Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen
Leitsatz (redaktionell)
- Veräußert ein Landwirt zum Anlagevermögen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehörenden Grund und Boden, führt das grds. zu Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft. Diese Zuordnung wird durch die Zahl der Verkäufe nicht beeinflusst.
- Die Veräußerung von Grund und Boden kann einen gewerblichen Grundstückshandel begründen, wenn der Landwirt eine über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivität entfaltet. Eine solche ist anzunehmen, wenn der Stpfl. die Aufstellung eines Bebauungsplanes betreibt und/oder sich aktiv an der Erschließung des bisher landwirtschaftlich genutzten Areals als Baugelände beteiligt.
- Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung sind alle Aktivitäten, die der Verkäufer bei der Baureifmachung, Erschließung und Bebauung des Geländes entfaltet, im Einzelnen zu untersuchen und im Zusammenhang zu würdigen.
Normenkette
EStG §§ 13, 15
Streitjahr(e)
1994, 1995, 1996
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Verkauf von 59 unbebauten Grundstücken zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führte oder ob damit ein gewerblicher Grundstückshandel begründet wurde.
Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren 1994 bis 1996 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger bewirtschaftet einen 130 ha großen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, den er zum 1. Juli 1990 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich von seinem Vater erhalten hatte.
Die Gemeinde X entschloss sich Anfang 1990 am Ortsrand von W. ein neues Baugebiet auszuweisen. Sie trat deshalb an die beiden Grundstückseigentümer der für das Baugebiet vorgesehenen Flächen, nämlich den Vater des Klägers und eine Frau M., mit der Frage heran, ob diese bereit seien, ihren Grund und Boden zu veräußern. Die Gemeinde übergab den Eigentümern zu diesem Zweck den Entwurf eines Bebauungsplanes mit der Bitte, hierzu Stellung zu nehmen. Im Januar 1990 erklärte sich der Vater des Klägers gegenüber der Gemeinde grundsätzlich bereit, die zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden bisher als Ackerland genutzten Flächen zu veräußern. Daraufhin setzte die Gemeinde ihre Planungstätigkeit fort und beauftragte ein Planungsbüro mit der Erstellung eines Entwurfes für einen Bebauungsplan. Das Planungsbüro legte drei verschiedene Entwürfe vor.
Am 25. Oktober 1990 fand eine Besprechung über die Festlegung der Grenzen des Baugebietes statt, an dem u.a. der Vater des Klägers teilnahm. Zwischenzeitlich fragte die Gemeinde bei dem Kläger als neuem Eigentümer an, ob er bereit sei, sich an den Kosten der Erschließung mit einem Betrag von 38.000,00 DM zu beteiligen. Dies lehnte der Kläger jedoch zunächst ab und war nur bereit, einen nicht näher bezifferten Teilbetrag zu übernehmen. Noch im November 1990 erschien dann der Kläger beim zuständigen Mitarbeiter der Gemeinde und erklärte seine Verhandlungsbereitschaft im Bezug auf die Höhe seiner Beteiligung an den Erschließungskosten.
Die Gemeinde bat den Kläger erneut, zu den Entwürfen für einen Bebauungsplan Stellung zu nehmen. Diese frühzeitige Einschaltung der Grundstückseigentümer entsprach ihrer damals üblichen Praxis. Die Grundstückseigentümer sollten möglichst frühzeitig an der Planung auf informellem Wege beteiligt werden, um ihre Bedenken schon in dieser Phase berücksichtigen zu können. Die Gemeinde verzichtete bei der Entwicklung neuer Bebauungspläne in der damaligen Zeit grundsätzlich auf ein starres Festhalten an den Vorschriften für die Bürgerbeteiligung nach dem Baugesetzbuch.
Nach Prüfung der Pläne sprach der Kläger am 7. Mai 1991 nochmals bei der Gemeinde vor und erklärte, dass er weitere Änderungen der jetzigen Planung wünsche. Insbesondere seien zu viele Grünflächen ausgewiesen und auch mit der Lage des Kinderspielplatzes sei er nicht einverstanden. Die Gemeinde teilte ihm daraufhin am 3. Juli 1991 mit, dass das Planungsverfahren zunächst vorübergehend gestoppt werde, bis Einigkeit über die finanzielle Beteiligung an den Erschließungskosten erzielt worden sei. Der Kläger ließ durch seinen damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 12. Juli 1991 mitteilen, dass er weiterhin an der zügigen Aufstellung des Bebauungsplanes interessiert sei. Er stellte dazu jedoch die Bedingung, dass die Erschließung der Bauplätze nur abschnittsweise erfolgen solle, und zwar in dem Maße, wie Baugrundstücksinteressenten vorhanden seien. Er wollte damit sicherstellen, dass er nicht durch hohe Erschließungskosten belastet würde, ohne dass in entsprechendem Umfang auch Baugrundstücke veräußert werden konnten. Er ließ nochmals vortragen, dass die Erschließungsflächen einschließlich der Grünflächen zu reichlich bemessen seien und bat die Gemeinde eingehend darüber nachzudenken und zu prüfen, inwieweit die Erschließungsflächen verringert werden könnten. Er schlug vor, dass weniger Strasse...