(1)[1] 1AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen,
1. |
sind zur Registrierung bei der Bundesanstalt verpflichtet, |
2. |
weisen sich und die von ihnen zum Zeitpunkt der Registrierung verwalteten AIF gegenüber der Bundesanstalt aus, |
3. |
legen der Bundesanstalt zum Zeitpunkt ihrer Registrierung Informationen zu den Anlagestrategien der von ihnen verwalteten AIF vor, |
5. |
teilen der Bundesanstalt unverzüglich mit, wenn die in § 2 Absatz 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, |
6. |
müssen juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften sein und |
7. |
dürfen nur AIF in der Rechtsform
bei der die Nachschusspflicht der Anleger ausgeschlossen ist, verwalten. |
2Wird der AIF als offener AIF in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder der offenen Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 108 bis 123 oder die §§ 124 bis 138. 3Wird der AIF als geschlossener AIF in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 140 bis 148 oder die §§ 149 bis 161.
Bis 15.08.2021:
(1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach § 2 Absatz 4, 4a oder 5 erfüllen,
1. |
sind zur Registrierung bei der Bundesanstalt verpflichtet, |
2. |
weisen sich und die von ihnen zum Zeitpunkt der Registrierung verwalteten AIF gegenüber der Bundesanstalt aus, |
3. |
legen der Bundesanstalt zum Zeitpunkt ihrer Registrierung Informationen zu den Anlagestrategien der von ihnen verwalteten AIF vor, |
4. |
unterrichten die Bundesanstalt regelmäßig über
um der Bundesanstalt eine effektive Überwachung der Systemrisiken zu ermöglichen, |
5. |
teilen der Bundesanstalt unverzüglich mit, wenn die in § 2 Absatz 4, 4a oder 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, |
6. |
müssen juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften sein und |
7. |
dürfen nur AIF in der Rechtsform
bei der die Nachschusspflicht der Anleger ausgeschlossen ist, verwalten.2Wird der AIF im Fall von § 2 Absatz 4 als offener AIF in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder der offenen Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 108 bis 123 oder die §§ 124 bis 138. 3Wird der AIF im Fall von § 2 Absatz 4 als geschlossener AIF in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 140 bis 148 oder die §§ 149 bis 161. 4Wird der AIF im Fall von § 2 Absatz 4a oder Absatz 5 in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 140 bis 148 oder die §§ 149 bis 161. |
(2)[2] AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen, übermitteln der Bundesanstalt mit dem Antrag auf Registrierung zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben eine Erklärung, nach der
1. |
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und § 2 Absatz 4 Satz 2 und 3 erfüllt sind und |
2. |
die eingereichten Unterlagen im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummern 6 und 7 vollständig und richtig sind. |
(3)[3]
(3) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach § 2 Absatz 5 erfüllen, legen der Bundesanstalt mit dem Antrag auf Registrierung zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben folgende Informationen vor:
1. |
die Angabe der Geschäftsleiter, |
2. |
Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter, |
3. |
Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter. |
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