rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung nach § 129 AO, fehlende Angabe über Gewerbeverlust aus Vorjahren. ges. Feststellung des vorstragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1990

 

Tenor

Der Ablehnungsbescheid vom 29. Oktober 1992 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 1993 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1990 vom 20. Februar 1992 zu berichtigen und den Gewerbeverlust auf 55.747 DM festzustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1990 gemäß § 129 Abgabenordnung (AO) zu berichtigen.

Die mit Gesellschaftsvertrag vom 25. Juli 1989 in der Rechtsform einer GmbH gegründete Klägerin, die ihren Geschäftsbetrieb im Oktober 1989 aufnahm, hat die Übernahme und Durchführung von Planung, Bauleitung und Abrechnung haustechnischer Anlagen zum Unternehmensgegenstand. Das zur Hälfte eingezahlte Stammkapital in Höhe von 50.000 DM wird zu 90 v.H. von dem Gesellschafter H. B. und zu 10 v.H. von der Gesellschafterin I. B. gehalten. Der Beklagte veranlagte die Klägerin für 1989 erklärungsgemäß mit einem zu versteuernden Einkommen von ./. 25.582 DM. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für 1989 legte es den o.g. Verlust zugrunde und führte die erklärten Hinzurechnungen in Höhe von 147 DM durch.

In der Körperschaftsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1990 wies die Klägerin einen Steuerbilanzgewinn in Höhe von ./. 31.375 DM aus. Entsprechend veranlagte der Beklagte die Klägerin mit Körperschaftsteuerbescheid 1990 und Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zum 31. Dezember 1990 vom 24. Februar 1992. Der verbleibende Verlustabzug aus dem Jahre 1985 bis 1989 wurde entsprechend der Erklärung der Steuerpflichtigen darin mit 25.282 DM ermittelt.

In der Gewerbesteuererklärung 1990 wies die Klägerin entsprechend der Körperschaftsteuererklärung einen Verlust in Höhe von 31.375 DM aus. Die Entgelte für Dauerschulden wurden mit 2.127 DM angegeben. Die Zeile 42 der Gewerbesteuererklärung „Gewerbeverlust (§ 10 a GewerbesteuergesetzGewStG) aus den Erhebungszeiträumen 1985 bis 1989” blieb unausgefüllt.

Mit Gewerbesteuerbescheid 1990 vom 20. Februar 1992 veranlagte der Beklagte die Klägerin erklärungsgemäß und setzte den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag auf 0 DM fest. Entsprechend stellte der Beklagte mit Bescheid vom gleichen Datum den vortragsfähigen Verlust auf den 31. Dezember 1990 auf 30.312 DM fest. Die Bescheide wurden bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 1992 beantragte die Klägerin die Berichtigung des Gewerbeverlust-Feststellungsbescheides 1990 vom 20. Februar 1992 mit der Begründung, daß eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO vorliege. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 29. Oktober 1992 abgelehnt. Der dagegen erhobene Einspruch ist mit Einspruchsbescheid vom 9. Februar 1993 als unbegründet zurückgewiesen worden.

Die Klägerin verfolgt im Klageverfahren ihr Einspruchsbegehren weiter. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, da der Beklagte den Verlustabzug 1989 im Körperschaftsteuerbescheid 1990 berücksichtigt habe, könne das Unterlassen des korrespondierenden Ansatzes bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes lediglich auf einem offensichtlichen Versehen des Sachbearbeiters des Beklagten beruhen. Aus den Akten sei eindeutig und ohne Schwierigkeiten der Gewerbeverlust 1989 zu erkennen gewesen. Der Nichtansatz des Gewerbeverlustes beruhe damit auf der Übernahme des Fehlers in der Gewerbesteuererklärung. Unter den gegebenen Umständen sei auszuschließen, daß der für die Veranlagung zuständige Bearbeiter durch rechtliche Überlegungen zum Nichtansatz des Verlustes bewogen worden sein könnte.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1990 vom 20. Februar 1992 zu ändern und den Gewerbeverlust auf 55.747 DM festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Beklagte ist verpflichtet, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1990 nach § 129 AO zu berichtigen und den Gewerbeverlust 1989 in Höhe vo...

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