0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat nach Art. 36 Satz 1 des UVEG am 1.1.1997 in Kraft. Durch Art. 3 § 54 Nr. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) wurde mit Wirkung zum 1.8.2001 in Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und 4 geändert und Lebenspartner nach dem LPartG den Ehegatten gleichgestellt. Durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen (UVSchVerbG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3299) wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 Abs. 1 Nr. 3 und 4 eingefügt. Über die Vorschriften der Entsendung hinaus können durch § 3 Abs. 1 Nr. 3 kraft Satzung bei deutschen staatlichen Einrichtungen im Ausland Tätige in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen werden (BT-Drs. 15/3439 S. 6). Nr. 4 ist auf Initiative des Bundesrates im Laufe der Ausschussberatungen als Auffangtatbestand eingefügt worden.
Durch Art. 4 Nr. 2b des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) wurde mit Wirkung zum 22.4.2015 Abs. 1 Nr. 5 angefügt. Durch Art. 8 Nr. 3 des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) erfolgte zum 1.1.2023 eine redaktionelle Änderung.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Versicherung kraft Satzung in Abs. 1 Nr. 1 ist eine Unternehmerversicherung. Sie ist eine Einrichtung der solidarischen genossenschaftlichen Selbsthilfe der mitgliedschaftlich verbundenen Unternehmer (BSG, Urteil v. 20.9.1977, 8 RU 22/77), weshalb sie als eigenständige Versicherungssparte innerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung zu qualifizieren ist (vgl. Schulz/Stemmler, SGb 1998, 390). Der Zweck der Norm dient dem Schutz der typischerweise wirtschaftlich schwachen Unternehmer mit besonderem sozialen Schutzbedürfnis, vor allem KIeinunternehmer wie z. B. Taxiunternehmer etc. (BVerfG, Beschluss v. 30.7.1985, 1 BvR 282/85). Die Vorschrift enthält keine unmittelbar für die Versicherten geltenden Regelungen, sondern eine Ermächtigung, zugunsten der Unfallversicherungsträger durch Satzungsrecht eine Pflichtversicherung für Unternehmer und betriebsfremde Personen anzuordnen. § 3 entspricht im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§§ 543, 544 Nr. 1 RVO).
Der Aufenthaltsversicherung liegt demgegenüber als Normzweck die Haftungsbefreiung gegenüber Personen zugrunde, die das Unternehmen aufsuchen und damit in den Organisations- und Verantwortungsbereich des Unternehmers eintreten, weshalb sie seinen Risiken ausgesetzt sind (kritisch zum Sinn der Norm: Ricke, BG 2002, 84; ders., NZS 1998, 420).
Rz. 3
Da die sog. Ortskräfte – im Ausland bei staatlichen deutschen Einrichtungen Tätige – eine im öffentlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegende Tätigkeit entfalten, sollen sie nicht nur durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen und Verwaltungsvorschriften, sondern durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert werden können (BT-Drs. 15/3439 S. 6 zu Nr. 3). Der Normzweck liegt daher in der Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes durch Schließung von Versicherungslücken (vgl. Leube, ZTR 2006, 301).
Rz. 4
Abs. 1 Nr. 4 hat den Zweck, insbesondere den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand die Möglichkeit zu eröffnen, per Satzung alle nicht bereits durch die Pflichtversicherung (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5d, 5e, 9, 10a und b und 12) erfassten ehrenamtlich Tätigen und bürgerschaftlich Engagierten in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen und die Voraussetzungen dafür zu regeln (BT-Drs. 15/3920, Anlage 2 S. 8). Die Gesetzesbegründung verweist darauf, dass angesichts der langjährigen Erfahrung mit dem Versicherungsschutz im ehrenamtlichen Bereich die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand so zu einer Verbesserung der sozialen Absicherung der ehrenamtlich engagierten Personen zu vertretbaren wirtschaftlichen Bedingungen beitragen (BT-Drs. 15/3920, Anlage 2 S. 8). Mit der Einführung von Abs. 1 Nr. 5 wurde der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auf Kinder erweitert, die außerhalb von Kindertageseinrichtungen an vorschulischen Sprachförderungskursen teilnehmen.
2 Rechtspraxis
2.1 Umfang der Versicherungspflicht kraft Satzung
Rz. 5
Die Vorschrift enthält eine Satzungsermächtigung des Gesetzgebers an die einzelnen Unfallversicherungsträger. Während der Gesetzgeber in § 2 die Versicherungspflicht kraft Gesetzes durch einzelne Tatbestände selbst geregelt hat, steckt er in § 3 nur den gesetzlichen Rahmen ab, innerhalb dessen es jedem einzelnen Unfallversicherungsträger überlassen bleibt, ob und in welchem Umfang er in seiner Satzung Regelungen über die Versicherungspflicht erlassen will. Die Unfallversicherungsträger müssen bei ihrer Satzungsregelung beachten: