Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltendmachung von Ansprüchen als Nachlassinsolvenzverwalter. Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters an der zur Sicherung abgetretenen Darlehensforderung
Normenkette
BGB § 607 Abs. 1; InsO §§ 50, 166 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche als Nachlassinsolvenzverwalter des am 1.2.1999 verstorbenen X. (im folgenden Erblasser) geltend.
Im April bzw. Mai 1991 gewährte der Erblasser der Rechtsvorgängerin der Beklagten – der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin – ein Berlinförderungsdarlehen (§ 17 Abs. 5 BerlinFG) über 200.000 DM und eine Laufzeit von 25 Jahren. Jeweils am 1. 5. und am 1. 11. eines jeden Jahres sollte die Rechtsvorgängerin der Beklagten 8.000 DM (Zins und Tilgung) an den Erblasser zahlen; die letzte Rate i.H.v. 25.746,12 DM sollte am 1.5.2016 fällig sein.
Am 20.4.1991 hatte der Erblasser seine Ansprüche gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Sicherheit an die Volksbank Münster e.G. abgetreten; damit sollte ein dem Erblasser von der Volksbank Münster e.G. gewährtes Darlehen i.H.v. 200.000 DM besichert werden.
Die Darlehensraten wurden von der Rechtsvorgängerin der Beklagten in die Folgezeit direkt an Volksbank Münster e.G. gezahlt; diese hatte die Sicherungsabtretung mit Schreiben v. 6.5.1991 gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten offengelegt.
Mit Schreiben v. 4.3.1999 und 13.4.1999 bat der Kläger – der mit Beschl. des AG Bielefeld v. 26.2.1999 zum Nachlassinsolvenzverwalter bestellt worden war – die Beklagte um Übersendung der Darlehensverträge.
Mit Schreiben v. 28.4.1999 teilte die Beklagte mit, dass sie zur Kenntnis genommen habe, dass der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden sei, dass sie „weitere Auskünfte” aber nur gegen Vorlage des Beschl. des AG Bielefeld im Original oder in beglaubigter Kopie erteilen werde.
Nach weiterem Schriftwechsel forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben v. 25.5.1999 auf, die am 1.5.1999 fällig gewordene Rate auf das Insolvenzverwalterkonto zu überweisen.
Der Kläger hat mit der am 26.6.1999 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 16.8.1999 zugestellten Klage ursprünglich begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, ob und ggf. wann sie die am 1.5.1999 fällig gewordene Darlehensrate an die Volksbank Münster e.G. gezahlt hat (Antrag zu 1.); darüber hinaus hat er die Zahlung der am 1.5.1999 fällig gewordenen Darlehensrate sowie der künftig fällig werdenden weiteren Darlehensraten begehrt (Antrag zu 2.).
Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz v. 16.9.1999 mitgeteilt hatte, dass sie die Darlehensrate per 1.5.1999 termingerecht an die Volksbank Münster e.G. gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 1 übereinstimmend für erledigt erklärt. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz v. 31.1.2000 des weiteren erklärt hat, dass sie – nachdem der Kläger seinerseits die restliche Darlehensforderung der Volksbank Münster e.G. abgelöst hatte – die Darlehensraten künftig an den Nachlass erbringen werde, haben die Parteien den Rechtsstreit – mit Ausnahme der am 1.5.1999 und am 1.11.1999 fällig gewordenen Darlehensraten – auch hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachten künftigen Darlehensraten übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger begehrt von der Beklagten nunmehr noch die Zahlung der am 1.5.1999 und am 1.11.1999 fällig gewordenen Darlehensraten und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.000 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt in erster Linie die Auffassung, dem Insolvenzverwalter stünde bei einer offenen Sicherungsabtretung kein Verwertungsrecht aus § 166 Abs. 2 InsO zu.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat – soweit über sie noch streitig zu entscheiden war – in vollem Umfang Erfolg.
Dem Kläger steht als Verwalter über den Nachlass des am 1.2.1999 verstorbenen X. ein Anspruch auf Zahlung der per 1.5.1999 und per 1.11.1999 fällig gewordenen Darlehensraten zu, § 607 Abs. 1 BGB i.V.m. § 166 Abs. 2 InsO.
Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung steht dem Kläger als Insolvenzverwalter gem. § 166 Abs. 2 InsO ein Verwertungsrecht an der zur Sicherung abgetretenen Darlehensforderung zu, ohne dass es dabei darauf ankommt, dass die Sicherungsabtretung offengelegt wurde. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Entstehungsgeschichte oder der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen sprechen für die von der Beklagten vertretenen Ansicht. Im Gegenteil: In § 166 Abs. 2 InsO wird gerade nicht zwischen verdeckter und offener Sicherungsabtretung differenziert, so dass bereits der Wortlaut dafür spricht, dass dem Insolvenzverwalter unabhängig von der Offenlegung das Verwertungsrecht zustehen sollte.
Auch spricht der Sinn und Zweck der Regelung gegen die von der Beklagten vertretene Auffassung: dem Sicherungsnehmer steht nach §§ 50, 51 InsO – wie auch nach dem bisher geltenden Recht – nur ein Recht zur abgesonderten Befriedigung z...