Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter
1. |
bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils, |
2. |
bei der Schlußverteilung erst nach der Beendigung des Schlußtermins oder |
3. |
bei einer Nachtragsverteilung erst nach der öffentlichen Bekanntmachung |
bekanntgeworden sind, können Befriedigung nur aus den Mitteln verlangen, die nach der Verteilung in der Insolvenzmasse verbleiben.
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