Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff der Tat im Sinne von § 7 Satz 1 Nr.2 StraBEG ist sachverhaltsbezogen auszulegen
Leitsatz (redaktionell)
Der Begriff der Tat im Sinne von § 7 StraBEG betrifft nicht alle in einer unzutreffenden Steuererklärung enthaltenen untrennbaren Besteuerungsgrundlagen. Vielmehr ist der Begriff der Tat sachverhaltsbezogen auszulegen und bestimmt sich nicht wie im Falle Selbstanzeige nach § 371 AO nach Steuerart, Besteuerungszeitraum und Stpfl.
Normenkette
StraBEG § 7
Streitjahr(e)
1997, 1998
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob eine strafbefreiende Erklärung des Klägers vom 14.12.2004 für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2002 auch für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 anzuerkennen ist, oder ob insoweit eine Sperrwirkung nach § 7 S. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG -) eintritt. Streitbefangen ist der Aufhebungsbescheid nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG vom 20.12.2004 i.d.F. vom 11.09.2006.
Der Kläger ist verheiratet und wird mit seiner Ehefrau gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielen u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objektes Burgstraße 24 in Göttingen.
Der Kläger ist zudem an der Firma X-GmbH & Co. KG in G als Kommanditist beteiligt und erzielt hieraus gewerbliche Einkünfte.
Am 18.06.2003 hat das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Verkürzung von Einkommensteuer 1997 und 1998 und Umsatzsteuer 1997, 1998 und 2001 durch Nichtangabe von Mieteinnahmen nebst darin enthaltener Umsatzsteuer aus dem Mietvertrag über das Objekt B-straße in G eingeleitet und diesem mit Schreiben vom 20.06.2003 bekanntgegeben.
Die Einleitungsverfügung lautet: „ Ich habe gegen Sie am 18.06.2003 das Strafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass Sie Mieteinnahmen und darin enthaltene Umsatzsteuer aus dem am 15.07.1997 zwischen den Eheleuten S und Herrn F geschlossenen Mietvertrag für gewerbliche Räume und Grundstücke, Objekt in G, B-straße, nicht in Ihren Einkommensteuerklärungen angegeben haben bzw. die gebotenen Umsatzsteuererklärungen nicht eingereicht haben.”
Unter dem 11.10.2004 erließ das Finanzamt für Großbetriebsprüfung eine Prüfungsanordnung u.a. hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellungen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Firma X- GmbH & Co. KG für die Jahre 1998 bis 2003.
Im Vorfeld der Prüfung überprüfte der Kläger gemeinsam mit dem weiteren Geschäftsführer der X-GmbH & Co. KG, Herrn G. S., deren Steuererklärungen und stellten hierin Fehler fest. Noch vor Beginn der Außenprüfung am 11.10.2005 gab daraufhin der Kläger am 14.12.2004 eine strafbefreiende Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) hinsichtlich seiner zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen i.S. des §1 Abs.1 Satz 1 Nr.1 StraBEG für die Jahre 1993 bis 2002 bei dem Beklagten ab. Als den Einnahmen zugrundeliegenden Lebenssachverhalten gab der Kläger nicht versteuerte Aufwandsentnahmen, zu niedrig versteuerte Kapitaleinkünfte, bei der KG nicht berücksichtigte Mieteinnahmen sowie ein Tafelpapier und ein Grundstück an, die nicht der Erbschaftsteuer unterworfen waren (Anlage zur strafbefreienden Erklärung vom 14.12.2004).
Der Beklagte verneinte für die Veranlagungszeiträume 1997, 1998 und 2001 die Wirksamkeit der strafbefreienden Erklärung. Auf Grund des zur Zeit der Abgabe der strafbefreienden Erklärung bereits eingeleiteten Strafverfahrens gegen den Kläger für diese Jahre war nach Ansicht des Beklagten nach § 7 S. 1 Nr. 2 StraBEG eine Sperrwirkung eingetreten. Er änderte daraufhin die nach § 10 Abs. 2 S. 1 StraBEG in der strafbefreienden Erklärung liegende Steuerfestsetzung durch Bescheid vom 20.12.2004 gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 StraBEG ab. Die Wirksamkeit der strafbefreienden Erklärungen für die Jahre 1997, 1998 und 2001 verneinte der Beklagte, während er für die übrigen von der strafbefreienden Erklärung umfassten Jahre die Strafbefreiungsabgabe der strafbefreienden Erklärung des Klägers folgte.
Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein.
Der Beklagte hat hinsichtlich des angefochtenen Bescheid vom 20.12.2004 durch Änderungsbescheid vom 11.09.2006 die Nichtanerkennung der strafbefreienden Erklärung auf die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 beschränkt.
Er wies den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Nach Meinung des Beklagten knüpft die Sperrwirkung des § 7 StraBEG an den Begriff der „Tat” an. Der Begriff sei entsprechend zu verstehen wie im Rahmen des § 371 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung (AO). Die einzelne Tat im Sinne des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO aber bestimme sich nach der Rechtsprechung des BGH nach Steuerart, Besteuerungszeitraum und Steuerpflichtigem. Eine weitergehende Differenzierung zur Bestimmung der Tat nach einzelnen Einkunftsarten, Einnahmen oder Besteuerungsgrundlagen werde von der Rechtsprechung nicht vorgenommen.
Hi...