zutreffender Höhe festgesetzt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Norm des § 10a GewStG bestehen im Streitfall nicht.
1. Gem. § 10a GewStG wird der maßgebende Gewerbeertrag bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 b...