Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlung an Grundstücksnachbarn für Duldung der Zufahrt als AK von Grund und Boden
Leitsatz (redaktionell)
- Die Zahlung für die Bestellung einer Zufahrtsbaulast führt nicht zu WK bei den Einkünften aus VuV, sondern zu nachträglichen AK des nicht der Abnutzung unterliegenden WG Grund und Boden.
- Zur Abgrenzung zwischen WK bei VuV und AK bei VuV.
- Zu den AK gehören insbesondere auch Aufwendungen nach der eigentlichen Anschaffung, die die Benutzbarkeit des angeschafften WG (z. B. des Grundstücks) erhöhen und seinen Wert steigern. Ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Anschaffungsvorgang ist nicht erforderlich.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; HGB § 255 Abs. 1 S. 2
Streitjahr(e)
2003
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger begehren den Abzug einer Entschädigungszahlung für die Übernahme einer Baulast als sofort abzugfähige Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist seit Dezember 2001 Eigentümer des Grundstücks W-Straße 9 in S. (Flurstück 45 …). Im Jahr 2003 begann er, das auf dem Grundstück befindliche Gebäude zu einer Passage –bestehend aus sechs Geschäftslokalen und einem Restaurant – umzubauen; das im Jahr 2007 fertig gestellte Gebäude dient der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Bauaufwendungen führten –was zwischen den Beteiligten unstreitig ist- zu Herstellungskosten des Gebäudes.
An den hinteren Teil des Grundstücks W-Straße 9 grenzt das Flurstücks 42/11 …, deren Eigentümerin die Stadt S. ist. Um den Anlieferverkehr zur Passage nicht durch die Fußgängerzone führen zu müssen und um einen weiteren Kundenzugang zu schaffen, bemühte sich der Kläger um eine Zuwegung über das städtische Grundstück. Am 3. Juni 2003 wurde in das Baulastenverzeichnis des Landkreises … eine Zufahrtsbaulast zu Gunsten des Grundstücks des Klägers über einen Teil des Grundstücks der Stadt S. eingetragen. Wörtlich heißt es dort:
„Zufahrtsbaulast
Als jeweiliger Eigentümer … des Grundstücks [Flurstück 42/11] übernehme ich … als Baulast die Verpflichtung zu dulden, dass die in dem Lageplan gelb schraffierte Fläche als Zufahrt zu dem Grundstück … [Flurstück 45] so hergerichtet und benutzt wird, dass der von den baulichen Anlagen dieses Grundstücks ausgehende Zu- und Abgangsverkehr und der für den Brandschutz erforderliche Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten jederzeit ordnungsgemäß und ungehindert möglich ist.”
Wegen der weiteren Einzelheiten wird insofern auf den Auszug aus dem Baulastenverzeichnis (Rechtsbehelfsakte – nicht paginiert –) Bezug genommen. Der Kläger zahlte der Stadt für die Einräumung des Zufahrtsrechts einmalig 7.125 €. Einen schriftlichen Vertrag haben Kläger und Stadt – bisher – nicht geschlossen. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger 7.467 € (die 7.125 € zuzüglich entstandener Gebühren von 342 €) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) setzte die Einkommensteuer 2003 erklärungsgemäß unter Vorbehalt der Nachprüfung fest. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung gelangte er zu der Auffassung, dass die Aufwendungen des Klägers den Anschaffungskosten des Grund und Bodens zuzuordnen seien. Durch den nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid vom 21. Juli 2008 minderte der Beklagte die Werbungskosten des Klägers bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entsprechend um 7.467 €.
Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Das der Stadt gezahlte Entgelt gehöre zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Aufwendungen seien für die rückwärtige Zuwegung des Vermietungsobjekts entstanden. Die Stadt S. habe der Nutzung ihres Grundstücks als Zugang für das Grundstück W.-Straße 9 gegen Zahlung eines Entgeltes zugestimmt und die Eintragung einer Zufahrtsbaulast bewilligt. Die dem Kläger eingeräumte Nutzung des Nachbargrundstücks habe miet- bzw. pachtähnlichen Charakter; unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob die Gegenleistung des Klägers –wie vorliegend- in einem einmaligen Entgelt oder –wie sonst üblich- in der Eingehung einer Verpflichtung zur Zahlung monatlicher Beträge bestehe.
Auch der BFH habe in seinem Urteil vom 26. August 1975 VIII R 167/71 (BStBl II 1976, 62) das Entgelt für die Übernahme einer Baulast beim Empfänger der Zahlung der Einkunfts-, nicht der Vermögensebene zugeordnet. Im Umkehrschluss müsse die Zahlung, die der Nutzungsberechtigte leiste, auch der Einkunftsebene zugeordnet werden und daher zum Werbungskostenabzug führen.
Mit Einspruchsbescheid vom 20. Oktober 2008 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Der Erwerb eines dinglichen, als Grunddienstbarkeit ausgestalteten Wegerechts sei mit dem Erwerb eines Teiles des Nachbargrundstücks zu vergleichen. Wirtschaftlich könne durch die Einräumung des Wegerechts dasselbe wie dur...