vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 1/06)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzungsdauer für ein an den Betrieb gebundenes Zuckerrübenlieferrecht
Leitsatz (redaktionell)
- Ein an den Betrieb gebundenes Zuckerrübenlieferrecht stellt ein immaterielles Wirtschaftsgut dar. Es handelt sich um ein Recht von unbestimmter Dauer, da eine Gewissheit über das Ende nicht aber über den Zeitpunkt des Wegfalls besteht.
- Auch immaterielle Wirtschaftgüter müssen einem Wertverzehr unterliegen, um abgeschrieben werden zu können. Sie sind nicht abnutzbar, wenn trotz bestehender zeitlicher Begrenzung mit immer neuen Verlängerungen zu rechnen ist oder aus sonstigen Gründen ein zeitlich bestimmbares Ende nicht erkennbar ist.
- Bei der Milchreferenzmenge handelt es sich um eine Regelung der Finanzverwaltung, die nicht ohne weiteres auf die Zuckerrübenlieferrechte übertragen werden kann.
Normenkette
EStG § 7; FGO § 45 Abs. 1 S. 1
Streitjahr(e)
1999, 2000
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob aktivierte Zuckerrübenlieferrechte in den Streitjahren 1999 und 2000 linear abgeschrieben werden können.
Der mittlerweile verstorbene Kläger hat im August 1991 Rübenlieferrechte mit Anschaffungskosten von TDM 12 erworben, im Juni 1992 hat er weitere Zuckerrübenlieferrechte bei der Z AG i.H.v. TDM 1 erworben. Bei beiden Anschaffungen handelt es sich um Lieferrechte nach der sogenannten A-Quote. Bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1998/99 wurde der Bilanzansatz unverändert weitergeführt.
In den Einkommensteuererklärungen wurde eine Absetzung für Abnutzung (AfA) i.H.v. TDM 2 je Wirtschaftsjahr geltend gemacht, die vom Beklagten jedoch nicht berücksichtigt wurde. Hiergegen richtet sich die vorliegende Sprungklage.
Die erste Regelung über den Zuckermarkt der Europäischen Union (EU) datiert vom Juni 1968. Seither wurde die Regelung immer wieder verlängert, ab 1981 zwei mal für jeweils 10 Wirtschaftsjahre. Die Verordnung vom 13.09.1999 gilt für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006. Der Deutsche Bundestag hatte am 20.04.2001 empfohlen, die Verordnung noch um zwei Jahre zu verlängern, um ab 2002 Beratungen über eine grundlegende Reform einzuleiten. Aufgrund von Klagen vor der Welthandelsorganisation (WTO) darf die EU sog. C-Zucker nicht mehr zu subventionierten Preisen exportieren. Die Regelungen für A- und B-Zucker bleiben jedoch unberührt, die Preise sollen zwar um 36 % sinken, die Verluste jedoch bis 2010 zu 64,2 % durch eine Prämie entschädigt werden. Ab 2009 werden ärmere Länder vollen Zugang zum Markt der EU haben. Die Zuckermarktordnung soll nach den vorgenannten Bedingungen weiterhin Bestand bis Ende des Wirtschaftsjahres 2014/2015 haben. Die A- und B-Quoten werden zu einer einzigen Quote zusammen geführt.
Die Kläger machen geltend, dass es sich bei den aktivierten Rübenlieferrechten um abnutzbare immaterielle Wirtschaftgüter handele. Ursprünglich wurde geltend gemacht, dass sich die Dauer der Nutzbarkeit nach der zum Zeitpunkt der Klageerhebung laufenden Zuckermarktverordnung bestimme und somit der 30. Juni 2006 zu Grunde zu legen sei. Es ergebe sich dann eine jährliche Abschreibung i.H.v. TDM 2. Aufgrund der Verlängerung der Zuckermarktordnung bis Ende des Wirtschaftsjahres 2014/2015 werde jedoch nunmehr von einer Nutzungsdauer bis zu diesem Zeitpunkt ausgegangen, so dass die geltend gemachte AfA nunmehr TDM 1 betrage.
Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 24. Juni 1999 (IV R 33/98, BFH/NV 1999, 1550) entschieden, dass es sich bei den Zuckerrübenlieferrechten um Rechte von unbestimmter Dauer i.S.d. § 13 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) handele. Die Finanzverwaltung sei in ihrem Erlass aus dem Jahr 1998 jedoch vom Vorliegen von Rechten mit immer währender Nutzung ausgegangen und habe deshalb eine Abschreibung verneint. Trotz der bislang in der Vergangenheit vorgenommenen Verlängerungen der EU zur Zuckermarktordnung sei ein Ende der Geltungsdauer der Quotenregelung durchaus absehbar. Die Verordnung aus dem Jahre 1981 habe noch eine Laufzeit von 10 Jahren gehabt. Die Regelung vom Juni 2001 sei jedoch auf 5 Jahre befristet gewesen. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hätten sich ständig verschlechtert. Zudem seien Klagen vor der Welthandelsorganisation beabsichtigt, mit dem Ziel die Zuckermarktordnung der EU zu Fall zu bringen. Aus der Befristung der Kontingentierung ergebe sich, dass es ungewiss sei ob und in welcher Form die Zuckermarktordnung fortgeführt werde. Dies unterscheide den vorliegenden Fall auch von den Güterfernverkehrskonzessionen. Diesbezüglich sei eine endgültige Regelung eingeführt worden. Im Gegensatz zu diesen Konzessionen müsse deswegen eine Abschreibung möglich sein. Vergleichbar seien die Milchreferenzmengen, die als abnutzbares immaterielles Anlagegut behandelt würden. Dort sei eine Abschreibung auf 10 Jahre gegeben. Es müsse diesbezüglich e...