Zu § 1 EStG
H 1 Steuerpflicht
Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht und unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag
>R 1a EStR, H 1a EStH
Zu § 2 EStG
H 2 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der festzusetzenden Einkommensteuer
>R 2 EStR, H 2 EStH
Zu § 3 Nr. 1, 2 EStG
H 3.0 Steuerfreie Einnahmen
Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen und nach Verträgen
>R 3.0 EStR, H 3.0 EStH
Zwischenstaatliche Vereinbarungen
>BMF vom 18.3.2013 (BStBl I S. 404)
H 3.2 Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (§ 3 Nr. 2 EStG)
Zahlungen des Arbeitgebers an die Agentur für Arbeit
Leistet der Arbeitgeber auf Grund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 SGB X eine Lohnnachzahlung unmittelbar an die Arbeitsverwaltung, führt dies beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn (>BFH vom 15.11.2007 – BStBl 2008 II S. 375). Sind die Voraussetzungen von R 3.2 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllt, d. h. liegt kein Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren vor, sind die Zahlungen des Arbeitgebers steuerpflichtiger Arbeitslohn (>BFH vom 16.3.1993 – BStBl II S. 507); in diesen Fällen ist R 39b.6 Abs. 3 zu beachten.
Zu § 3 Nr. 4 EStG
H 3.4 Überlassung von Dienstkleidung und anderen Leistungen an bestimmte Angehörige des öffentlichen Dienstes (§ 3 Nr. 4 EStG)
(unbesetzt)
Zu § 3 Nr. 5 EStG
H 3.5 Geld- und Sachbezüge an Wehrpflichtige und Zivildienstleistende (§ 3 Nr. 5 EStG)
Beispiele
Zu den nach § 3 Nr. 5 EStG steuerfreien Geld- und Sachbezügen gehören insbesondere
- der Wehrsold nach § 2 Abs. 1 WSG;
- die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nach § 6 WSG;
- Dienstgeld bei Kurzwehrübungen bis zu drei Tagen anstelle des Wehrsolds nach § 8 WSG;
- die an Reservisten der Bundeswehr nach dem WSG gezahlten Bezüge einschl. des Zuschlags für Reserveunteroffiziere (§ 8b WSG) und Reserveoffiziere (§ 8h WSG);
- das Taschengeld oder vergleichbare Geldleistungen, das Personen gezahlt wird, die einen in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG genannten Freiwilligendienst leisten.
Zu den nach anderen Vorschriften steuerfreien Geld- und Sachbezügen gehören insbesondere
Zu den steuerpflichtigen Geld- und Sachbezügen gehören insbesondere
- der erhöhte Wehrsold für Soldaten und Soldatinnen mit besonderer zeitlicher Belastung nach § 2 Abs. 5 WSG;
- die unentgeltliche Unterkunft nach § 4 WSG, soweit diese nicht nach § 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG steuerbefreit ist;
- die besondere Zuwendung (Weihnachtsgeld) nach § 7 WSG;
- der Leistungszuschlag nach § 8a WSG;
- der Wehrdienstzuschlag nach § 8c WSG;
- die als Ausgleich für mit bestimmten Verwendungen verbundene Belastung gewährte besondere Vergütung nach § 8g WSG;
- das Entlassungsgeld nach § 9 WSG;
- die unentgeltliche oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft, die Personen erhalten, die einen in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG genannten Freiwilligendienst leisten.
Freiwillig Wehrdienst Leistende
Für freiwillig Wehrdienst Leistende, deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.2014 begonnen hat, gilt § 3 Nr. 5 EStG in der am 29.6.2013 geltenden Fassung fort. Danach sind auch die über das Taschengeld hinaus gewährten Geld- und Sachbezüge steuerfrei (§ 52 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Zu § 3 Nr. 6 EStG
H 3.6 Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen (§ 3 Nr. 6 EStG)
Bezüge aus EU-Mitgliedstaaten
§ 3 Nr. 6 EStG ist auch auf Bezüge von Kriegsbeschädigten und gleichgestellten Personen anzuwenden, die aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden (>BFH vom 22.1.1997 – BStBl II S. 358).
Erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG
ist ein Bezug, der auf Grund der Dienstzeit gewährt wird, und somit nicht nach § 3 Nr. 6 EStG steuerbefreit ist (>BFH vom 29.5.2008 – BStBl 2009 II S. 150).
Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG
ist ein Bezug, der "versorgungshalber" gezahlt wird und somit nach § 3 Nr. 6 EStG steuerbefreit ist (>BFH vom 16.1.1998 – BStBl II S. 303).
Zu § 3 Nr. 11 EStG
H 3.11 Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden (§ 3 Nr. 11 EStG)
Beamte bei Postunternehmen
>§ 3 Nr. 35 EStG
Beihilfen aus öffentlichen Haushalten
Für nicht nach R 3.11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 steuerfreie Beihilfen kann eine Steuerfreiheit in Betracht kommen, soweit die Mittel aus einem öffentlichen Haushalt stammen und über die Gelder nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts verfügt werden kann und ihre Verwendung einer gesetzlich geregelten Kontrolle unterliegt (>BFH vom 15.11.1983 – BStBl 1984 II S. 113); ist das Verhältnis der öffentlichen Mittel zu den Gesamtkosten im Zeitpunkt des Lohnsteuerabzugs nicht bekannt, so muss das Verhältnis ggf. geschätzt werden.
Beihilfen von einem Dritten
gehören regelmäßig zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn dies durch eine ausreichende Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten gerechtfertigt ist (>BFH vom 27.01.1961 – BStBl III S. 167).
Erholungsbeihilfen und andere Beihilfen
gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit sie nicht ausnahmsweise als Unterstützungen anzuerkennen sind (>BFH vom 14.1.1954 – BStBl III S. 86, vom 4.2.1954 – BStBl III S. 111, vom 5.7.1957 – BStBl III S. 279 und vom 18.3.1960 – BStBl III S. 237).
Öffentliche Kassen
Öffentliche Kassen sind die Kassen der inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ...