Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer Sachentscheidung trotz Verlegungsantrag; Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage
Leitsatz (redaktionell)
- Die Verhinderung eines vom Kläger noch nicht bestellten Prozessbevollmächtigten, also eines am Verfahren unbeteiligten Dritten, kann eine Terminsaufhebung nicht rechtfertigen.
- Eine Untätigkeitsklage ist nur zulässig, wenn ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren anhängig, d.h. ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist.
Normenkette
ZPO § 227; FGO § 44 Abs. 1
Streitjahr(e)
1993
Nachgehend
Tatbestand
Der Gewinn des Klägers aus dem von ihm betriebenen Gewerbebetrieb für das Jahr 1993 wurde vom Beklagten wegen Nichtabgabe der Steuererklärung auf DM 6.000,-- geschätzt. Der Gewinnfeststellungsbescheid wurde ihm zusammen mit dem Umsatzsteuerschätzungsbescheid mit Postzustellungsurkunde am 23.06.1994 zugestellt. Am 09.08.1994 reichte der Kläger eine Steuererklärung ein, die einen Verlust für das Streitjahr von DM 56.391,-- ausweist. Nach Hinweis des Beklagten auf den Ablauf der Einspruchsfrist machte der Kläger geltend, er habe am 30.06.1994 gegen beide Schätzungsbescheide Einspruch erhoben und diese dem Beklagten per Einschreiben übersandt. Der Beklagte bestreitet, einen Einspruch des Klägers gegen den Gewinnfeststellungsbescheid erhalten zu haben. In der Umsatzsteuerakte des Beklagten befinden sich zwei Einsprüche des Klägers gegen den Umsatzsteuerschätzungsbescheid 1993 vom 30.06.1994, die sich im Text unterscheiden. Die vom Kläger im Klageverfahren vorgelegte Empfangsbestätigung des am 01.07.1994 eingelieferten Einschreibens des Klägers an den Beklagten enthält keine Angaben über den Inhalt der Einschreibsendung.
In der Umsatzsteuerakte des Beklagten befindet sich ferner ein Schreiben des Klägers vom 19.07.1994 mit der Betreffzeile: Steuererklärung 1993. Darin bittet der Kläger um Übersendung der „für die Steuererklärung 1993 notwendigen Formulare ..., damit die Erklärung fristgerecht zum 30.09.1994 erfolgen kann.”
Mit Schreiben vom 06.03.1995 forderte der Kläger den Beklagten auf, über seinen Einspruch gegen den Feststellungsbescheid zu entscheiden. Der Beklagte verweigerte dies unter Hinweis auf den fehlenden fristgerechten Einspruch.
Dagegen richtet sich die als Untätigkeitsklage bezeichnete Klage des Klägers.
Die vom Senat anberaumten Termine zur mündlichen Verhandlung der Sache am 30.08. und 27.09.2000 mussten wegen Verhinderung des Klägers wegen einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung und wegen einer bereits gebuchten Reise aufgehoben werden. Der Antrag des Klägers, den zum 27.10.2000 angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben, wurde zunächst vom Berichterstatter als Vertreter des Vorsitzenden abgelehnt. Nachdem der Kläger den Berichterstatter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte, wurde auch der Verhandlungstermin am 27.10.2000 aufgehoben. Das Ablehnungsgesuch des Klägers wurde durch Beschluss des Senats vom 06. 11. 2000 – ohne Mitwirkung des abgelehnten Berichterstatters – zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Beschluss Bezug genommen.
Die mündliche Verhandlung der Sache wurde dann auf den 14.03.2001 anberaumt. Die Ladung zu diesem Verhandlungstermin wurde ausweislich der bei den Gerichtsakten befindlichen Postzustellungsurkunde (Bl. 89 GA) dem Hausgenossen des Klägers, W., am 23.02.2001 vom Zusteller M. in der Wohnung des Klägers übergeben. Mit einem beim Gericht am 12.03.2001 eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger wiederum Aufhebung des Verhandlungstermins. Zur Begründung trug er vor, die Ladung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Aus dem Zustellvermerk auf dem Briefumschlag der Sendung ergäbe sich als Zustelldatum der Sendung der 23.01.2001. Dies sei, da das Schreiben das Datum vom 22.02.2001 trage, nicht nachvollziehbar. Außerdem habe ihm der zur Vertretung vorgesehene Rechtsanwalt Dr. X mitgeteilt, dass es ihm aus zeitlichen Gründen nicht möglich sei, den Verhandlungstermin wahrzunehmen. Der Vorsitzende des Senats hat den Aufhebungsantrag mit Beschluss vom 13.03.2001 abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 08.03.2001 (Bl. 93 GA) und den Beschluss vom 13.03.2001 (Bl. 94 GA) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, den Gewinnfeststellungsbescheid 1993 aufzuheben und den Verlust in Höhe von DM 56.391 anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat kann in dieser Sache in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden, weil das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Finanzgericht Habscheidt durch Beschluss des Senats vom 06.11.2000 als unbegründet zurückgewiesen worden ist.
2. Das Gericht kann auch ohne das rechtliche Gehör des Klägers zu verletzen, in der Sache entscheiden, weil der Vorsitzende des Senats den Antrag des Klägers auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu Recht abgelehnt hat. Der Kläger hat in seinem Antrag ke...