Entscheidungsstichwort (Thema)
Tatbestandsberichtigung
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Tatbestand
I.
Mit Beschluß vom 10.2.1998 hat Frau Richterin am FG H. nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten die Kosten dem Antragsteller auferlegt, weil die Erledigung des Rechtsstreits auf Tatsachen beruhe, die er früher hätte geltend machen können und sollen (§ 138 Abs. 2, § 137 FGO). Frau H. entschied gem. § 79a Abs. 1 Nr. 3 iVm. Abs. 4 FGO als Berichterstatterin allein. Der Beschluß wurde am 13.2.1998 zugestellt.
Mit Antrag vom 25.2.1998 beantragte der Antragsteller Tatbestandsberichtigung, weil die Feststellung, die Erledigung des Rechtsstreits beruhe auf Tatsachen, die früher hätten geltend gemacht werden können, unrichtig sei. Es sei auch unrichtig, daß die im Schreiben des Finanzamtes an das Finanzgericht genannten Unterlagen Grundlage für die am 11.11.1997 gewährte Aussetzung der Vollziehung gewesen seien. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hätten auch ohne diese Unterlagen bestanden, ja sich geradezu aufgedrängt. Im übrigen wird auf den Antrag auf Tatbestandsberichtigung Bezug genommen.
Das Finanzamt beantragt mit Schriftsatz vom 30.3.1998, den Antrag abzuweisen, da zum einen die Ausführungen des Antragstellers in der Sache nicht zuträfen und zum anderen durch einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht unterlaufen werden dürfe.
Frau Richterin am Finanzgericht H. war bis zum 30.4.1998 an das Sächsische Finanzgericht abgeordnet und ist nach Ablauf der Abordnung seit dem 1.5.1998 nicht mehr als Richterin tätig.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag wird abgelehnt.
1. Der Senat entscheidet an Stelle von Frau H. § 108 Abs. 2 Satz 3 FGO (iVm. § 113 Abs. 1 FGO) sieht zwar vor, daß nur die Richter an einer Entscheidung über eine Tatbestandsberichtigung mitwirken, die auch an dem Beschluß mitgewirkt haben, dessen Berichtigung begehrt wird. Der Wortlaut dieser Vorschrift würde aber dazu fuhren, daß ein Antrag überhaupt nicht beschieden werden könnte, wenn der Berichterstatter allein entscheidet und sodann – zB wegen Ablaufs der Abordnung – auf Dauer als Richter ausscheidet. Dieses Ergebnis kann vom Gesetzgeber nicht so gewollt sein. Der Wortlaut des § 108 Abs. 2 Satz 3 FGO ist daher für solche Fälle zu erweitern.
2. Der Antrag ist abzulehnen, da nach dem Ausscheiden von Frau H. aus dem richterlichen Dienst eine Tatbestandsberichtigung nicht mehr möglich ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und einhelliger Meinung in der Literatur auch zu den insoweit gleichlautenden Vorschriften der ZPO und der VwGO (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofes – BFH – vom 17.8.1989 VII B 70/89, BStBl. II 1989, S. 899 mwN aus der Zivilrechtsprechung; OLGHamm vom 3.2.1967, NJW 1967, S. 1619; Tipke/Kruse, § 108 FGO, Rz. 5; Münchener Kommentar zur Zivilprozeßordnung, § 320 Rz. 8; Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, § 119 Rz. 7).
3. Darüberhinaus könnte der Antrag auch aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben. Denn der Antragsteller wendet sich dagegen, daß die Berichterstatterin entscheidungserhebliche Tatsachen als verspätet iSd. § 137 FGO angesehen hat. Sowohl die Frage, ob eine Verspätung vorliegt als auch die Frage, ob die vorgebrachten Tatsachen entscheidungserheblich waren, sind keine Elemente einer tatsächlichen Feststellung, sondern eine rechtliche Würdigung. Wenn aber der Entscheidungsteil, dessen Berichtigung begehrt wird, eine rechtliche Wertung enthält, so kann eine Tatbestandsberichtigung nicht erfolgen (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 108 FGO, Rz. 10). Ob die rechtliche Würdigung von Frau Heiland zutreffend war, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Fundstellen
Haufe-Index 1101891 |
NWB-DokSt 2000, 745 |