ZIELSETZUNG
Zielsetzung dieses Standards ist die Regelung der Bilanzierung, der Darstellung im Abschluss und der Angabepflichten für landwirtschaftliche Tätigkeit.
ANWENDUNGSBEREICH
1
Dieser Standard ist für die Rechnungslegung über folgende Punkte anzuwenden, wenn sie mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen:
a) |
biologische Vermögenswerte, mit Ausnahme von fruchttragenden Pflanzen, |
b) |
landwirtschaftliche Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Ernte und |
c) |
Zuwendungen der öffentlichen Hand, die in den Paragraphen 34 und 35 behandelt werden. |
2
Dieser Standard ist nicht anzuwenden auf
a) |
Grundstücke, die mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhang stehen (siehe IAS 16, Sachanlagen und IAS 40, Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien); |
b) |
fruchttragende Pflanzen, die mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhang stehen (siehe IAS 16). Auf die Erzeugnisse dieser fruchttragenden Pflanzen ist der Standard jedoch anzuwenden; |
c) |
Zuwendungen der öffentlichen Hand, die mit fruchttragenden Pflanzen im Zusammenhang stehen (siehe IAS 20, Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand); |
d) |
immaterielle Vermögenswerte, die mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhang stehen (siehe IAS 38, Immaterielle Vermögenswerte); |
e) |
Nutzungsrechte aus einem Grundstücksleasing, das mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung steht, (siehe IFRS 16 Leasingverhältnisse). |
3
Dieser Standard ist auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche die geernteten Erzeugnisse der biologischen Vermögenswerte des Unternehmens darstellen, zum Zeitpunkt der Ernte anzuwenden. Danach ist IAS 2 Vorräte oder ein anderer anwendbarer Standard anzuwenden. Dementsprechend behandelt dieser Standard nicht die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach der Ernte, beispielsweise die Verarbeitung von Trauben zu Wein durch einen Winzer, der die Trauben selbst angebaut hat. Obwohl diese Verarbeitung eine logische und natürliche Ausdehnung landwirtschaftlicher Tätigkeit sein kann, und die stattfindenden Vorgänge eine gewisse Ähnlichkeit zur biologischen Transformation aufweisen können, fällt eine solche Verarbeitung nicht in die in diesem Standard zugrunde gelegte Definition der landwirtschaftlichen Tätigkeit.
4
Die folgende Tabelle enthält Beispiele für biologischen Vermögenswerte, landwirtschaftliche Erzeugnissen und Produkte, die das Ergebnis der Verarbeitung nach der Ernte darstellen:
Biologische Vermögenswerte |
Landwirtschaftliche Erzeugnisse |
Produkte aus Weiterverarbeitung nach der Ernte |
Schafe |
Wolle |
Garne, Teppiche |
Bäume einer Waldflur |
Gefällte Bäume |
Bauholz, Nutzholz |
Milchvieh |
Milch |
Käse |
Schweine |
Schlachtkörper |
Würste, geräucherte Schinken |
Baumwollpflanzen |
Geerntete Baumwolle |
Fäden, Kleidung |
Zuckerrohr |
Geerntetes Zuckerrohr |
Zucker |
Tabakpflanzen |
Gepflückte Blätter |
Getrockneter Tabak |
Teesträucher |
Gepflückte Blätter |
Tee |
Weinstöcke |
Gepflückte Trauben |
Wein |
Obstbäume |
Gepflücktes Obst |
Verarbeitetes Obst |
Ölpalmen |
Gepflückte Früchte |
Palmöl |
Kautschukbäume |
Geernteter Latex |
Gummiwaren |
Einige Pflanzen, zum Beispiel Teesträucher, Weinstöcke, Ölpalmen und Kautschukbäume, erfüllen in der Regel die Definition einer fruchttragenden Pflanze und fallen in den Anwendungsbereich von IAS 16. Die Erzeugnisse, die auf fruchttragenden Pflanzen wachsen, zum Beispiel Teeblätter, Weintrauben, Palmölfrüchte und Latex, fallen jedoch in den Anwendungsbereich von IAS 41. |
DEFINITIONEN
Definitionen, die mit der Landwirtschaft im Zusammenhang stehen
5
Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Landwirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn ein Unternehmen die biologische Transformation oder Ernte biologischer Vermögenswerte betreibt, um diese abzusetzen oder in landwirtschaftliche Erzeugnisse oder in zusätzliche biologische Vermögenswerte umzuwandeln.
Ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist das geerntete Erzeugnis der biologischen Vermögenswerte des Unternehmens.
Eine fruchttragende Pflanze ist eine lebende Pflanze, die
a) |
zur Herstellung oder Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verwendet wird, |
b) |
den Erwartungen zufolge mehr als eine Periode Frucht tragen wird und |
c) |
mit Ausnahme des Verkaufs nach Ende der Nutzbarkeit nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit als landwirtschaftliches Erzeugnis verkauft wird. |
Ein biologischer Vermögenswert ist ein lebendes Tier oder eine lebende Pflanze.
Die biologische Transformation umfasst den Prozess des Wachstums, des Rückgangs, der Fruchtbringung und der Vermehrung, welcher qualitative oder quantitative Änderungen eines biologischen Vermögenswerts verursacht.
Verkaufskosten sind die zusätzlichen Kosten, die dem Verkauf eines Vermögenswerts einzeln zugeordnet werden können, mit Ausnahme der Finanzierungskosten und der Ertragsteuern.
Eine Gruppe biologischer Vermögenswerte ist die Zusammenfassung ähnlicher lebender Tiere oder Pflanzen.
Ernte ist die Abtrennung des Erzeugnisses von dem biologischen Vermögenswert oder das Ende der Lebensprozesse eines biologischen Vermögenswerts.
5A
Keine fruchttragenden Pflanzen sind
a) |
Pflanzen, die kultiviert werden, um als la... |