(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 für ein Grundstücks-Sondervermögen nur folgende Gegenstände erwerben:
1. |
Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke; |
2. |
Grundstücke im Zustand der Bebauung, wenn die genehmigte Bauplanung den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen entspricht und nach den Umständen mit einem Abschluß der Bebauung in angemessener Zeit zu rechnen ist und wenn die Aufwendungen für die Grundstücke insgesamt 20 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten; |
3. |
unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige eigene Bebauung nach Maßgabe der Nummer 1 bestimmt und geeignet sind, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Sondervermögen befindlichen unbebauten Grundstücke 20 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt; |
4. |
Erbbaurechte unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3. |
(2) 1Wenn die Vertragsbedingungen dies vorsehen und die Gegenstände einen dauernden Ertrag erwarten lassen, dürfen für ein Grundstücks-Sondervermögen vorbehaltlich der Absätze 3 bis 6 auch andere Grundstücke und andere Erbbaurechte sowie Rechte in Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts erworben werden. 2Die Grundstücke und Rechte nach Satz 1 dürfen nur erworben werden, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Sondervermögen befindlichen Grundstücke und Rechte gleicher Art 15 vom Hundert des Wertes des Grundstücks-Sondervermögens nicht überschreitet.
(3) Außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums belegene Gegenstände der in den Absätzen 1 und 2 genannten Art dürfen für ein Grundstücks-Sondervermögen nur dann erworben werden, wenn
1. |
die Vertragsbedingungen dies vorsehen; |
2. |
eine angemessene regionale Streuung der Gegenstände gewährleistet ist; |
3. |
in den Vertragsbedingungen diese Staaten und der jeweilige Anteil des Sondervermögens, der in diesen Staaten höchstens angelegt werden darf, angegeben wird; |
4. |
in diesen Staaten die freie Übertragbarkeit der Gegenstände gemäß den Absätzen 1 und 2 gewährleistet und der Kapitalverkehr nicht beschränkt ist; |
5. |
die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Depotbank gewährleistet ist. |
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass die für Rechnung eines Grundstücks-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.
(5) 1Ein Vermögensgegenstand nach den Absätzen 1 und 2 darf nur erworben werden, wenn der Sachverständigenausschuß (§ 32) ihn zuvor bewertet hat und die aus dem Sondervermögen zu erbringende Gegenleistung den ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich übersteigt. 2Entsprechendes gilt für Vereinbarungen über die Bemessung des Erbbauzinses und seine etwaige spätere Änderung.
(6) 1Für ein Grundstücks-Sondervermögen dürfen auch Gegenstände erworben werden, die zur Bewirtschaftung der Gegenstände des Grundstücks-Sondervermögens erforderlich sind. 2Ein Vermögensgegenstand nach den Absätzen 1 und 2 oder nach § 27a darf für ein Sondervermögen nicht erworben werden, wenn er bereits im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft steht. 3Er darf ferner nicht erworben werden von einem Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen der Kapitalanlagegesellschaft, das selbst eine Kapitalanlagegesellschaft oder eine ausländische Investmentgesellschaft ist, oder von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft, an der eine bedeutende Beteiligung der Kapitalanlagegesellschaft besteht. 4Das Erwerbsverbot gilt nicht, wenn ein solcher Vermögensgegenstand von einem Spezialfonds gemäß § 1 Abs. 2 oder von einem der in den Sätzen 1 und 2 genannten Unternehmen in einen Spezialfonds übertragen werden soll.
(7) 1Ein Grundstück im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 oder des Absatzes 2 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft nur unter den in den Vertragsbedingungen näher festgelegten Bedingungen mit einem Erbbaurecht belasten. 2Der Sachverständigenausschuß (§ 32) muß vor der Bestellung des Erbbaurechts die Beachtung der Voraussetzungen in Satz 1 und die Angemessenheit des Erbbauzinses bestätigen und innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung den Wert des Grundstücks neu feststellen. 3Ein Erbbaurecht darf nicht bestellt werden, wenn der Wert des Grundstücks, an dem das Erbbaurecht bestellt werden soll, zusammen mit dem Wert der Grundstücke, an denen bereits Erbbaurechte bestellt worden sind, 10 vom Hundert des Wertes des Grundstücks-Sondervermögens übersteigt. 4Die Verlängerung eines Erbbaurechts gilt als Neubestellung, wobei für die Berechnung der in Satz 1 genannten Höchstlaufzeit des Erbbaurechts der Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem das Erbbaurecht erstmals bestellt worden ist.
(8) Die Nichtbeachtung der vorstehende...