Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen
Leitsatz (redaktionell)
Aufwandsentschädigungen für ein Arbeitszimmer sind steuerfrei, wenn die Aufwendungen Personen in gleicher dienstlicher Stellung im Durchschnitt der Jahre in etwa der Höhe der Aufwandsentschädigung erwachsen, selbst wenn der Steuerpflichtige nach den tatsächlichen Verhältnissen in den Streitjahren kein steuerlich zu berücksichtigendes Arbeitszimmer besaß.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 12
Streitjahr(e)
1999, 2000
Nachgehend
Tatbestand
Die als Betriebsprüferin für die - ... - tätige Klägerin wurde in den Streitjahren entsprechend ihren abgegebenen Einkommensteuererklärungen veranlagt.
Im Zuge einer bei der…durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung stellte der Prüfer des Finanzamts für Körperschaften…in… fest, dass die…in den Jahren 1999 und 2000 eine pauschale Mietentschädigung in Höhe von ...,-- DM monatlich an ihre Betriebsprüfer gezahlt hatte. Aufgrund der entsprechenden Kontrollmitteilung stellte der Beklagte bei der Klägerin Ermittlungen bzgl. eines Arbeitszimmers an und stellte dabei fest, dass kein abgeschlossener Raum als Arbeitszimmer genutzt wurde. Der Beklagte rechnete daher die an die Klägerin gezahlte Mietentschädigung dem Bruttoarbeitslohn hinzu und erließ am 25. November 2002 für die Jahre 1999 und 2000 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung geänderte Einkommensteuerbescheide.
Hiergegen richtet sich die nach erfolglos gebliebenem Einspruch erhobene Klage, zu deren Begründung die Klägerin im wesentlichen vorträgt, sie sei nach ihrer Abordnung durch die…nach…von ihrem bisherigen Wohnsitz…nach…umgezogen und habe dort anfangs nur eine kleine Wohnung angemietet. In dieser Wohnung habe sie einen Teil für ihre berufliche Tätigkeit abgegrenzt und mit den von ihrer Arbeitgeberin gestellten Dienstmöbeln ausgestattet. Nach den in der gesamten Republik tätigen Betriesprüfern der…keine Räume bei ihrem Arbeitgeber zur Verfügung stünden, sei nach dem Dienstvertrag die jeweilige Wohnung Dienstsitz und werde von der… mit entsprechenden Möbeln versehen. Damit stehe fest, dass allen Prüfern der Aufwand für einen dienstlich genutzten Raum entstünde, wobei die meisten auch über ein abgeschlossenes Arbeitszimmer verfügten, was im übrigen bei ihr nach einem Umzug inzwischen auch der Fall sei.
Hinzu komme, dass die Prüfung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz -EStG- überhaupt nur möglich geworden sei, weil wegen Verzögerungen bei der…und dem Bundesminister des Inneren ein Einvernehmen im Rahmen des § 17 Bundesbesoldungsgesetz nicht rechtzeitig eingeholt worden sei und so nicht - wie in den Vorjahren und wieder ab 2002 - § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG zur Anwendung gekommen sei.
Bei der Prüfung des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG sei aber nicht entscheidend, welche Aufwendungen einem bestimmten Steuerpflichtigen in einem einzelnen Jahr tatsächlich erwachsen seien, sondern ob Personen in gleicher dienstlicher Stellung im Durchschnitt der Jahre Aufwendungen etwa in Höhe der Aufwendungsentschädigung erwachsen seien.
Da dies der Fall sei, könne bei ihr die Aufwandsentschädigung nicht nachversteuert werden.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2003 die geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000 dahingehend zu ändern, dass jeweils 2.400,-- DM steuerfrei belassen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die…gehöre als Rentenversicherungsträger zu den öffentlichen Kassen und könne daher grundsätzlich steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 2 Satz 2 EStG zahlen, um damit Aufwendungen abzugelten, die steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig seien.
Im Streitfall sei jedoch die Mietentschädigung dem steuerpflichtigen Arbeitslohn der Klägerin hinzuzurechnen, weil die anteilige Miete der Arbeitsecke nicht als Werbungskosten abzugsfähig sei. Die Klägerin benutze einen Teil ihres Wohnzimmers für berufliche Zwecke. Damit lägen aber die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit als Arbeitszimmer nicht vor, so dass die Entschädigungszahlungen der…nicht der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG unterlägen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klageschrift, die Einspruchsentscheidung und den Schriftsatz des Beklagten vom 27. August 2003 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Beklagte hat zu Unrecht die von der…an die Klägerin gezahlte Mietentschädigung in voller Höhe der Besteuerung unterworfen.
Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG sind Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, steuerfrei, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.
Im Streitfall wird die Entschädigung für das Bereitstellen eines Raumes für dienstliche Zwecke gezahlt. Zahlungen für Verdienstaus...