Verfahrensgang

AG Schwerin (Beschluss vom 29.05.2007; Aktenzeichen 582 IN 254/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 01.07.2010; Aktenzeichen IX ZB 66/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 18.07.2007 gegen den Beschluss des Amtsgericht Schwerin vom 29.05.2007, ausgefertigt am 04.07.2007, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1 780,24 EUR.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer war Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 1.

Mit Vorlage des Abschlussberichtes stellte er am 20.02.2007 einen Antrag auf Vergütung in Höhe von 20 613,31 EUR. Dabei legte er die Einnahmen der Masse ohne Drittrechte i.H.v. 24 347,86 EUR „zzgl. Vorsteuer aus Verwaltervergütung” i.H.v. 3 291,20 EUR als Insolvenzmasse (§ 1 InsVV) zugrunde.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht eine Gesamtvergütung in Höhe von nur 18 833,07 EUR festgesetzt. Es hat seiner Berechnung dabei lediglich den von dem Beschwerdeführer angegebenen Wert der Insolvenzmasse in Höhe von 24 347,86 EUR zugrundegelegt und hat die auf die Verwaltervergütung entfallende Umsatzsteuer nicht als Teil des Wertes angesehen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht (§ 1 I InsVV).

Mit der sofortigen Beschwerde vom 18.07.2007 beantragt der Beschwerdeführer, die sich aus der letzten Umsatzsteuerjahreserklärung ergebende Vorsteuererstattung in die nach § 1 I, II und § 6 I S. 2 InsVV zu bestimmende Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Verwaltervergütung einzubeziehen.

Unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 26.01.2006, IX ZB 183/04) und auf § 6 I S. 2 InsVV begründet er seine Beschwerde im Wesentlichen mit folgenden Argumenten:

– Die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung sei gemäß § 1 InsVV die Summe der Einnahmen abzüglich eines Kataloges enumerativ genannter Abzugspositionen, zu denen die Umsatzsteuer auf die Verwaltervergütung nicht gehöre.

– Jede sich aus einer Umsatzsteuererklärung ergebende steuerliche Einnahme im laufenden Verfahren wie auch mit Abschluss des Verfahrens sei eine die Teilungsmasse erhöhende Einnahme.

– Vorsteuererstattungen seien stets in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen und stellten keine „durchlaufenden Posten” dar, die vergütungsrechtlich nicht zu berücksichtigen seien.

– Die Umsatzsteuererklärung resultiere insoweit aus der Tätigkeit des Insolvenzverwalters, als dieser nach Schlussrechnung, Verteilung und Entnahme der Verwaltervergütung entsprechend des Vergütungsbeschlusses einen aus der Begleichung der Insolvenzverwaltervergütungsrechnung rührenden Vorsteuererstattungsanspruch der Insolvenzmasse gegenüber dem Finanzamt mittels Umsatzsteuererklärung geltend machen müsse.

– Die der Masse zu erstattende Vorsteuer sei nicht Teil bereits abgegoltener Kosten des Verfahrens, weil es sich gerade um einen aus der zusätzlichen Tätigkeit des Insolvenzverwalters rührenden „neuen” Vermögenswert der Masse handele. Erst infolgedessen, dass der Verwalter die Schlussrechnung sowie die Verteilung und die Bezahlung der Vergütungsrechnung vornehme, entstehe ein steuerlicher Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt. Ohne diese Handlungen wäre ein Anspruch steuer- und insolvenzrechtlich nicht neu begründet. Dieser neue Vermögensgegenstand der Masse sei abzugrenzen von der bisherigen Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung.

– Eine Doppelanrechnung erfolge nicht, weil der Vorsteuerüberhang aus zuvor bezahlten Rechnungen während wie nach Abschluss des Verfahrens immer ein eigenständig entstandener steuerrechtlicher Anspruch sei.

Auf Grund des Vergütungssystemes der InsVV sei es in der Tat denkbar, dass es zu Doppelberücksichtigungen kommen könne, weil nun einmal Einnahmen immer zu berücksichtigen, Ausgaben aber in der Regel nicht abzuziehen seien. Es handele sich hierbei schlicht um die Konsequenz des insolvenzvergütungsrechtlichen Berechnungsmodus.

– Eine Aufrechnung mit Vorsteuererstattungsansprüchen über die jeweilige Periode der Voranmeldung hinaus sei unzulässig, so dass eine Aufrechnungslage nicht entstehe, diese Ansprüche seien daher auch nicht von der Berechnungsgrundlage abzusetzen. Nach periodengemäßer Saldierung der Vorsteuer mit der Umsatzsteuer i.S.v. § 16 II S. 1 UStG bestehe keine weitere Aufrechnungslage mehr, so dass es sich bei dem verbleibenden Vorsteuererstattungsanspruch um eine „echte Einnahme der Masse” handele.

– Gegen die Bewertung des sich aus dem Vorsteuerüberhang ergebenden Zahlungsanspruch als neue Einnahme spreche nicht, dass die Verwaltervergütung zuvor als Teil der Kosten des Verfahrens aus der Masse beglichen worden sei. Dies sei im gesamten Verfahren der Fall, wo sich immer wieder aus zuvor beglichenen Masseverbindlichkeiten Vorsteuerüberhänge ergäben, die nach Einzug vom Finanzamt wiederum die Teilungsmasse erhöhen. Ergebe sich ein Zahlungssaldo, mindere dieser als Masseverbindlichkeit die Teilungsmasse gerade nicht.

Mit Beschluss vom 06.09.2007 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige ...

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