(1) Mittlere und große Unternehmen sowie Unternehmen von öffentlichem Interesse machen im Anhang folgende Angaben zusätzlich zu den nach Artikel 16 und aufgrund anderer Bestimmungen dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben:
a) |
für die verschiedenen Posten des Anlagevermögens: |
i) | Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, falls eine alternative Bewertungsgrundlage gewählt wurde, den beizulegenden Zeitwert oder den Neubewertungsbetrag zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs; |
ii) | Zu- und Abgänge sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahres; |
iii) | akkumulierte Wertberichtigungen zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres; |
iv) | im Laufe des Geschäftsjahres berechnete Wertberichtigungen; |
v) | Bewegungen in den akkumulierten Wertberichtigungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahres und |
vi) | den im Laufe des Geschäftsjahrs aktivierten Betrag, wenn Zinsen gemäß Artikel 12 Absatz 8 aktiviert werden; |
c) |
bei Bewertung der Finanzinstrumente zu den Anschaffungsoder Herstellungskosten: |
i) | für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente:
|
ii) | für Finanzanlagen, die mit einem höheren Betrag als ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden:
|
i) |
sofern es mehrere Gattungen von Aktien gibt, Zahl und Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, den rechnerischen Wert für jede von ihnen; |
j) |
Bestehen von Genussscheinen, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen oder vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten, unter Angabe der Zahl und der Rechte, die sie verbriefen; |
k) |
Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter das Unternehmen ... |
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