Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. |
"Unternehmen von öffentlichem Interesse" Unternehmen im Anwendungsbereich des Artikels 1,
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3. |
"nahestehende Unternehmen und Personen" Unternehmen und Personen im Sinne der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards [4] übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards; |
4. |
"Anlagevermögen" diejenigen Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; |
5. |
"Nettoumsatzerlöse" die Beträge, die sich aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Mehrwertsteuer sowie sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern ergeben; |
6. |
"Anschaffungskosten" den Einkaufpreis samt Nebenkosten, vermindert um alle zurechenbaren Anschaffungspreisminderungen; |
8. |
"Wertberichtigung" alle Wertanpassungen von Vermögensgegenständen, die zur Berücksichtigung am Bilanzstichtag festgestellter, endgültiger oder nicht endgültiger Wertänderungen dienen; |
9. |
"Mutterunternehmen" ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert; |
10. |
"Tochterunternehmen" ein von einem Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen, einschließlich jedes mittelbar kontrollierten Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens; |
11. |
"Gruppe" ein Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen; |
12. |
"verbundene Unternehmen" zwei oder mehrere Unternehmen innerhalb einer Gruppe; |
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