Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1990
Tenor
Unter Änderung des Einspruchsbescheides vom 17. September 1992 und des Einkommensteuerbescheides 1990 vom 4. November 1991 wird die Einkommensteuer insoweit herabgesetzt, als sich dies unter Berücksichtigung von weiteren Werbungskosten in Höhe von 6.278 DM ergibt.
Die Kosten des Rechtsstreits hat das Finanzamt zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen beider Kläger für eine Reise nach Israel im Jahre 1990 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Kläger, die im Streitjahr heirateten und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, beziehen unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Beide Kläger arbeiten als Religionslehrer an Schulen. Auf Einladung der Bezirksregierung … nahmen sie vom 17. März bis zum 01. April 1990 an einer als Lehrerfortbildung deklarierten Gruppenreise nach Israel teil. Die Reise wurde veranstaltet vom Niedersächsischen Landesinstitut für Lehrerfort- und -weiterbildung und Unterrichtsforschung. Sie wurde als Dienstreise gemäß § 23 Abs. 2 BRKG genehmigt und fand je zur Hälfte in der Schul- und Ferienzeit statt. Für den in die Schulzeit fallenden Teil wurde den Klägern Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt, ebenso für die dreitägige Vor- und eintägige Nachbereitung. Teilnehmer an der Reise waren ausschließlich Religionspädagogen. Reiseleiter war der Leiter des Amtes für Religionspädagogik …. Das Reiseprogramm sah die Besichtigung historischer Orte, Vorträge und Diskussionen vor. Der Besuch biblischer Stätten wurde von fachkundigen Erläuterungen begleitet. Abends fanden Vorträge und Gespräche mit Vertretern der Religionen, Gemeinden und Synagogen, christliche Gottesdienste, der Besuch einer Sabbatfeier und eigens gestaltete Andachten der Lehrergruppe statt. Die Kläger hielten – wie auch die übrigen Teilnehmer – Kurzreferate an den besichtigten Orten ab. Die Kläger stellten ferner Material für Diavorträge zur Verwendung im Unterricht zusammen und werteten dieses nebst den weiteren im Reiseverlauf von ihnen gewonnenen Erkenntnissen im Unterricht aus.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragten die Kläger, die Aufwendungen für die Studienreise nach Israel in Höhe von 2.400 DM Eigenbeteiligung zuzüglich Mehrverpflegungsaufwendungen in Höhe von 799,20 DM pro Person als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuermindernd zu berücksichtigen. Das beklagte Finanzamt (FA) lehnte dies unter Hinweis auf § 12 EStG ab und wies den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit die Kläger vortragen, ihrer Meinung nach sei die Reise nahezu ausschließlich beruflich veranlaßt, da sie auf Einladung des Arbeitgebers der Kläger als Dienstreise erfolgt und ganz wesentlich religiös geprägt gewesen sei.
Die Kläger beantragen,
bei der Einkommensteuerveranlagung 1990 zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 6.279 DM zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen,
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es vertritt die Ansicht, die Reise sei in nicht unbedeutendem Umfang privat mitveranlaßt gewesen, so daß aufgrund des Aufteilungs- und Abzugsverbots gem. § 12 EStG eine Berücksichtigung der Aufwendungen als Werbungskosten nicht in Betracht komme.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst den dazu überreichten Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Aufwendungen der Kläger für die Reise nach Israel sind Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 EStG und mindern damit ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
1. Werbungskosten sind Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlaßt sind, § 9 Abs. 1 EStG. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß die aus beruflichen Gründen aufgewendeten Kosten nicht zugleich Aufwendungen für die Lebensführung des Steuerpflichtigen sein dürfen. Der Abzugsfähigkeit derartiger gemischter Aufwendungen steht grundsätzlich die Vorschrift des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG entgegen, wonach Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nicht abzugfähig sind, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach der Auslegung dieser Vorschrift durch den Bundesfinanzhof (vgl. insbesondere Beschluß des Großen Senats des BFH vom 19.10.1970 Gr.S. 2/70, BStBl II 1971, 17) ist zur Wahrung der steuerlichen Gerechtigkeit die Aufteilung und damit der Abzug von Aufwendungen, die sowohl der privaten Lebensführung als auch dem Beruf oder Betrieb dienen, verboten. Es soll verhindert werden, daß Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewußt herbeigeführte Verbindung von beruflichen mit privaten Erwägungen Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb zum Teil in den einkommensteuerlich rele...