Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitgliedsbeiträge als steuerpflichtige Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
Leitsatz (redaktionell)
Führt ein Haus- und Grundbesitzerverein unentgeltliche individuelle (Rechts-) Beratung für die Mitglieder durch, die gemessen an der Gesamttätigkeit des Vereins nicht von ganz untergeordnete Bedeutung ist, sind die Mitgliedsbeiträge, soweit sie auf die individuelle Beratung entfallen, als steuerpflichtige Einnahmen anzusetzen.
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5
Streitjahr(e)
1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Befreiung des Klägers von der Körperschaftsteuer als Berufsverband nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).
Der Verein, besteht seit mehr als 50 Jahren. Ende 1999 betrug die Zahl der Mitglieder 2000 Personen. In § 2 seiner Satzung aus dem Jahre 1998, die wortgleich mit der Satzung aus dem Jahre 1987 ist, umschreibt der Verein seine Aufgaben wie folgt:
„§ 2 Aufgaben:
1. Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken die Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen des Haus- Wohnungs- und Grundeigentums in Bund, Land und Gemeinde, insbesondere die Förderung der privaten Wohnungswirtschaft. Er hat auch die Aufgabe, seine Mitglieder über alle das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum betreffende Vorgänge in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung zu unterrichten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen.
2. Dem Verein obliegt es insbesondere, den Zusammenschluss der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in seinem Bereich zu bewirken und eine Geschäftsstelle zu unterhalten, die der Beratung und Information der Mitglieder sowie ihrer Interessenvertretung dient.
3. Zum Zwecke der vorgenannten Aufgaben ist der Verein Mitglied des Landesverbandes, der Mitglied des Zentralverbandes des deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer ist.”
Die Mitglieder des Vereins können dessen Einrichtungen und dessen Rat und Unterstützung unentgeltlich in Anspruch nehmen (§ 4 der Satzung). Zu diesem Zweck unterhält der Verein eine eigene Geschäftsstelle. Dieser obliegt die gesamte Mitgliederverwaltung, die Buchführung für alle Rechnungen, der Kontakt zum Landes- und Zentralverband, die Information der Mitglieder, die Organisation von Veranstaltungen, Rundschreiben zu Gesetzesänderungen, Schreiben an den Zentralverband und an Abgeordnete politischer Parteien sowie Büroarbeiten aller Art. Weiterhin steht die Geschäftsstelle den Mitgliedern unentgeltlich beratend zur Verfügung. Einmal jährlich wird ein Rundschreiben an alle Mitglieder versandt, das in der Geschäftsstelle erarbeitet wird. Im Einzelnen wird insoweit auf die zu den
Akten gereichten Rundbriefe (Bl. 75-79) verwiesen. Es existiert eine Fülle von Informationsmaterial zu einzelnen Streitpunkten des Mietverhältnisses - erstellt vom Zentralverband -, das bedarfsgerecht den Mitgliedern ausgehändigt wird. Hinsichtlich des Informationsmaterials wird im Einzelnen auf die Zusammenstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 16.09.2002 (Blatt 69-71 der FG-Akte) verwiesen. Neben den unentgeltlichen Informationen wird ein umfangreiches Mietvertragsformular bereitgestellt, für das in den Streitjahren ein Unkostenbeitrag von 2,-- DM erhoben wurde. Im Einzelfall steht den Mitgliedern eine spezielle Beratung durch den Justitiar des Klägers zur Verfügung. Nach Aussage des Klägers finden dort jährlich ca. 300 Beratungen statt.
Dem Gericht liegt eine Festschrift aus Anlass des 50-jährigen Vereinsbestehens im Jahre 1997 vor. Darin stellt der Kläger sich und seine Arbeit vor. Er verweist darin insbesondere auf die kostenfreie Rechtsberatung zu individuellen Problemen und Fragestellungen zu Mietverträgen, zum Immobilienkauf, zur Gebäudewertermittlung, zu Modernisierungsmaßnahmen, zu Energiekonzepten, zur Hausverwaltung und zu Gebäudeversicherungen. Im Einzelnen wird insoweit auf die Festschrift des Klägers verwiesen. Nach den Geschäftsberichten des Klägers wurden in 1997 insgesamt 3511 Mitgliederberatungen und 234 Rechtsberatungen vorgenommen. In 1998 fanden 3585 Mitgliederberatungen und 244 Rechtsberatungen statt und in 1999 belief sich die Zahl der Mitgliederberatungen auf 3221, die der Rechtsberatungen auf 275.
Die Geschäftsstelle des Klägers ist mit 2 Halbtagskräften besetzt und von Montag bis Donnerstag jeweils 2 bis 3 Stunden geöffnet. Der Jahresbeitrag für die Mitglieder betrug 60,-- DM, von denen 12,-- DM an den Landesverband abgeführt wurden.
Auf Anforderung des Finanzamts reichte der Kläger im Dezember 2000 Körperschaftsteuererklärungen für 1993-1999 ein. Darin wurden Erlöse aus Mitgliedsbeiträgen, Beitrittsgeldern, Formularverkäufen und Beratungen sowie Zinserträge ausgewiesen. Das Finanzamt behandelte die Einnahmen aus dem Formularverkauf, die Zinseinnahmen und 20 % der Mitgliedsbeiträge als steuerpflichtige Einnahmen und errechnete das steue...