0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist am 1.1.1992 in Kraft getreten. Abs. 1 Nr. 5 ist durch Art. 2 Nr. 11 des Altersteilzeitgesetzes v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1078) und Nr. 6 durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) angefügt worden. Durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) ist mit Wirkung zum 1.1.2001 in Abs. 1 die Ziffer 7 angefügt worden. Mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) sind mit Wirkung zum 1.1.2002 die Einführung des Rentensplittings unter Ehegatten sowie der Zuschlag bei Witwen-/Witwerrenten berücksichtigt worden. Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) sind mit Wirkung zum 1.1.1998 (Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) bzw. 1.8.2004 (Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 und Abs. 3) Änderungen erfolgt. Das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) hat mit Wirkung zum 1.1.2005 die Nr. 3 und 4 in Abs. 1 Satz 1 geändert. Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) ist Abs. 3 um Satz 2 rückwirkend zum 5.5.2005 ergänzt worden. Das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelung und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) hat mit Wirkung zum 1.1.2009 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 angepasst. Abs. 3 ist durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) redaktionell angepasst worden. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2458) ist Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 13.12.2011 um Nr. 10 erweitert worden. Das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) hat Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 mit Wirkung zum 1.1.2012 ergänzt. Abs. 4 ist durch das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie v. 1.6.2012 (BGBl. I S. 12224) mit Wirkung zum 1.8.2012 angefügt worden. Mit dem Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) wurde mit Wirkung zum 1.1.2013 in Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 das Wort "versicherungsfreier" gestrichen. Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern v. 29.8.2013 (BGBl. I S. 3484) hat mit Wirkung zum 6.9.2013 Abs. 3 und 4 ersatzlos gestrichen. Durch das Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr v. 13.5.2015 (BGBl. I S. 706) ist mit Wirkung zum 23.5.2015 Abs. 1 Satz 11 um Nr. 11 erweitert worden. Das Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) v. 12.8.2020 (BGBl. I S. 1879) hat mit Wirkung zum 1.1.2021 Abs. 1 Satz 1 um Nr. 12 erweitert.
1 Allgemeines
Rz. 1a
§ 113 ersetzt die Regelungen in § 138, § 1320 Abs. 2, § 1323 RVO und § 102 Abs. 2 AVG. Als Sondervorschriften sind §§ 114, 217, 272 sowie (übergangsrechtlich) §§ 317 bis 319 zu beachten. Die Vorschrift regelt, aus welchen Entgeltpunkten eine Rente gezahlt wird, wenn sich der Berechtigte gewöhnlich im Ausland aufhält.
2 Rechtspraxis
2.1 Persönliche Entgeltpunkte
Rz. 2
§ 113 trifft für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte bei Auslandsrenten eine Regelung, die von § 66 und § 81 Abs. 1 abweicht. Die Rente wird also im Grundsatz wie bei einem gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten im Inland berechnet, jedoch mit den Modifikationen in § 113. Dabei wird nun nicht mehr differenziert zwischen Berechtigten, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Schweizer Staatsangehörige sind, und sonstigen Berechtigten. Die bis September 2013 vorgenommene Differenzierung zwischen Versicherten aus EU-Mitgliedsstaaten bzw. Vertragsstaaten und sonstigen Versicherten ist aufgegeben worden. Neben den Bundesgebietsbeitragszeiten werden Zuschläge (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 12) berücksichtigt.
2.2 Bundesgebiet-Beitragszeiten
Rz. 3
Eine Definition der Bundesgebiet-Beitragszeiten enthält Abs. 1 Satz 2. Danach sind es Beitragszeiten, für die nach Bundesrecht gemäß Art. 123, 125 GG nach dem 8.5.1945 (Ende des Zweiten Weltkriegs) Beiträge gezahlt worden sind. Zum Bundesrecht gehört auch das vor Gründung der Bundesrepublik im heutigen Bundesgebiet geltende Recht. Weiterhin sind Bundesgebiet-Beitragszeiten auch die im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten. Das sind insbesondere gemäß § 271 die Zeiten, für die vor dem 9.5.1945 nach geltenden Reichsversicherungsgesetzen (RVO, AVG, RKG) Beiträge entrichtet worden sind. Dabei ist es für alle Bundesgebiet-Beitragszeiten gleichgültig, ob es sich um Pflicht- oder freiwillige Beiträge handelt oder gar um fiktive (z. B. Kindererziehungszeiten – § 56).
2.3 Leistungszuschlag
Rz. 4
Bei dem Leistungszuschlag handelt es sich um zus...