vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionsabzugsbetrag: Aufstockung in nachfolgenden Wirtschaftsjahren
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen der Bildung des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 1 EStG.
- Der Umstand, dass bereits im Vorjahr für ein WG ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, steht der Aufstockung dieses Betrages auf den 40 % der geplanten Investitionskosten noch unterschreitenden absoluten Höchstbetrag von 200.000 € nicht entgegen.
- Auch ein im Folgejahr aufgestockter Investitionsabzugsbetrag ein WG ist der eine – wenn auch aus zwei oder mehr Teilbeträgen gebildeter – Abzugsbetrag.
- Für eine Aufstockung spricht die historische und teleologische Auslegung des § 7g EStG.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 1
Streitjahr(e)
2009
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Möglichkeit der Aufstockung des Investitionsabzugsbetrages für eine Photovoltaikanlage.
Die Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt in erster Linie erhebliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus einem Gartenbaubetrieb.
Mit der Einkommensteuererklärung 2008 setzte der Kläger mit Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelte negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 110.000 € an. Es handelt sich hierbei um einen Investitionsabzugsbetrag in dieser Höhe für die geplante Anschaffung eines Photovoltaik-Kraftwerks, die im Rahmen eines entsprechenden (gesonderten) neuen Gewerbebetriebs betrieben werden sollte. Die Anschaffungskosten bezifferte er in der Einnahme-Überschuss-Rechnung und der gesonderten Aufstellung der Investitionsabzugsbeträge auf 275.000 €. Er legte eine verbindliche Bestellung dieses Kraftwerks für 619.267,25 € netto vor.
Der Beklagte berücksichtigte den geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag im Einkommensteuerbescheid 2008.
Mit der Einkommensteuererklärung 2009 machte der Kläger einen weiteren Verlust aus dem geplanten Gewerbebetrieb Photovoltaikanlage in Höhe von 90.000 € durch die entsprechende Aufstockung des 2008 angesetzten Investitionsabzugsbetrages.
Der Beklagte lehnte die Aufstockung des Investitionsabzugsbetrages im Einkommensteuerbescheid 2009 unter Hinweis auf Tz. 6 des BMF-Schreibens zu Zweifelsfragen des Investitionsabzugsbetrages vom 8. Mai 2009 (BStBl. I, 2009, 633) ab; ein Investitionsabzugsbetrag könne nur in einem Jahr geltend gemacht werden.
Den Gewerbebetrieb Photovoltaikanlage meldete der Kläger 2010 bei der Stadt P. an. In diesem Jahr erfolgte auch die Anschaffung des Photovoltaikkraftwerks mit tatsächlichen Anschaffungskosten von 648.367,55 € einschließlich Stromanschluss. Die gegenüber der verbindlichen Bestellung erhöhten Kosten erklären sich durch die erweiterte Fläche der im September 2010 in Betrieb genommenen Anlage.
Nachdem der Einkommensteuerbescheid 2009 nach einem zwischenzeitlichen Gewinnfeststellungsbescheid mit hier nicht streitigen Einkünften aus einer GbR unter Aufrechterhaltung des Vorbehalts der Nachprüfung geändert wurde, legten die Kläger Einspruch ein, mit dem sie unter anderem unter Berufung auf ein nicht rechtskräftiges Urteil des hiesigen 16. Senats vom 20. Juli 2010 (16 K 116/10) beantragten, die Aufstockung des Investitionsabzugsbetrages zu berücksichtigen. Entsprechend ihrem Antrag ruhte das Einspruchsverfahren insoweit für die Dauer des gegen das vorgenannte Urteil damals anhängigen Revisionsverfahrens X R 25/10; im Übrigen half der Beklagte dem Einspruch ab.
Mit Einspruchsbescheid vom 27. Juli 2012 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger unter Aufrechterhaltung des Vorbehalts der Nachprüfung zurück, nachdem der Bundesfinanzhof im Verfahren X R 25/10 das Urteil des hiesigen 16. Senats vom 20. Juli 2010 ohne Entscheidung der streitigen Rechtsfrage aufgehoben hatte.
Der Beklagte führte zur Begründung aus, dass für ein Wirtschaftsgut nur ein Investitionsabzugsbetrag in einem Kalenderjahr, dem sogenannten Abzugsjahr, geltend gemacht werden könne. Dies ergebe sich nicht nur aus dem BMF-Schreiben vom 8. Mai 2009, sondern auch aus dem Gesetz. Sowohl in § 7g Abs. 1 wie in § 7g Abs. 3 EStG n. F. werde von nur einem Abzugsjahr ausgegangen, wie aus den Formulierungen, „des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird” und „das Wirtschaftsjahr des Abzugs” deutlich werde.
Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter und führen zur Begründung aus, dass im Rahmen der Ansparabschreibung nach § 7g EStG a. F. die Aufstockung einer zunächst gebildeten Rückstellung bis zum gesetzlichen Höchstbetrag zulässig gewesen sei. Mit der Neuregelung habe der Gesetzgeber eine Vereinfachung, Ausweitung und Überschaubarkeit der bisherigen Vorschriften erreichen wollen, die zuvor mögliche Aufstockung gerade nicht explizit ausgeschlossen und die Bildung der nunmehrigen Investitionsabzugsbeträge nicht einschränken wollen. Die Entlastung der Finanzverwaltung sei hingegen nicht Ziel der Neuregelung gewese...