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Jansen, SGB VI § 191 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1605) wurde Satz 1 Nr. 4 mit Wirkung zum 1.1.1992 neu gefasst. Das Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) nahm in Satz 1 Nr. 2 mit Wirkung zum 30.3.2005 eine Erweiterung vor. Durch das Haushaltsbegleitgesetz v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885) ist mit Wirkung zum 1.1.2011 Satz 1 Nr. 2 geändert worden. Das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) hat mit Wirkung zum 1.1.2012 Satz 1 Nr. 4 redaktionell angepasst. Durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462) ist Abs. 1 Nr. 2 mit Wirkung zum 1.1.2015 ergänzt worden. Das Gesetz zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention v. 27.6.2017 (BGBl. I S. 2070) hat Abs. 1 Nr. 4 mit Wirkung zum 5.7.2017 neu gefasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

§ 191 bestimmt für die aufgeführten Personenkreise die meldepflichtigen Stellen. Die ansonsten dem Arbeitgeber obliegende Meldepflicht wird auf die Stellen übertragen, denen auch die Zahlung der Beiträge obliegt (BT-Drs. 11/4124 S. 189). Eine Sonderregelung für das Beitrittsgebiet enthält § 281c. Grundlage für das Meldeverfahren ist die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung v. 10.2.1998 (DEÜV) i. d. F. des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2022 (BGBl. I S. 2759).

2 Rechtspraxis

2.1 Seelotsen

 

Rz. 2

Für die gemäß § 2 Nr. 4 versicherungspflichtigen Seelotsen sind die Lotsenbrüderschaften verpflichtet, die Meldung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 28h Abs. 1 SGB IV, § 4 SGB V) zu erstatten, d...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 191 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen
SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 191 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen

1Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten   1. für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften,   2. für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungsträger ...

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