0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift beruht auf dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254). Inhaltlich ist § 153 mit den früheren § 725 Abs. 1 und § 726 RVO gleichzusetzen.
Abs. 4 wurde angefügt durch das Gesetz zur Änderung des SGB VII v. 14.8.2005 (BGBl. I S. 2410) und durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) mit Wirkung zum 5.11.2008 geändert.
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. vom 30.11.2008 ab 5.11.2008.
1 Allgemeines
1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 2
Die Vorschrift nennt in Abs. 1 die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge zu den Berufsgenossenschaften unter Verweis auf davon abweichende Spezialregelungen. Zugeschnitten ist die Bestimmung im Ergebnis für die Beitragsberechnung der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Dies folgt aus der Tatsache, dass neben dem Finanzbedarf (Umlagesoll) und den Gefahrklassen die Arbeitsentgelte der Beschäftigten für die Berechnung der Beiträge herangezogen werden. Demgegenüber sind in der Landwirtschaft Arbeitgeberbetriebe mit einer Vielzahl von Beschäftigten die Ausnahme, sodass entsprechend dort die Lohnsumme als Berechnungsgrundlage nicht in allen Fällen maßgeblich ist. In der Landwirtschaft prägen Familienbetriebe ohne fremde Arbeitskräfte nach wie vor noch das Bild. Die Vorschrift stellt daher für die Berechnung der Beiträge bäuerlicher Unternehmen abweichend von den gewerblichen Beitragsgrundsätzen auf andere Parameter als die Lohnsumme ab. Es gelten dort beispielsweise flächenbezogene Beitragsmaßstäbe bei Betrieben mit Bodenbewirtschaftung oder hinsichtlich Unternehmen der Forstwirtschaft. Anders verhält es sich lediglich bei den ebenfalls der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterliegenden Gartenbauunternehmen, für die sich die für die bäuerlichen Betriebe geschaffenen flächenbezogenen Beitragsmaßstäbe nicht eignen. Hier ist wiederum die Lohnsumme maßgeblich. Hinsichtlich der insoweit begründenden Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu § 182 Abs. 2 verwiesen.
Rz. 3
Abs. 2 regelt eine Deckelung der zu verbeitragenden Arbeitsentgelte der Versicherten bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes.
Rz. 4
Abs. 3 bestimmt einen Ermessensspielraum beim zulässigen Inhalt einer Satzung, bestimmt daher das Satzungsrecht und legt daher auch den zulässigen Satzungsinhalt im Zusammenhang mit der Beitragsberechnung in bestimmten Fällen fest.
Rz. 5
Abs. 4 beinhaltet eine Sonderreglung zur Entlastung bestimmter Unternehmen bei der Verteilung der Kosten einer Überaltlast.
1.2 Normzweck
Rz. 6
Die Regelung über die Berechnungsgrundlagen im engeren Sinne des Abs. 1 dient insbesondere der Sicherstellung des Finanzbedarfs der Berufsgenossenschaften zwecks Aufgabenerfüllung. Durch die Etablierung der Umlagepflicht – der Finanzbedarf definiert das Umlagesoll – wird letztlich auch das Umlageverfahren festgeschrieben. Das Umlageverfahren dient der gleichmäßigen Verteilung der Kostenlast und gleichzeitiger Berücksichtigung auch der Leistungsfähigkeit der Unternehmen (vgl. auch Abs. 4).
Rz. 7
Dabei dient Abs. 1 mit der Bezugnahme auf die Arbeitsentgelte und die Gefahrklassen auch einer risikogerechten Verteilung der Beitragslasten.
Rz. 8
Die in Abs. 2 vorgesehen Deckelung der Arbeitsentgelte bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes dient ebenfalls dem Prinzip der Risikobezogenheit der Beiträge. Arbeitsentgelte der Versicherten werden mit diesem Deckel nur insoweit in die Beitragsberechnung einbezogen, als sie auch bei der Berechnung der Geldleistungen berücksichtigt werden.
Rz. 9
Abs. 3 dient der Konkretisierung der Satzungsbefugnis, mit der es dem Satzungsgeber selbst in die Hand gegeben wird, ob und wieweit er in den in Abs. 3 beschriebenen Fällen das Prinzip der Risikobezogenheit tatsächlich anwenden will.
Rz. 10
Sinn der Regelung in Abs. 4 ist es, kleinere Betriebe und solche Unternehmen, die keine Gewinnerzielungsabsicht haben, finanziell zu entlasten. Die Regelung durchbricht daher ein Stück weit den Grundsatz der risikoorientierten Beitragsgestaltung.
1.3 Vorgängervorschriften
Rz. 11
Vorgängervorschriften finden sich den § 725 Abs. 1 und § 726 RVO.
1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen
Rz. 12
Soweit in Abs. 1 die Arbeitsentgelte angesprochen sind, ist Bezugsnorm § 14 SGB IV, für den Gefahrtarif gilt § 157. Ergänzende Regelung ist weiter auch § 18 SGB IV, der die Bezugsgröße i. S. d. Vorschriften für die Sozialversicherung festlegt.
Rz. 13
Die Regelung zu dem in Abs. 2 angesprochenen Höchstjahresarbeitsverdienst findet sich in § 85 (Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst).
Rz. 14
Zentrale Bezugsnorm von Abs. 4 ist § 178, der in seinem Abs. 1 die sog. Strukturlast und in seinen Abs. 2 und 3 die sog. Überaltlast regelt. Im Zusammenhang mit Abs. 4 ist weiter § 180 zu berücksichtigen.
2 Rechtspraxis
2.1 Berechnungsgrundlagen (Abs. 1)
Rz. 15
Die Berechnungsgrundlagen gemäß Abs. 1 sind
- der Finanzbedarf (Umlagesoll),
- die Arbeitsentgelte der Versicherten (§ 14 SGB IV),
- die Gefahrklassen (§ 157).
Rz. 16
Die Beiträge, die der Unternehmer an den Unfallversicherungsträger zu entrichten hat, werden gemäß §§ 153, 157 und § 14 SGB...