0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 271 i. d. F. des Renten-Überleitungsgesetzes v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) ist als Sonderregelung zu § 113 Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

§ 113 regelt, welche auf Bundesgebiets-Beitragszeiten beruhenden persönlichen Entgeltpunkte als Grundlage für die Berechnung von Renten an Berechtigte im Ausland zu berücksichtigen sind. Dabei sind nach § 113 Abs. 1 Satz 2 als Bundesgebiets-Beitragszeiten grundsätzlich Zeiten anzuerkennen, für die nach dem 8.5.1945 Beiträge nach Bundesrecht gezahlt worden sind. Darüber hinaus sind die im Fünften Kapitel des SGB VI genannten Beitragszeiten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 letzter HS den Bundesgebiets-Beitragszeiten gleichzustellen. Das Fünfte Kapitel zum SGB VI (9. Unterabschnitt) beinhaltet Sonderregelungen für Berechtigte, die sich im Ausland aufhalten. Für diesen Personenkreis ist § 271 ergänzend zu § 113 anzuwenden, soweit für Zeiten vor dem 9.5.1945 Beitragszeiten oder Kindererziehungszeiten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden konnten.

Der Anwendungsbereich des § 271 beurteilt sich nach Maßgabe von § 300, § 317 Abs. 1. Die Vorschrift stellt – entsprechend dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht – bestimmte rentenrechtliche Zeiten, für die nach den vor dem 9.5.1945 geltenden Reichsversicherungsgesetzen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, den Bundesgebiets-Beitragszeiten gleich.

Damit können auch Rentenanteile ins Ausland transferiert werden, die auf vor dem 9.5.1945 im heutigen Bundesgebiet anzuerkennenden Beitragszeiten beruhen. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich bei dem jeweiligen Versicherten um einen deutschen Staatsangehörigen oder einen Ausländer handelt. Neben Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Inland (also im heutigen Bundesgebiet nach dem Gebietsstand vom 3.10.1990) unterliegen nach § 271 Satz 2 auch Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung der Gleichstellung, wenn die Erziehung in den Grenzen des heutigen Bundesgebiets stattgefunden hat.

 

Rz. 2

Darüber hinaus werden nach § 271 Satz 1 Nr. 2 auch freiwillige Beiträge von der Gleichstellung erfasst, soweit sie für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im heutigen Bundesgebiet oder für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs der jeweiligen Reichsversicherungsgesetze gezahlt worden sind.

§ 271 i. d. F. des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) wurde noch vor seinem Inkrafttreten durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) neu gefasst. Hierbei sind die in der ursprünglichen Fassung enthaltenen besonderen Gleichstellungsregelungen für das Land Berlin gestrichen worden. Die Neufassung der Vorschrift stellte auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 3.10.1990 ab. Die Vorschrift stellt somit die vor dem 9.5.1945 liegenden Reichsgebiets-Beitragszeiten den Bundesgebiets-Beitragszeiten gleich, soweit sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Gebietsstand vom 3.10.1990 zurückgelegt worden sind. Einer besonderen Gleichstellungsregelung für das Land Berlin bedarf es somit nicht mehr.

Wegen Zeitablaufs ist die Vorschrift nur noch von untergeordneter praktischer Bedeutung.

2 Rechtspraxis

2.1 Gleichstellung von Pflichtbeitragszeiten

 

Rz. 3

Den Bundesgebiets-Beitragszeiten werden die in § 271 Satz 1 Nr. 1 genannten Pflichtbeitragszeiten gleichgestellt, für die vor dem 9.5.1945 nach Reichsrecht Beiträge gezahlt worden sind, soweit ihnen eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Inland (also im heutigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland) zugrunde liegt. Von der Gleichstellung werden somit nicht die in § 254d Abs. 1 Nr. 5 genannten Zeiten mit Beiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit erfasst, die zwar im jeweiligen Gebiet der Reichsversicherungsgesetze, aber außerhalb des heutigen Bundesgebietes (nach dem Gebietsstand vom 3.10.1990) zurückgelegt worden sind. Entscheidend für die Frage, ob eine Pflichtbeitragszeit dem heutigen Bundesgebiet zuzuordnen ist, bleibt der damalige Beschäftigungsort oder bei selbständig Tätigen, der Ort, an dem die selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist. Die Bestimmung des Beschäftigungsortes richtet sich nach § 153 RVO a. F., der inhaltlich im Wesentlichen mit § 9 SGB IV übereinstimmt. Für die Bestimmung des Tätigkeitsortes gelten – vorbehaltlich der in § 11 Abs. 2 SGB IV enthaltenen Regelung – die in § 9 SGB IV aufgestellten Grundsätze entsprechend (§ 11 Abs. 1 SGB IV). Insoweit wird aus Gründen der Vereinfachung auf diese Vorschriften verwiesen.

 

Rz. 4

Beiträge aufgrund einer echten oder fiktiven Nachversicherung nach reichsgesetzlichen Vorschriften werden ebenfalls von der Gleichstellung erfasst, wenn die nachversicherte Beschäftigung in den räumlichen und zeitlichen Grenzen des § 271 Satz 1 Nr. 1 ausgeübt worden ist.

 

Rz. 5

Kindererziehungszeiten gelten seit dem Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 ausschließlich als Pflichtbeitragszeiten. Eine Unterscheidung zwischen Kindererziehungszeiten bis zum 31.12.1985 als Versicherungsze...

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