Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten abzugsfähig
Leitsatz (redaktionell)
- Zum Werbungskostenbegriff gem. § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG.
- In den Jahren 2001 und 2002 gezahlte Rentenversicherungsbeiträge können als unbeschränkt abzugsfähige vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden.
- Auch in der für die Jahre 2001 und 2002 geltenden Fassung sind Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 EStG „nur” Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Rechtslogisch ist daher vorrangig zu prüfen, ob Rentenversicherungsbeiträge vorab veranlasste Werbungskosten sind.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1
Streitjahr(e)
2001, 2002
Tatbestand
I. Im Hauptsacheverfahren streiten die Beteiligten darum, ob die (ungebundenen) Einkünfte und Bezüge der am 6. Dezember 1982 geborenen, in Ausbildung befindlichen Tochter des Antragstellers die Grenzbeträge nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG der Jahre 2001 (14.040 DM) und 2002 (7.188 €) übersteigen.
Entscheidungsgründe
II. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Antragsteller kann, wie aus seinen hinreichend belegten Angaben in seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ersichtlichtlich ist, die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und sich auch nicht durch monatliche Raten an den Kosten beteiligen (§ 142 FGO in Verbindung mit § 115 ZPO).
Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für seinen Eintritt eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Für die Gewährung der Prozesskostenhilfe kommt es wesentlich darauf an, ob bei summarischer Prüfung und Würdigung der wichtigsten Tatumstände der vom Antragsteller begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat, eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten ist insoweit jedoch nicht erlaubt (BFH-Beschluss vom 23. Januar 1991 II S 15/90, BStBl II 1991, 366, 367 mit weiteren Nachweisen).
Diese Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen vor. Bei summarischer Prüfung ist die Klage nicht mutwillig erhoben und bietet hinreichende Erfolgsaussichten. Es kommt in Betracht, dass die von der Tochter in den Jahren 2001 und 2002 gezahlten Rentenversicherungsbeiträge als vorab veranlasste Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG abzuziehen bzw. entsprechend negative sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen sind und folglich die oben genannten Grenzbeträge nicht überschritten werden.
Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen; sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen bei der sie erwachsen sind. Die im Jahr 1982 geborene Tochter des Antragstellers wird die aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu leistende Rente bei einem zu prognostizierenden regulären Rentenbeginn mit dem 65. Lebensjahr (das heißt Rentenbeginn nach dem Jahr 2040) gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG in der ab dem Jahr 2005 geltenden Fassung zu 100 v.H. zu versteuern haben. Da diese Rente auch auf den in den Jahren 2001 und 2002 von ihr geleisteten Rentenversicherungsbeiträgen beruhen wird, kommt bei summarischer Prüfung in Betracht, dass die in den Jahren 2001 und 2002 gezahlten Rentenversicherungsbeiträge als Aufwendungen zur Erwerbung der zukünftigen (voll steuerpflichtigen) Einnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abzuziehen sind (so auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 16. April 2003 7 K 723/98 Ki, EFG 2003, 1250, 1257; Heidrich, FR 2004, 1321, DStR 2005, 861; Balke, Consultant 3/2005, 43; Schneider, AktStR 2/2005, 351; wohl auch Kreft, in: Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG, Loseblatt, § 9 Anm. 164 unter „sonstige Einkünfte”, Stand: März 2005; allgemein zum Verhältnis Altersvorsorgeaufwendungen zu voll steuerpflichtigen Alterseinkünften vgl. Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Band II, 2. Auflage 2003, 743; Söhn, StuW 2003, 332; a.A. Fischer, BB 2003, 873).
Der Einwand der Agentur für Arbeit, Rentenversicherungsbeiträge seien zwar begrifflich vorab entstandene Werbungskosten, sie seien aber konstitutiv und ausschließlich den Sonderausgaben zugeordnet und damit nicht als Werbungskosten abzugsfähig, führt zu keiner anderen Würdigung. Na...