Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundstückswert bei noch nicht abgerechneten Erschließungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Sind die Erschließungsanlagen noch nicht vollständig hergestellt und muss der Erwerber des Grundstücks die Erschließungskosten noch im vollen Umfang selbst tragen, ist der Grundbesitzwert aus dem Bodenrichtwert für unerschlossenes Bauland zu ermitteln.
Normenkette
BewG § 138 Abs. 3, § 145 Abs. 3; ErbStR Abschn. 161 Abs. 6
Streitjahr(e)
1998
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grundbesitzwertes für drei unbebaute Grundstücke im Anschluss an eine Grundstücksschenkung. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger hat mit notariellem Vertrag vom 2. März 1998 von seinem Bruder zur Abgeltung seiner erbrechtlichen Ansprüche nach den gemeinsamen Eltern drei Bauplätze in der Größe von je 850 qm unentgeltlich und in Abteilung III lastenfrei übertragen bekommen. Die Übertragung hatte folgenden familiären und sachlichen Hintergrund:
Die Eltern des Klägers waren Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes in dem Dorf xxxxxxxxx, das jetzt zur Gemeinde E…gehört. Nach dem Tod des Vaters im Jahr 1988 ging der Betrieb gemäß testamentarischer Bestimmung auf seine Ehefrau, die Mutter des Klägers, über; die beiden Brüder waren am Nachlass nicht beteiligt. Im Jahr 1992 übergab die Mutter den landwirtschaftlichen Betrieb an den Bruder des Klägers, der ihn weiterführt. Ein Ausgleich für den Kläger ist in den Übergabeverträgen vom 16. März 1992 und 2. Juli 1992 nicht angesprochen.
Mit notariellem Vertrag vom 23. November 1994 hat der Bruder des Klägers an die Gemeinde E…aus einer ortsnahen Landwirtschaftsfläche in der Größe von 9.647 qm eine Teilfläche von 7.097 zum Preis von 18,-- DM/qm veräußert. Der Grundstückserwerb diente der Schaffung von Bauland, in das auch die Teilfläche von 2.550 qm einbezogen werden sollte, die sich der Bruder des Klägers vorbehalten hatte. Bezüglich dieser in drei Bauplätze in der Größe von je 850 qm parzellierten Teilfläche wurde vereinbart, dass die darauf entfallenden Erschließungskosten dem Grundstückseigentümer von der Gemeinde gesondert in Rechnung gestellt werden. Zum weiteren Inhalt des Kaufvertrages vom 23. November 1994 wird Bezug genommen auf die Vertragsurkunde (Bl. 118 EW-A).
Mit Vertrag vom 2. März 1998 hat der Bruder die drei vorbehaltenen Bauplätze unentgeltlich auf den Kläger übertragen. Anschließend hat die Gemeinde E…mit dem Kläger am 4. Mai 1999 eine Vereinbarung gemäß § 133 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) über die Ablösung von Erschließungsbeiträgen getroffen, in der der Kläger sich verpflichtet hat, für die Erschließungsmaßnahmen der Gemeinde einen Ablösebetrag i.H.v. 82.824,-- DM zu zahlen. Zum damaligen Zeitpunkt waren die Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen in dem gesamten Baugebiet (seit 1996) endgültig hergestellt. Dagegen waren die Straßenbaumaßnahmen auch im März 2000 noch nicht abgeschlossen, sondern die Gemeinde hatte zunächst nur eine Baustraße erstellt.
Im Anschluss an die unentgeltliche Übertragung der drei Bauplätze auf den Kläger hat der Beklagte (das Finanzamt) den Grundbesitzwert mit Feststellungsbescheid vom 7. Januar 1999 gemäß § 138 i.V.m. § 145 Bewertungsgesetz (BewG) auf 136.000,-- DM festgestellt.
Mit dem fristgerecht eingelegten Einspruch machte der Kläger geltend, dass das Finanzamt von einer falschen Belegenheit des Grundstücks ausgegangen sei und dass es zu Unrecht den Bodenrichtwert für erschlossene Grundstücke gewählt habe. Nach weiterer Klärung des Sachverhalts hat das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 29. November 1999 den Grundbesitzwert auf 89.000,-- DM herabgesetzt. Dabei hat es den Bodenrichtwert für erschlossenes Bauland in ........... mit 30,-- DM/qm und einen Zuschlag für Erschließungskosten von 14,-- DM/qm (gesamt: 44,-- DM/qm) zu Grunde gelegt.
Mit seiner dagegen erhobenen Klage begehrt der Kläger eine weitere Herabsetzung des Grundbesitzwertes. Unter Bezugnahme auf die am 12.05.1998 für die Gemeinde E…erstellten Bodenrichtwerte für 1998 hat er zunächst beantragt, für die unbebauten Grundstücke einen Quadratmeterpreis von 18,-- DM und für die Erschließung einen Quadratmeterpreis von 14,-- DM, also einen Grundbesitzwert von 65.000,-- DM, anzusetzen. Er sei aber auch damit einverstanden, den vom Finanzamt ermittelten Grundbesitzwert von 89.000,-- DM anzuerkennen, wenn er im Rahmen der Schenkungsteuer die von ihm geforderten Erschließungskosten i.H.v. 82.824,-- DM als Verbindlichkeit vom Wert der Schenkung abziehen könne. Gegenwärtig fühle er sich dadurch benachteiligt, dass er den Wert für ein erschlossenes Grundstück versteuern müsse, ohne die von ihm gezahlten Erschließungskosten steuermindernd ansetzen zu können. Bei dieser Sachlage sei als Grundbesitzwert grundsätzlich nur der Wert für unbebaute, nicht erschlossene Baugrundstücke anzusetzen, der zum Stichtag 18,-- DM/qm betragen habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
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