(1) Die EBA arbeitet im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in enger Zusammenarbeit mit der EZB und nach Anhörung aller maßgeblichen Akteure, einschließlich des Zahlungsverkehrsmarktes, unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten für Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 dieser Richtlinie technische Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
a) |
die Erfordernisse des Verfahrens zur starken Kundenauthentifizierung gemäß Artikel 97 Absätze 1 und 2, |
b) |
die Ausnahmen von der Anwendung des Artikels 97 Absätze 1, 2 und 3 unter Zugrundelegung der Kriterien des Absatzes 3 dieses Artikels, |
c) |
die Anforderungen, die Sicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 97 Absatz 3 erfüllen müssen, um die Vertraulichkeit und die Integrität der personalisierten Sicherheitsmerkmale der Zahlungsdienstnutzer zu schützen, und |
(2) Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards gemäß Absatz 1 werden von der EBA mit folgender Zielsetzung ausgearbeitet:
a) |
Sicherstellung eines angemessenen Sicherheitsniveaus für Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister durch die Festlegung wirksamer und risikobasierter Anforderungen, |
b) |
Gewährleistung der Sicherheit für die Gelder und die personenbezogenen Daten der Zahlungsdienstnutzer, |
c) |
Sicherstellung und Aufrechterhaltung eines fairen Wettbewerbs zwischen allen Zahlungsdienstleistern, |
d) |
Gewährleistung der Neutralität im Hinblick auf die Technologie und das Geschäftsmodell, |
e) |
Ermöglichung der Entwicklung benutzerfreundlicher, allgemein zugänglicher und innovativer Zahlungsmittel. |
(3) Die Ausnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b werden unter Zugrundelegung folgender Kriterien gewährt:
a) |
mit der Dienstleistung verbundenes Risikoniveau, |
b) |
der Betrag des Zahlungsvorgangs oder dessen Periodizität, oder beide, |
c) |
für die Ausführung des Zahlungsvorgangs genutzter Zahlungsweg. |
(4) Die EBA übermittelt der Kommission diese in Absatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 13. Januar 2017.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(5) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 überprüft und aktualisiert die EBA - soweit erforderlich - die technischen Regulierungsstandards regelmäßig, um unter anderem der Innovation und den technologischen Entwicklungen sowie den Bestimmungen des Kapitels II der Verordnung (EU) 2022/2554 Rechnung zu tragen.
(5) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 überprüft und aktualisiert die EBA – soweit erforderlich – die technischen Regulierungsstandards regelmäßig, um unter anderem der Innovation und den technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
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