Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschaffung der Abzugsfähigkeit privater Steuerberatungskosten verfassungsgemäß
Leitsatz (redaktionell)
- Die Abschaffung der Abzugsfähigkeit privater Steuerberatungskosten ist nicht verfassungswidrig.
- Allein der Umstand, dass die Komplexität des Steuerrechts Stpfl. u. U. dazu zwingt, Steuerberatungsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die zu privaten Steuerberatungskosten führen, reicht nicht aus, derartige Kosten als pflichtbestimmte Zwangsaufwendungen oder unvermeidbare Privatausgaben zu qualifizieren, welche aufgrund des subjektiven Nettoprinzips zwingend zum Sonderausgabenabzug zuzulassen sind.
Normenkette
GG Art. 2; EStG § 10 Nr. 6 Art. 3 Abs. 1; E
Streitjahr(e)
2006
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist der Abzug von Steuerberatungskosten in 2006 für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung für 2005 nach dem zum 1.1.2006 durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 (BGBl. I 2005, 3682; BStBl. I 2006, 79) aufgehobenen § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 neben Steuerberatungskosten für die Ermittlung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie für die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Steuerberatungskosten für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung 2005 in Höhe von 94,57 Euro geltend. Sowohl die Erstellung der Einkommensteuererklärung als auch die Zahlung des Honorars erfolgten in 2006. Das beklagte Finanzamt (FA) versagte den Abzug der Steuerberaterkosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung mit der Begründung, dass es sich bei diesen Steuerberatungskosten weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten handele. Sie seien aufgrund der Aufhebung der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG ab 2006 nicht mehr abzugsfähig.
Mit ihrer Sprungklage, welcher das FA zugestimmt hat, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Ihrer Ansicht nach ist die Aufhebung der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG ab 2006 mit dem Grundgesetz unvereinbar. Durch die Aufhebung werde der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Gesellschafter einer Personengesellschaft würden hinsichtlich der Übertragung der Ergebnisse der Gewinnermittlung in die Steuerformulare der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gegenüber der Rechtslage bei Kapitalgesellschaften ungerechtfertigt benachteiligt. Außerdem habe das Steuerrecht seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland eine permanente Verkomplizierung erfahren, die auf allen demokratischen Ebenen sowie in der Fachliteratur beklagt werde. Ungeachtet dessen, das das Steuerrecht unübersichtlich, kompliziert und schwer verständlich sei, seien Verstöße gegen steuerliche Pflichten strafbewehrt. Der Steuerpflichtige sei deshalb, wolle er das Risiko strafrechtlich relevanten Handelns oder einer Haftungsinanspruchnahme vermeiden, auf die Inanspruchnahme der Beratung durch Fachleute angewiesen. Die dafür aufzuwendenden Teile seines Einkommens seien seiner Dispositionsfreiheit entzogen. Dies werde beispielsweise im Fall des Eintritts eines Erbfalls deutlich, der durch den Steuerpflichtigen nicht beeinflussbar sei. Der Erbe sei auf entsprechende Aufforderung des Finanzamtes hin verpflichtet, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Auch das Eigentum an Grundvermögen verpflichte zur Abgabe einer „Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts” des Grundvermögens. Im übrigen sei jeder Steuerpflichtige, der Einkünfte habe, zur Abgabe einer jährlichen Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Vom Steuerpflichtigen zu verlangen, dass er die erforderlichen Kenntnisse zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten selbst erwerbe, verstieße einerseits gegen den Grundsatz der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) des Steuerpflichtigen selbst und andererseits wäre es ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht der Berufs- und Gewerbefreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der rechts- und steuerberatenden Berufe.
Die Klägerin beantragt,
Aufwendungen für Steuerberaterhonorare zur Erstellung der Einkommensteuererklärung 2005 i.H.v. 94, 57 Euro im Veranlagungszeitraum 2006 als Sonderausgaben abzuziehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Besorgnis der Verfassungswidrigkeit der Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG werde nicht geteilt.
Die Klägerin und der Beklagte haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die nach § 45 Abs. 1 FGO ohne Vorverfahren zulässige Sprungklage, über die der Senat aufgrund der Einwilligung der Beteiligten nach § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Zu Recht hat das FA die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Steuerberatungskosten in Höhe von 94,57 Euro für die Erstellung der Einkommensteuererklärung 2005 abgelehnt.
1. Die geltend gemachten Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung 2005 sind als Ko...