0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist zum 1.1.1997 durch Art. 1 § 92 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in Kraft getreten. Er lehnt sich an die §§ 841 bis 844, §§ 848, 632 RVO an. Abs. 3 ist mit Wirkung zum 1.8.2001 durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) mit Wirkung zum 1.8.2001 geändert worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Bestimmung tritt als Sondervorschrift an die Stelle des § 82 für Personen, die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Besatzungsmitglieder an Bord von Seeschiffen abhängig Beschäftigten (Seeleute) oder die kraft Gesetzes versicherten selbständigen Küstenschiffer und Küstenfischer sowie deren mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner. Die Bestimmung berücksichtigt die Tatsache erheblich unterschiedlicher Entgelte an Seeleute (Heuern), die gleiche Tätigkeiten etwa auf Passagier- oder Containerschiffen ausüben. Geldleistungen sollen sich darum nicht an einer derart uneinheitlichen Entgeltgrundlage orientieren.
2 Rechtspraxis
2.1 Jahresarbeitsverdienst (Abs. 1)
Rz. 3
Satz 1 bestimmt zur Bemessung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) für Besatzungsmitglieder an Bord das Zwölffache der bar zu zahlenden monatlichen Durchschnittsentgelte (Durchschnittsheuern). Im Durchschnittssatz des Seemannslohns ist ein anzusetzender Durchschnittswert für die Verpflegung an Bord enthalten. Die Durchschnittsentgelte umfassen auch die aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung als Abgeltung der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gewährten Anteile der Fang- und Produktprämien.
Rz. 4
Die der Berechnung des JAV zugrunde liegenden monatlichen Durchschnittsheuern werden autonom im Wege der Satzung durch die für Seeleute zuständigen Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post, Logistik Telekommunikation bestimmt, nachdem diese von dafür seitens der Vertreterversammlung installierten Ausschüssen festgesetzt worden sind (Abs. 4).
Rz. 5
Gemäß Satz 2 gelten die im Wege der Satzung festgesetzten Durchschnittsheuern nicht für ausländische Besatzungsmitglieder. Bei diesem Personenkreis soll als Berechnungsgrundlage des JAV das Lohnniveau des Heimatlandes maßgeblich sein. In der Regel sind diese Heimatheuern niedriger als die deutschen. Um zum Ausgleich der Entgeltunterschiede die Anwendung der Regelungen zum Mindest-JAV zugunsten der ausländischen Seeleute zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Anwendung des § 85 Abs. 1 ausgeschlossen.
2.2 Satzungsregelung (Abs. 2)
Rz. 6
Per Satzung kann zugunsten von Versicherten, die stark schwankendem Arbeitsentgelten ausgesetzt sind, seitens der Berufsgenossenschaft einen Ausgleich geschaffen werden.
Rz. 6a
Die Regelung berücksichtigt die großen Spannen zwischen dem tatsächlichen Monatsverdienst und den Durchschnittsheuern.
2.3 Küstenschiffer und Küstenfischer (Abs. 3)
Rz. 7
Auch für die kraft Gesetzes versicherten selbständig tätigen Küstenschiffer und Küstenfischer und ihre mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner findet die unter Rz. 4 beschriebene Vorgehensweise der Berufsgenossenschaft für Verkehrswirtschaft Post, Logistik Telekommunikation Anwendung. Allerdings wird in Abweichung davon für diesen Personenkreis nicht das monatliche, sondern das jährliche Durchschnittseinkommen durch den Ausschuss bestimmt. Dabei gilt es, das gesamte Jahreseinkommen zu berücksichtigen. Welche Parameter diesbezüglich heranzuziehen sind, entscheidet der Ausschuss.
Rz. 8
Von der Küstenfischerei ist die Binnenfischerei (Seen-, Bach- und Flussfischerei) zu unterscheiden. Letztere ist ein landwirtschaftliches Unternehmen gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1, für das der gesetzliche JAV gemäß § 93 zu berücksichtigen ist.
2.4 Festsetzungsausschuss (Abs. 4, 5)
Rz. 9
Hinsichtlich des Abs. 4 wird auf die Ausführungen unter Rz. 4 und 7 verwiesen.
Rz. 10
Die Regelungen über die Einheitlichkeit der Festsetzungen in Abs. 5 bezweckt den Ausgleich regionaler Unterschiede im Anwendungsbereich des deutschen Unfallversicherungsrechts. Ein Ausgleich hinsichtlich der regelmäßig niedrigeren Heimatheuern der ausländischen Seeleute findet folglich keine Berücksichtigung (vgl. insoweit auch Rz. 5).
2.5 Höherer Jahresarbeitsverdienst (Abs. 8)
Rz. 11
Die Vorschrift des Abs. 8 enthält die Verpflichtung zu einer Satzungsregelung bezüglich der Möglichkeit einer freiwilligen Höherversicherung der selbständigen Küstenschiffer, Küstenfischer sowie ihrer mitarbeitenden Ehegatten auf Antrag.
3 Literatur
Rz. 12
Kunze, in: LPK-SGB VII, 2. Aufl., § 92 Rz. 8.
Lauterbach-Göttsch, UV-SGB VII, § 92 Rz. 5.
Schmitt, SGB VII, 3. Aufl., § 92 Rz. 2.