vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlust aus Veräußerung von Lehman-Zertifikaten
Leitsatz (redaktionell)
- Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c Alt. 2 EStG a.F. zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung von sonstigen Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt.
- Ist die Emittentin eines Zertifikats insolvent geworden, bestehen keine Bedenken, einen Preis von 0,50 € pro 5.000 € Nennwert als realitätsgerecht anzusehen. Ein Missbrauch im Sinne von § 42 Abs. 1 AO liegt darin nicht.
- Es besteht kein Anlass, die durch eine Veräußerung realisierten Verluste aufgrund von Umständen „außerhalb des Kapitalmarkts” vom Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 EStG auszunehmen.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7
Streitjahr(e)
2009
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Verlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Am 28. April 2008 erwarben die Kläger von der X-Bank ein von der „Lehman Bros. Treasury Co. BV” emittiertes Zertifikat (Lehman Bros. Bull NTS 09 DAX, WKN A0SJS7, ISIN XS0347064924) zu einem Preis von 180.900 €. Bei der Emittentin handelt es sich um ein Tochterunternehmen der in den USA ansässigen Lehman-Brothers-Gruppe, über deren Vermögen im Oktober 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Falls der DAX-Stand am Beobachtungstag ein Verhältnis von mindestens 90% eines Referenzkurses erreichte, sollten die Kläger eine Rückzahlung über dem eingesetzten Kapital erhalten. Im Falle eines niedrigeren Stands des DAX wäre es hingegen zu einem weitgehenden Ausfall des Kapitals gekommen. Wegen der Details zur Funktionsweise des Zertifikats wird auf den Prospekt verwiesen.
Am 13. Juli 2009 veräußerten die Kläger die Papiere wieder an die X-Bank zu einem Preis von 18 €, entsprechend 0,50 € je 5.000 € Nennwert. Zu diesem Zeitpunkt war das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin bereits eröffnet und auch der im Prospekt genannte Beobachtungstag (1. Juni 2009) war bereits eingetreten, wobei der DAX-Stand bis zum Beobachtungstag deutlich, d.h. unter 90% des Referenzkurses, gesunken war. Transaktionskosten fielen nicht an.
Der auf diesen Geschäften beruhende Verlust von 180.882 € ist in einer entsprechenden Bescheinigung der X-Bank als steuerrelevant im Sinne von § 20 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ausgewiesen worden. In der Bescheinigung verrechnete die X-Bank den Verlust mit positiven Kapitalerträgen und wies einen verbleibenden Verlust von 165.430,77 € aus. Dementsprechend wies die X-Bank in der Jahressteuerbescheinigung für das Gemeinschaftsdepot bzw. -konto der Kläger Kapitalerträge von 0 € aus. Die positiven Kapitalerträge bei der X-Bank, welche durch der Verluste aufgezehrt wurden, betrugen insgesamt 15.451,23 €. Daneben erzielten die Kläger weitere Kapitalerträge von anderen Banken sowie Stückzinsen in Höhe von jeweils 3.049 € bei der X-Bank. Im Rahmen der Steuererklärung beantragten die Kläger für die Kapitalerträge die Günstigerprüfung.
Der Beklagte – das Finanzamt (FA) – erkannte diesen Verlust, welchen die Kläger jeweils zur Hälfte erklärten, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, zuletzt im Änderungsbescheid vom 3. Mai 2013, nicht an. Die Stückzinserträge blieben dabei im Ergebnis aufgrund von zum 31. Dezember 2008 festgestellten Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften außer Ansatz.
Das - schon gegen einen zuvor ergangenen Bescheid - angestrengte Einspruchsverfahren verlief erfolglos. Nach Ansicht des FA in der Einspruchsentscheidung vom 20. November 2013 handelt es sich im Streitfall nicht um einen Veräußerungsvorgang im Sinne von § 20 Abs. 2 EStG, sondern um einen steuerlich unbeachtlichen Forderungsausfall. Denn das Papier sei durch die Insolvenz der Emittentin entwertet worden. Gemäß den Ausführungen des BMF-Schreibens vom 9. Oktober 2012, BStBl I 2012, 953, Rz. 60, komme daher eine Berücksichtigung des Verlusts nicht in Betracht.
Hiergegen richtet sich nunmehr die Klage. Die vom FA gegebene Begründung überzeuge nicht und stehe auch nicht im Einklang mit dem Gesetz. Es habe ein Verkauf unter Fremden stattgefunden, mit dem ein steuerlicher Verlust realisiert worden sei. Hieran könne der geringe Kaufpreis nichts ändern. Es stehe nicht zu vermuten, dass die Finanzverwaltung zögern würde, einen möglichen Veräußerungsgewinn zu besteuern, wenn der Erwerber die Anteile nach dem Erwerb von 0,50 € je 5.000 € zu einem höheren Betrag weiterveräußert hätte.
Das Papier habe trotz Insolvenz rechtlich fortbestanden und sei handelbar gewesen. Die Kläger hätten mit der Anmeldung zur Insolvenztabelle und Verfolgung der Abwicklung nichts zu tun haben wollen und sich daher entschlossen, das Papier zu einem sehr günstigen Preis zu veräußern.
Da die X-Bank eine Bescheinigung im Sinne von § 43a Abs. 3 Satz 4 ...