Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für die Teilnahme einer Religionslehrerin an einer Gruppenreise nach Israel
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufwendungen einer Religionslehrerin für die Teilnahme an einer Gruppenreise nach Israel unterliegen nicht dem Werbungskosten-Abzug, wenn die nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung der Reise nicht festgestellt werden kann.
2. Das gilt auch dann, wenn die Reise vom bischöflichen Generalvikariat eines Bistums organisiert und geleitet wird und wenn es sich um einen Lehrer-Fortbildungskurs des Niedersächsischen Landesinstituts für Lehrerfortbildung, Lehrerbildung und Unterrichtsforschung (NLI) mit religionspädagogischen Zielen handelte.
3. Werden nach dem Programm des Studienaufenthaltes im wesentlich allgemein interessierende Veranstaltungen durchgeführt und vorrangig historische Orte, Museen, Ausgrabungen etc. besucht, spricht das gegen die ausschließlich berufliche Veranlassung.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1
Streitjahr(e)
1997
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin ihres inzwischen verstorbenen Ehemanns A, mit dem sie im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurde.
Die Klägerin ist Lehrerin. Sie unterrichtet u. a. die Fächer Politik, Geschichte, Erdkunde und Religion. Daneben ist sie für diese Fächer bis auf das Fach Religion als Fachbereichsleiterin tätig. Wegen der Einzelheiten dieses Funktionsamtes wird auf die von der Klägerin vorgelegte Beschreibung der Bezirksregierung B vom 01.08.1994 verwiesen. lm Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machte sie bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit u. a. Kosten für eine in der Zeit vom 12. - 26.08.1997 durchgeführte Gruppenreise nach Israel in Höhe von 4.232 DM zuzüglich der Kosten für ein Vorbereitungstreffen in Hohe von 213,84 DM, Kosten für eine in der Zeit vom 16. – 24.10.1997 durchgeführte Gruppenreise nach Rom in Hohe von 1.900 DM und Arbeitsmaterialien für diese Reisen in Höhe von 73,20 DM geltend. Die Reise nach Israel wurde vom Bischöflichen Generalvikariat des Bistums Osnabrück organisiert und geleitet. Nach Auskunft des Generalvikariats handelte es sich um einen Lehrerfortbildungskurs des Niedersächsischen Landesinstituts für Lehrerfortbildung, Lehrerbildung und Unterrichtsforschung - NLI - mit ausschließlich religionspädagogischen Zielen. Titel des Kurses war „Die Bibel im Land der Bibel (Bibelseminar zum jüdischen Ursprung des Christentums in Jerusalem)”. Während der Reise wurden im Wesentlichen kulturhistorische Stätten besucht. Wegen des Inhalts der Reise wird auf das vorgelegte Reiseprogramm verwiesen.
Bei der Reise nach Rom handelte es sich um einen Lehrerfortbildungskurs des NLI. Thema der Reise war „Auf den Spuren römischer Kultur - Exkursion zu antiken Städten in und bei Rom”. Nach dem vorgelegten Reiseprogramm wurden nahezu ausschließlich Kirchen, Museen und historischen Plätze bzw. Bauwerke besucht. Nach dem Programm sollten an 2 Nachmittagen Nachbereitungen des Gesehenen, Arbeitsgruppen zu Themenbereichen und Überlegungen zur didaktischen Umsetzung erfolgen. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgelegte Reiseprogramm verwiesen.
Der Beklagte erkannte die geltend gemachten Kosten nicht an und setzte die Einkommensteuer entsprechend fest. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin macht geltend, die Reisen hätten einen hohen fachspezifischen Stellenwert gehabt und seien ausschließlich beruflich veranlasst gewesen. Die Bezirksregierung Lüneburg habe zu den Reisen eingeladen und für den in die Dienstzeit fallenden Teil der Reisezeit Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt. Gleiches gelte für die Zeiten der Vor- und Nachbereitung der Reisen. Die auf den Reisen vermittelten Stoffinhalte seien Gegenstand der von ihr vorgelegten Lehrpläne an der Schule gewesen. Aus den vorgelegten Auszügen der Klassenbücher sei ersichtlich, dass sie die Themen im unmittelbaren Anschluss an die jeweiligen Reisen im Unterricht behandelt habe. Ferner habe sie die mit den Reisen gewonnenen Erfahrungen in einen didaktischmethodischen Zusammenhang gesetzt, hierüber Manuskripte gefertigt und die Erkenntnisse sowohl im Unterricht als auch in ihrer Funktion als Fachbereichsleiterin an ihre Kollegen weitergegeben. Die Gruppenreisen seien straff organisiert gewesen und fachkundig geleitet worden. Neben den in den Reiseprogrammen angegebenen Besichtigungen hätten z.B. bei der Israelreise an verschiedenen Orten Diskussionen mit jüdischen Theologen und israelischen Pädagogen stattgefunden. Ziel dieser Reise sei gewesen, neueste wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu erlangen. Diese seien durch Professor Dr. C, Professor für Altes Testament an der Universität in Osnabrück und Gastprofessoren in Jerusalem vermittelt worden. Die Israelreise sei bei einem anderen Teilnehmer von dem Niedersächsischen Finanzgericht mit Urteil vom 21.06.1995 (Az.: X 401/92