(1) 1Die Rennwettsteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Rennwettsteuer. 2Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette nach § 8.
(2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil
1. |
ein Rennen für ungültig erklärt wird, |
2. |
ein Rennen, für das die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt oder |
3. |
ein Pferd, auf das sich die Wette bezieht, an dem Rennen nicht teilnimmt, |
mindert die Bemessungsgrundlage in dem Anmeldungszeitraum (§ 13), in dem die Rückzahlung oder Verrechnung vorgenommen wird.
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