vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung für Grünausgleichsflächen – Hauptleistung und Nebenleistung
Leitsatz (redaktionell)
- Zur umsatzsteuerlichen Abgrenzung, ob ein Unternehmer bei einem aus einem Leistungsbündel bestehenden Umsatz mehrere selbstständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt.
- Zur Abgrenzung zwischen Hauptleistung und Nebenleistung.
- Die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit an einem Grundstück zu Gunsten einer Gemeinde für Zwecke des Naturschutzes (Grünausgleichsflächen) stellt eine steuerfreie Leistung nach § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG dar.
Normenkette
UStG 1999 § 4 Nr. 12 Buchst. a und c
Streitjahr(e)
2003
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Entgelt, das ein Landwirt für die Zurverfügungstellung von Ausgleichsflächen erhält, der Besteuerung unterliegt.
Der Kläger ist Land- und Forstwirt. Er versteuerte die landwirtschaftlichen Umsätze bis zur Verpachtung des Betriebes ab 01.07.2003 pauschal gemäß § 24 UStG.
Mit Vertrag vom 20.04.2001 veräußerte der Kläger der Wirtschaftsförderungsgesellschaft W. (nachfolgend WLH) ein Grundstück von ca. 136.000 qm für ein Gewerbegebiet zu einem Preis von 4.760.000 DM.
Mit Änderungsvertrag vom 24.10.2002 verkaufte er ein Grundstück von ca. 104.202 qm, der hierauf entfallende Kaufpreis sollte 1.865.215,80 € betragen. Zugleich wurde in dem Änderungsvertrag unter Punkt II. „Grünausgleichsflächen” folgendes vereinbart:
„1. Der Eigentümer räumt hiermit der Gemeinde A. das Rechts ein, die … Teile des Flurstücks 13/5 zur Größe von 29.012 qm auf Dauer nach Maßgabe der Festlegungen des Umweltberichtes der Planungsgruppe Landwirtschaft vom September 2002 zu nutzen. …
2. Zur dinglichen Absicherung dieses Rechts bestellt der Eigentümer für die Gemeinde A. eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit des Inhalts, dass mit dem Rechts belastete Grundstück 13/4 auf Dauer nur für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege bzw. der Forstwirtschaft genutzt werden darf. …
3. Als Gegenleistung für die Einräumung des Rechtes zahlt die WLH an den Eigentümer einen Betrag vom 2,56 €/qm, mithin voraussichtlich 74.270,72 €, wobei sich der endgültige Betrag nach Vorliegen des Vermessungsergebnisses bestimmt.
4. Die Er- und Unterhaltung der Grünausgleichsflächen, deren erstmalige Herstellung durch die WHL erfolgt, ist Sache des jeweiligen Eigentümers de Flächen. …”
Der ursprüngliche Kaufvertrag und der Änderungsvertrag wurden jeweils von der WLH und dem Kläger abgeschlossen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger einen „Städtebaulichen Vertrag” vom 26.02.2001 zwischen der WLH und der Gemeinde vorgelegt. In dem Vertrag sind u.a. die Flächen des Klägers benannt, die einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden sollten. Die Vorbereitung und Durchführung der hierzu erforderlichen städtebaulichen Maßnahmen im Sinne der §§ 11 und 124 Baugesetzbuch (BauGB) ist der WLH von der Gemeinde übertragen worden. Hierzu gehörte ausweislich der Präambel auch die Planung und Durchführung der ökologischen Ausgleichsmaßnahmen nach dem Naturschutzrecht.
Im Rahmen einer im September 2008 durchgeführten Außenprüfung unterwarf der Prüfer im Kalenderjahr 2003 den Bruttobetrag in Höhe von 74.393,76 € der Regelbesteuerung. Hierbei handelt es sich nach Ansicht des Beklagten um ein steuerpflichtiges Entgelt, dass die WHL an den Kläger dafür zahle, dass dieser der Gemeinde A. das Recht einräumte, Flächen des Klägers als Grünausgleichsflächen nach Maßgabe des Niedersächsischen Naturschutz-gesetzes nutzen zu dürfen. Die Umsatzsteuer für 2003 wurde dementsprechend mit Bescheid vom 23.09.2009 um 10.261,20 € erhöht.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Klage. Er trägt vor, die Nutzungsüberlassung sei gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei, da es sich bei der vereinbarten Vergütung zumindest teilweise um ein Entgelt für die Überlassung von Grundstücken handele. Ein Teil des Entgelts entfalle auch auf die nach § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG ebenfalls steuerfreie Einräumung einer Grunddienstbarkeit.
Aufgrund der eindeutigen Formulierung im Vertrag sei der Gemeinde A. das – dinglich gesicherte – Recht eingeräumt worden, Flächen als Ausgleichsflächen zu nutzen. Die WLH sei bei Abschluss des Kauf- bzw. Änderungsvertrages auch namens und im Auftrag der Gemeinde tätig geworden, dies ergebe sich aus dem vorgelegten „städtebaulichen Vertrag” zwischen WLH und Gemeinde. Unabhängig davon könne die Gemeinde auch als Begünstige in einen Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB einbezogen werden.
Der Gemeinde benötige keine „Rechte” sondern tatsächlich „Flächen”, um den raumordnungsrechtlichen Auflagen nachkommen zu können. Zudem müsse gewährleistet sein, dass der jeweilige Eigentümer des Flurstücks 13/4 diese Fläche auf Dauer nur für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege bzw. der Forstwirtschaft nutzten dürf...