vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 3/10)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schätzung der unentgeltlichen Wertabgabe beim Betrieb eines Blockheizkraftwerkes im selbst bewohnten Einfamilienhaus
Leitsatz (redaktionell)
- Hat ein Stpfl. das Blockheizkraftwerk vollständig seinem Unternehmen zugeordnet, ist die Abgabe von Strom und Wärme an den privaten Bereich einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt.
- Bei Schätzung des Umfangs der unentgeltlichen Wertabgabe ist zu berücksichtigen, dass das Blockheizkraftwerk sowohl Prozesswärme als auch Abwärme produziert, die bereits aus technischen Gründen nicht zur Beheizung des Hauses des Stpfl. geeignet ist. Insoweit liegt keine Entnahme aus dem Unternehmen vor.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 1b Nr. 1, § 10 Abs. 4 Nr. 1
Streitjahr(e)
2006
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in dem von ihr und ihrer Familie bewohnten Haus ein sogenanntes Blockheizkraftwerk. Die Anlage produziert unter Verbrennung von Erdgas gleichzeitig Strom und Wärme. Das Blockheizkraftwerk ist seit 2002 in Betrieb. Die Klägerin hatte den vollen Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage erhalten.
Im Streitjahr betrug die produzierte Stromenergie 26.118 kWh. Davon wurden 7.835 kWh für den privaten Bereich verwendet. Als Bemessungsgrundlage für die Wertabgabe sowohl des selbstgenutzten Stroms als auch der für die Heizung des Hauses verwendeten Wärme setzte die Klägerin im Streitjahr einen Betrag von 1.716,83 € an.
Der Beklagte führte eine Umsatzsteuersonderprüfung durch. Nach den Vermerken des Prüfers hatte ihm gegenüber der Ehemann der Klägerin geäußert, dass die Wärmeleistung des Blockheizkraftwerkes etwa 2/3 der gesamten Energieleistung ausmache und der tatsächliche Wärmeverbrauch für die eigene Wohnung etwa 30.000 kWh jährlich ausmache. Daraufhin nahm der Prüfer an, dass die gesamte Wärmeerzeugung im Streitjahr den doppelten Betrag der gemessenen Stromerzeugung ausgemacht habe. Die gesamte erzeugte Wärme sei für den außerunternehmerischen Bereich verwendet worden. Zusammen mit der privat verbrauchten Strommenge betrage die dem nichtunternehmerischen Bereich zuzurechnende Energie 76,67 v.H. Nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG seien die Selbstkosten anzusetzen, die im Streitfall 10 v.H. der Anschaffungs-/Herstellungskosten sowie der laufenden vorsteuerbelasteten Kosten ausmachten. Hieraus ermittele sich eine Bemessungsgrundlage von 4.930,83 €. Diesen Betrag setzte der Beklagte im mit Klage angefochtenen Umsatzsteuerbescheid vom 26. Juni 2008 an.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen wie folgt:
Das Hauptinteresse des betriebenen Blockheizkraftwerkes bestehe darin Strom zu erzeugen. Die dabei entstehende Wärme sei ein Abfallprodukt, das im Streitfall allerdings für das Beheizen des Hauses genutzt werde. Es sei deshalb wirtschaftlich geboten die Investitionen des Heizkraftwerkes zum großen Teil der Stromproduktion zuzuordnen. Darüber hinaus habe das Finanzamt nicht bedacht, dass bei der erzeugten Wärme es auch zu Wärmeverlusten komme, die jedenfalls nicht für den außerunternehmerischen Bereich bestimmt seien.
Die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe sei nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG nach dem Einkaufspreis zu bemessen. So werde Fernwärme von den Stadtwerken Münster für 4,188 ct/kWh angeboten. Dies ergebe bei einem Jahresverbrauch von geschätzt 30.000 kWh lediglich einen Betrag von 1.256,40 €. Der Stromversorger EWE biete Strom zu einem Preis von 14,06 ct/kWh an. Mithin sei für die private Verwendung des Stromes ein Betrag von 1.101,60 € angemessen. Deshalb dürfe allenfalls die Bemessungsgrundlage in Höhe von 2.356 € zum Ansatz kommen.
Die Klägerin beantragt,
die Umsatzsteuer um 411,97 € herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält daran fest, dass die durch das Blockheizkraftwerk produzierte Wärme nicht für das Unternehmen der Klägerin, das im Verkauf von elektrischer Energie bestehe, produziert sei. Der Vortrag der Klägerin zum privaten Verbrauch von etwa 30.000 kWh/Jahr sei nicht stimmig. Es sei unwahrscheinlich, dass das Heizkraftwerk mehr als 40 % der erzeugten Wärme als Abwärme produziere. Die Bemessungsgrundlage sei nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG mangels Einkaufspreises nach den Selbstkosten zu bestimmen. Ein Einkaufspreis komme deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht selbst Strom bzw. Wärme einkaufe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte. Dem Gericht haben die für die Klägerin beim Beklagten geführten Steuerakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zum geringen Teil begründet.
Da die Klägerin das Blockheizkraftwerk vollständig ihrem Unternehmen zugeordnet hat, ist die Abgabe von Strom und Wärme an den privaten Bereich gemäß § 3 Abs. 1 b Nr. 1 UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Die Bemessungsgrundlage für diese Leistungen ergibt sich aus § 10 Abs....