(1) Im Sinne dieser Richtlinie
a) |
gilt als "Muttergesellschaft"
|
b) |
ist "Tochtergesellschaft" die Gesellschaft, an deren Kapital eine andere Gesellschaft den in Buchstabe a genannten Anteil hält. |
(2) Abweichend von Absatz 1 haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit,
a) |
durch bilaterale Vereinbarung als Kriterium die Stimmrechte statt des Kapitalanteils vorzusehen, |
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