(1) Umlagepflichtig sind die Angehörigen der in Art. 1 genannten Gemeinschaften,
2. |
die außerhalb Bayerns wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
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(2) (weggefallen)
(2) Die Umlagepflicht besteht für den gleichen Zeitraum, für den die Pflicht zur Entrichtung der betreffenden Maßstabsteuer besteht.
(3) Die Umlagepflicht beginnt
1. |
bei Aufnahme in eine oder Übertritt von einer in Art. 1 genannten Gemeinschaft in eine andere in Art. 1 genannte Gemeinschaft mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Aufnahme oder der Übertritt wirksam geworden ist, |
2. |
bei Zuzug mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Freistaat Bayern folgt. |
(4) Die Umlagepflicht endet
1. |
bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats, |
2. |
bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Freistaat Bayern aufgegeben worden ist, |
3. |
bei Austritt aus einer in Art. 1 genannten Gemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist, |
4. |
bei Übertritt von einer in Art. 1 genannten Gemeinschaft in eine andere solche Gemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist. |
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