(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen
1. |
von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist, |
2. |
von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken ist, |
3. |
von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 zu treffen ist, |
4. |
von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach § 102 Abs. 2 zu treffen ist. |
(2) 1Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. 2Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen.
(3) 1Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die
1. |
Anordnung der Erzwingungshaft und die Verhängung des Jugendarrestes, |
2. |
nachträgliche Entscheidung über die Einziehung (§ 100 Abs. 1 Nr. 2), |
3. |
gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 103 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 2; |
dies gilt in den Fällen der Nummern 2 und 3 jedoch nur dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundertfünfzig Euro übersteigt. 2In den übrigen Fällen ist die Entscheidung nicht anfechtbar.
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