Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 13.869,16EUR
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung Rückzahlung erhaltener Sozialversicherungsbeiträge.
Am 04.09.2002 eröffnete das Amtsgericht … das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma … (im Folgenden Schuldnerin genannt) und ernannte den Kläger zum Insolvenzverwalter (vgl. Anlage K 2 zu Bl. 24 d. A.). Diese Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg ging auf den Eigenantrag der Schuldnerin vom 22.07.2002 zurück (vgl. Anlage K 1 zu Bl. 24 d. A.).
Die Schuldnerin war mit Beitragszahlungen gegenüber der Beklagten im Rückstand und leistete auf verschiedene Mahnschreiben der Beklagten keine Zahlung. Die Beklagte beauftragte daraufhin das Hauptzollamt …, die offenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Daraufhin suchte am 10.06.2002 ein Vollziehungsbeamter des Hauptzollamtes … die Geschäftsräume der Schuldnerin auf. Der geforderte Betrag in Höhe von 13.869,16 EUR konnte nicht ausgehändigt werden. Zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen der Schuldnerin händigte der Geschäftsführer der Schuldnerin dem Vollstreckungsbeamten einen auf den 24.06.2002 vordatierten Scheck über 13.869,16 EUR aus. Dieser Scheck wurde an die Beklagte weitergeleitet, von dieser eingelöst und dem Konto der Schuldnerin am 25.06.2002 belastet. Das Konto der Schuldnerin befand sich im Zeitpunkt der Abbuchung mit 155.953,80 EUR im Soll, ohne dass in diesem Umfang ein Dispositionskredit vertraglich mit der kontoführenden … Sparkasse vereinbart war (vgl. Anlage K 3 zu Bl. 24 d. A.). Die … Sparkasse duldete jedoch die weitere Überziehung der Kreditlinie.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde gegen die Beklagte ein Rückgewähranspruch in Höhe von 13.869,16 EUR aus den §§ 143 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung zu, nachdem der Scheck, da zur Abwendung der Zwangsvollstreckung hingegeben, eine inkongruente Deckung darstelle. Des Weiteren sei die Zahlung im letzten Monat vor Antragstellung erfolgt. Des Weiteren ist die Klägerin der Ansicht, ihr stünde ein Zinsanspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ab dem Zeitpunkt der Einlösung des Schecks zu. Der Kläger ist des Weiteren der Ansicht, die angefochtene Rechtshandlung habe auch zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt. Durch die Zahlung habe sich das Vermögen der Schuldnerin vermindert; des Weiteren habe die … Sparkasse durch Einlösung des Schecks konkludent den vertraglich nicht eingeräumten Kreditrahmen erweitert. Darüber hinaus trägt die Klägerin vor, die … Sparkasse hätte an Stelle der Überweisung auch eine Barabhebung in gleichem Umfang geduldet. Nachdem dieser Barbetrag pfändbar gewesen wäre, könne für die durchgeführte Einlösung des Schecks nichts anderes gelten.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.869,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. hierauf seit dem 26.06.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Abweisung der Klage.
Sie ist der Ansicht, die Scheckzahlung sei nicht anfechtbar, da keine Zahlung aus dem freien und pfändbaren Vermögen der Schuldnerin dargelegt sei. Eine nur geduldete Überziehung der Kreditlinie sei nicht pfändbar. Des Weiteren ist sie der Ansicht, dass der Zinsanspruch jedenfalls nicht gegeben sei, nachdem der Beklagten aus Rechtsgründen die Erwirtschaftung von Zinsen nicht möglich sei.
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 10.08.2004 trug der Kläger noch vor, eine Gläubigerbenachteiligung sei schon deshalb gegeben, da die … Sparkasse besser gesichert sei als die Beklagte. Hierzu legte er eine Globalabtretung vom 06.09.1999 (Anlage K 5 zu Bl. 33 d. A.) sowie eine zu Gunsten der … Sparkasse bestellte Grundschuld (Anlage K 6 zu Bl. 32 d. A.) vor.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden. Hinsichtlich des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.07.2004 (Bl. 25-27 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist nicht begründet
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist der Kläger als Partei kraft Amtes prozessführungsbefugt (vgl. Zöller-Vollkommer, 23. Auflage, §51, Rdnr 7).
II.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
1.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus den §§ 143, 131 Abs. 1 Nr. 1, 129 InsO zu. Der Kläger hat den ihm obliegenden Nachweis nicht geführt, dass durch die Scheckzahlung vom 24.06.2002 eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten ist.
a.
§ 129 InsO regelt vorab allgemeine F...