Das Deutsche Patent- und Markenamt[1] [Bis 17.08.2021: Patentamt] hat der zuständigen obersten Bundesbehörde zur Prüfung der Frage, ob jede Veröffentlichung gemäß § 50 Abs. 1 zu unterbleiben hat oder ob eine gemäß § 50 Abs. 1 ergangene Anordnung aufzuheben ist, Einsicht in die Akten zu gewähren.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Anzuwenden ab 18.08.2021.

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