Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges bei der Körperschaftsteuer auf den 31.12.1990
Leitsatz (redaktionell)
Zur Abgrenzung von Eigenkapital und Darlehen der Trägerkörperschaft bei Betrieben gewerblicher Art.
Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Tatbestand
Streitig ist der Abzug der von einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) an die Trägerkörperschaft gezahlten Darlehenszinsen als Betriebsausgaben.
Die Klägerin betreibt die gemeindliche Wasserversorgung in Form eines Eigenbetriebs, der mit einem Stammkapital von 1.750.000 DM ausgestattet ist. Aufgrund eines Ratsbeschlusses vom 1. September 1986 wurde zwischen der Klägerin und ihrer Wasserversorgung am 2. September 1986 ein Darlehensvertrag mit folgendem Inhalt geschlossen:
„§ 1
Verwendungszweck
Die Finanzierung der für die Wasserversorgung der Bevölkerung der Gemeinde R notwendigen Investitionen erfolgt, soweit nicht Wasserversorgungsbeiträge gem. der Wasserabgabenordnung vom 1.1.1984 zur Verfügung stehen, aus Mitteln der Gemeinde R .
§ 2
Darlehenshöhe
Die Darlehenshöhe ergibt sich aus den in der Steuerbilanz der Wasserversorgung R am Anfang des Wirtschaftsjahres ausgewiesenen Ansprüchen der Gemeinde R an die Wasserversorgung abzüglich eines angemessenen Eigenkapitalanteils.
§ 3
Eigenkapitalanteil
In Anlehnung an Abschnitt 27 a der Körperschaftsteuerrichtlinien 1985 (BStBl 1986 I, Sondernummer 1) beträgt der Eigenkapitalanteil 30 v.H. des Aktivvermögens der Steuerbilanz am Anfang des Wirtschaftsjahres. Die Buchwerte des Aktivvermögens sind dabei um die Baukostenzuschüsse und die passiven Wertberichtigungsposten zu kürzen.
§ 4
Verzinsung
Verzinst wird der Darlehensstand am Anfang des Wirtschaftsjahres. Der Zinssatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen Zins der im Jahr vor dem Zinszeitpunkt von der Gemeinde R aufgenommenen Kommunaldarlehen.”
In den Bilanzen für die Bilanzstichtage vom 31. Dezember 1986 bis zum 31. Dezember 1990 wies die Wasserversorgung Eigenkapital in Höhe des ihr gewidmeten Stammkapitals aus, das durch auf der Aktivseite ausgewiesene Bilanzverluste gemindert war. Bei der Ermittlung der als Betriebsausgaben abziehbaren Zinsaufwendungen berücksichtigte die Klägerin seit 1986 jedoch nicht mehr nur die Zinsen auf das in der Bilanz ausgewiesene Fremdkapital, sondern zusätzlichen Zinsaufwand für innere Darlehen, deren Höhe sie auf der Grundlage des Darlehensvertrages vom 2. September 1986 wie folgt ermittelte:
|
Anlagevermögen |
+ |
Umlaufvermögen |
./. |
Rückstellungen für Baukostenzuschüsse |
= |
Aktivvermögen |
|
x 70 v.H. |
= |
zulässige Fremdkapitalausstattung |
./. |
offen ausgewiesenes Fremdkapital |
= |
innere Darlehen. |
Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, dass die darauf entfallenden Zinsaufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen seien. Das Rechtsverhältnis zwischen der Trägerkörperschaft und dem BgA entspreche grundsätzlich dem zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern. Verträge zwischen der Trägerkörperschaft und dem BgA seien der Besteuerung daher – nur – dann zugrundezulegen, wenn sie nach Inhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprächen. Danach stehe schon das Fehlen eindeutiger Vereinbarungen über die Rückzahlung der inneren Darlehen der Berücksichtigung des darauf entfallenden Zinsaufwands entgegen. Im übrigen fehle es auch an dem aus Gründen der Bilanzklarheit erforderlichen Ausweis der Darlehen in den Bilanzen. Der Prüfer erhöhte die Steuerbilanzgewinne (-verluste) daher um folgende Beträgte:
|
DM |
1987 |
49.719 |
1988 |
46.594 |
1989 |
52.177 |
1990 |
47.369 |
|
195.859. |
Aufgrund dieser Prüfungsfeststellungen änderte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31. Dezember 1990 und stellte den verbleibenden Verlustabzug auf 52.875 DM fest.
Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage. Die Klägerin macht geltend, dass die auf der Grundlage des Darlehensvertrages vom 2. September 1986 verbuchten Zinsaufwendungen in voller Höhe einkommensmindernd zu berücksichtigen seien. Im Rahmen der nach Abschnitt 27 a der Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR) 1985 zulässigen Fremdkapitalquote stehe es ihr als Körperschaft des öffentlichen Rechts frei, ihrem BgA das erforderliche Betriebskapital in Form von Darlehen zur Verfügung zu stellen. Besondere Regelungen über die Rückzahlung und ein gesonderter Ausweis der Darlehen in der Bilanz seien allenfalls für Fremddarlehen erforderlich, die von der Trägerkörperschaft über den außerordentlichen Haushalt mit aufsichtsbehördlicher Genehmigung für Zwecke des BgA aufgenommen und an diesen zu den mit dem Darlehensgeber vereinbarten Bedingungen weitergeleitet würden, nicht jedoch für den hier zu beurteilenden Fall „innerer Darlehen”. Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Änderung des Bescheides vom 18. Januar 1993 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf d...