rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Spielervermittlung eines Rechtsanwalts als gewerbliche Tätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Die Betätigung eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen zwischen Sportlern und ihren Vereinen ist als einheitlich zu erfassende gewerbliche Gesamtbetätigung anzusehen, wenn der Rechtsanwalt über die Vertragsgestaltung hinaus weitere Leistungen wie eine allgemeine Beratung, Suche nach Vereinen und Ausrüstern, Kommunikation mit den Spielern und Motivation von Spielern zum Vertragsschluss mit den jeweiligen Vereinen, erbringt. Die Rechtsberatung und Vertragsgestaltung ist in diesem Fall von untergeordneter Bedeutung. Eine Trennung der Einnahmen in Einnahmen nach § 15 EStG und § 18 EStG ist bei pauschal gezahlten Erfolgshonoraren, insbesondere wenn diese auch für den Verbleib des Spielers im Verein über die Saison hinaus oder den Aufstieg in die nächsthöhere Liga gezahlt werden, nicht möglich.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Tätigkeit des Klägers gewerbesteuerpflichtig ist.
Der Kläger ist zugelassener Rechtsanwalt und nach den Statuten der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) zugelassener Spielervermittler. Er verfügte über die FIFA Lizenz Nr. ….
Er war im Streitjahr Inhaber der Firma „…“. Auf seiner Homepage wird diese wie folgt beschrieben:
„ […]“
In einem Beratungsvertrag zwischen dem Spieler X und dem Kläger aus dem Jahr … ist folgendes vereinbart:
„1.Umfang des Beratungsauftrages.
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen im Hinblick auf seine Vertrags- und Transferangelegenheiten.
Der Auftrag umfasst die Vertretung des Auftraggebers bei Vertragsverhandlungen und/oder -abschlüssen sowie die Beratung hinsichtlich aller Fragestellungen, die sich darüber hinaus im Zusammenhang mit einem Vereinswechsel stellen.
[…]
5. Erweiterbarer Umfang des Beratervertrages.
Für den Fall, dass ihn der Auftraggeber insoweit – zusätzlich – beauftragt, übernimmt der Auftragnehmer auch die Vertretung und Beratung in sonstigen Angelegenheiten, wie etwa der Vermarktung, der Finanzen und des Rechts.
6. Honorarvereinbarung.
Der Auftragnehmer macht bei Vertragsschluss gegenüber dem aufnehmenden bzw. bei Vertragsverlängerung gegenüber dem alten Verein ein Honorar für seine Beratungstätigkeit geltend.
Lediglich ersatzweise wird das Honorar gegenüber dem Auftraggeber selbst geltend gemacht. In diesem Fall beansprucht der Auftragnehmer 10 % eines Jahresbruttoarbeitsentgelts des Auftraggebers beim Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages, sowie 5 % für den Fall einer Vertragsverlängerung.
[…]“
Für die Zeiträume … fand bei dem Kläger eine Betriebsprüfung statt. In dem Prüfungsbericht vom … führte der Prüfer aus:
„Seit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit hat sich das Aufgabenspektrum des Stpfl. von der nahezu ausschließlichen rechtsanwaltlichen Tätigkeit […] zu einer gewerblich geprägten Vermittler- und Berateragentur von Fußball-Bundesligalizenzspielern gewandelt. Insbesondere aufgrund der erfolgreichen sportlichen Entwicklung einiger betreuter Spieler sind weitere (z. B. Marketing-) Aufgaben übernommen worden, die der gesamten Betätigung ihr gewerbliches Gepräge geben. Als Zeitpunkt des Wechsels der Einkunftsart wurde einvernehmlich mit dem Stpfl. das Saisonende …, also der … festgestellt. Ab diesem Zeitpunkt erzielt der Stpfl. ausschließlich gewerbliche Einkünfte.
Durch getrennte Buchführung kann zukünftig die gewerbliche von der freiberuflichen Beschäftigung des Stpfl. getrennt werden, so dass er dann sowohl Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG als auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG erzielen kann.“
Daraufhin hat der Kläger für das Streitjahr zwei Gewinnermittlungen abgegeben, in denen er seine 13 Honorarrechnungen an verschiedene Fußballvereine im Zusammenhang mit der Verpflichtung von Spielern aus dem Jahr … auf den gewerblichen Bereich Sportmanagement und die freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt aufgeteilt hat. Als Aufteilungskriterium zog der Kläger heran, ob der Verein an ihn herangetreten war, um einen Spieler zu verpflichten – in diesem Fall ordnete der Kläger die Einnahmen der freiberuflichen Tätigkeit zu oder, ob der Kontakt zu einem Fußballverein von dem Kläger ausgegangen war – in diesem Fall rechnete der Kläger die Einnahmen der gewerblichen Tätigkeit zu. Die Honorare betrugen im Streitjahr zwischen … € und … € pro Saison und erhöhten sich teilweise, sofern sich der Verein für die nächsthöhere Liga qualifizieren sollte. Nach dieser Aufteilung ermittelte der Kläger im Bereich Sportmanagement für das Streitjahr bei Nettoeinnahmen von … € einen Verlust von … €. Im Bereich der Rechtsanwaltstätigkeit erklärte der Kläger zusammen mit der Restzahlung aus einer Vorjahresrechnung Nettoeinnahmen in Höhe von … € (Betriebseinnahmen insgesamt … €, Betriebsausgaben...