Entscheidungsstichwort (Thema)
Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung. Rechtsbehelfsbefugnis. Aussetzung der Vollziehung. Kostenentscheidung. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Prüfungsanordnung vom 17.02.04 betreffend ges.Feststellung von Best.-Grundlagen bei Bauträgerobjekt B.-Str. a) in L. 1998 und 1999)
Leitsatz (redaktionell)
1. Die einzelnen Feststellungsbeteiligten sind nicht Inhaltsadressaten einer Prüfungsanordnung, die ihnen „für” eine Bauträgergesellschaft bekannt gegeben wird, und die nach ihrem Tenor eine Prüfung der Besteuerungsgrundlagen bei der Bauträgergesellschaft anordnet. Die Beteiligten – sofern sie nicht Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft sind – sind lediglich Empfänger der Prüfungsanordnung, ohne jedoch selbst durch sie beschwert zu sein.
2. Die Kosten eines Verfahrens über Aussetzung der Vollziehung sind der Finanzbehörde aufzuerlegen, wenn zwar der Antrag ohne Erfolg bleibt, da eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung im Hauptsacheverfahren aus den in Leitsatz 1 genannten Gründen nicht erfolgen kann, die Finanzbehörde aber durch die fehlerhafte Bekanntgabe der Prüfungsanordnung sowie den Umstand, dass sie bei der Einspruchsbearbeitung lediglich zur Begründetheit des Rechtsbehelfs Stellung genommen hat, ohne auf die Unzulässigkeit hinzuweisen, den entscheidenden Anlass für den erfolglosen gerichtlichen Aussetzungsantrag gesetzt hat.
Normenkette
AO 1977 § 193 Abs. 2 Nr. 2, § 350; FGO §§ 69, 137 Abs. 2
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Prüfungsanordnung des Antragsgegners vom 16. bzw. 17.02.2004 rechtmäßig ist.
Die Antragsteller erwarben von der R. G mbH mit Kaufvertrag vom 20.12.1998 zu sanierende Wohnungen im Objekt B.-Str. a) in L.-Sch..
Der Antragsgegner führte ein gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 2 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO (VO) durch. Am 18.09.2001 ging beim Antragsgegner die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für den Veranlagungszeitraum 1999 der R. G mbH für das Bauträgerobjekt B.-Str. a) in L. ein. Daraufhin erging am 30.01.2002 ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Bescheid für 1999 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Da kein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter benannt war, erfolgte Einzelbekanntgabe an alle Verfahrensbeteiligten.
Am 14.02.2002 erließ der Antragsgegner eine Prüfungsanordnung für eine Außenprüfung bei dem Bauträgerobjekt B.-Str. a), L.. Geprüft wurde die Bemessungsgrundlage für Abschreibungen nach § 7 Abs. 4 EStG und Sonderabschreibungen nach § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG für den Zeitraum 1999. Mit der Prüfung war Frau S vom Finanzamt G. beauftragt. Die Prüfungsanordnung wurde lediglich der R. G mbH bekannt gegeben.
Auf Grund der durchgeführten Außenprüfung erging am 09.10.2003 ein nach § 164 AO geänderter Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung für 1999. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde gleichzeitig aufgehoben. Wiederum erfolgte Einzelbekanntgabe an die Verfahrensbeteiligten.
Auf die Einsprüche vom 07.11.2003 der Antragsteller sowie der R. G mbH wurden die Bescheide vom 09.10.2003 mit Verwaltungsakt vom 06.02.2004 aufgehoben.
Unter dem 16.02.2004 bzw. 17.02.2004 erließ der Antragsgegner eine Prüfungsanordnung, die an beide Antragsteller jeweils mit dem Zusatz „für R. G mbH, Bauträgerobjekt L., B.-Str. a)” gerichtet wurde. Der jeweils andere Feststellungsbeteiligte wird darin nicht erwähnt. Der Text lautet im wesentlichen: „Sehr geehrter Herr R, bei der R. G mbH, Bauträgerobjekt L. Sch., B.-Str. a) wird eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO angeordnet. Die Außenprüfung erstreckt sich auf Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1998-1999. Die Prüfung wird bei der gemäß § 180 Abs. 2 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO Verfahrensbeteiligte R. G mbH (…) durchgeführt. Mit der Prüfung ist Frau S vom Finanzamt G. beauftragt. Die Außenprüfung wird am 08.03.04 beginnen.”
Gegen diese Prüfungsanordnung legte der steuerliche Vertreter der Antragsteller mit Schreiben vom 04.03.2004 im Namen der Antragsteller Einspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig wurde Aussetzung der Vollziehung beantragt, die mit Schreiben vom 15.03.2004 abgelehnt wurde. An der Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung bestünden keine ernstlichen rechtlichen Zweifel. Dagegen richtet sich der gerichtliche Aussetzungsantrag der Antragsteller vom 08.04.2004.
Für die Antragsteller wird vorgetragen, sie seien Feststellungsbeteiligte des Bauträgerobjekts, auf das sich die angefochtene Prüfungsanordnung bezieht.
Es bestünden ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO, dass die neuerliche Prüfungsanordnung rechtmäßig sei.
Eine Außenprüfung sei zufolge Tipke/Kruse, AO. Kommentar, § 193 Rz. 2 unzulässig, wenn bereits einmal eine...