0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Bestimmung ist am 1.1.1997 durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in Kraft getreten. Abs. 6 Nr. 2 ist mittels des Dritten Wahlrechtsverbesserungsgesetzes v. 29.4.1997 (BGBl. I S. 968) geändert worden. Die Einbeziehung der Lebenspartner in § 93 Abs. 1 Nr. 3 erfolgte durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266). Eine weitere Änderung des Abs. 6 beruht auf dem Altersvermögensgesetzes v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310). Durch das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften v. 21.12.2001 (BGBl. I S. 1983) wurde der Vorschrift Abs. 7 hinzugefügt.
Abs. 5 und 6 wurden durch das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) mit Wirkung zum 30.3.2005 geändert.
Abs. 1 Satz 3 ist durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Regelung berücksichtigt den besonderen Umstand, dass dem genannten Personenkreis im Hinblick auf deren Mitarbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen ein entsprechendes Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt i. d. R. nicht exakt oder annäherungsweise individuell zugeordnet werden kann. Entsprechend hat der Gesetzgeber einen pauschalierten Jahresarbeitsverdienst (JAV) als Berechnungsgrundlage für die Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung festgeschrieben.
Damit schaffte er zugleich eine Grundsicherung, die unter Umständen durch eine Höherversicherung aufgestockt werden kann; vgl. dazu Näheres unter Rz. 9.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Der JAV für versicherte landwirtschaftliche Unternehmer, in seinem Unternehmen mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner sowie regelmäßig wie landwirtschaftliche Unternehmer selbständig Tätige erfährt eine jährliche Anpassung an die allgemeine Einkommensentwicklung. Die Anpassung erfolgt um den Faktor, der für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblich ist. Diesen Faktor bestimmt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Rechtsverordnung (§ 95 Abs. 1 Satz 2). Die Anpassung des JAV erfolgt jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden (§ 95 Abs. 1 Satz 1). Es ist der 1. Juli des Kalenderjahres, in dem die Anpassung erfolgt.
Mit Wirkung ab Juli 2023 ergibt sich daraus als JAV für den zuvor genannten Personenkreis ein Betrag i. H. v. 15.331,73 EUR. Die Regelung des § 215 Abs. 5, wonach die Vorschriften über die Anpassung der vom JAV abhängigen Geldleistungen nicht für Versicherungsfälle im Beitrittsgebiet gelten, findet keine Anwendung (Abs. 1 Satz 2).
Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat die landwirtschaftlichen Unternehmer über den jeweils geltenden JAV in Kenntnis zu setzen.
Rz. 4
Der gesetzlich festgelegte JAV gilt auch für die im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten mit Arbeitsvertrag (BSGE 75 S. 193). In diesem Zusammenhang wird auf § 135 Abs. 4 verwiesen, der im Falle einer Versicherungskonkurrenz zwischen § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a der zuletzt genannten Vorschrift und damit mittelbar dem gesetzlich festgelegten JAV i. S. d. Vorschrift Vorrang einräumt.
Rz. 5
Ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % wird der JAV für die landwirtschaftlichen Unternehmer, deren Ehegatten und Lebenspartner sowie den regelmäßig wie landwirtschaftliche Unternehmer selbständig Tätigen um 25 bzw. 50 % angehoben.
Rz. 6
Abs. 3 der Vorschrift regelt den JAV für die im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b. Der JAV dieses Personenkreises ist der Mindest-JAV gemäß § 85 bzw. § 86, wenn der nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Für den Mindest-JAV ist die Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV maßgeblich. Die Bezugsgröße liegt 2023 für die alten Bundesländer bei 40.740,00 EUR jährlich (3.395,00 EUR monatlich). Für das Beitrittsgebiet liegt sie bei 39.480,00 EUR jährlich (3.290,00 EUR monatlich).
Rz. 7
Ein Familienmitglied ist nicht nur vorübergehend tätig, wenn es mehr als 21 Tage im Jahr vor dem Versicherungsfall im landwirtschaftlichen Unternehmen tätig war, und zwar ohne Rücksicht auf die tägliche Arbeitsdauer (BSG, Urteil v. 27.6.1969, 2 RU 52/67 zu § 780 RVO).
Rz. 8
Abs. 4 bestimmt den JAV bei vorübergehenden und unentgeltlichen Tätigkeiten für ein anderes landwirtschaftliches Unternehmen. Die betroffenen Personen sollen bei der Berechnung von Geldleistungen, die vom JAV abhängig sind, dabei so gestellt sein, als hätten sie den Versicherungsfall in dem landwirtschaftlichen Unternehmen, in dem sie ansonsten hauptberuflich tätig sind, erlitten.
Rz. 9
Abs. 5 regelt die Möglichkeit, dass sich der Personenkreis i. S. d. Abs. 1 u...