Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundstücksübertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen unmittelbar vor formwechselnder Umwandlung in eine GmbH. Gesamthand als wirtschaftlicher Eigentümer eines Grundstücks des Sonderbetriebsvermögens. Bilanzierung des Grundstücks eines Miteigentümers in der Gesamthandsbilanz als bloßer Bilanzierungsfehler
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird ein Grundstück unmittelbar vor der formwechselnden Umwandlung einer OHG in eine GmbH vom Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen übertragen, steht die Buchwertfortführung gem. §§ 25, 20 UmwStG 1995 für die Umwandlung dem zwingenden Teilwertansatz für die Grundstücksübertragung nach § 6 Abs. 5 S. 3 i. V. m. § 52 Abs. 16a S. 2 EStG i. d. F. des UntStFG vom 20.12.2001 nicht entgegen.
2. Der Realisierung der stillen Reserven des vom Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen übertragenen Grundstücks gem. § 6 Abs. 5 S. 3 EStG kann nicht entgegengehalten werden, dass das Grundstück bei Gründung der OHG in das Gesamthandsvermögen eingelegt worden wäre, wenn dieses unmittelbar vor der Einbringung eines Einzelunternehmens in die neu gegründete OHG aus dessen Betriebsvermögen entnommen und einer späteren Mitunternehmerin unentgeltlich überlassen wurde.
3. Die OHG erlangt allein aus der Bebauung eines zum Sonderbetriebsvermögen gehörenden Grundstücks mit einem Betriebsgebäude und der Belastung des Grundstücks mit der zur Baufinanzierung erforderlichen Grundschuld nicht das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück.
4. Aus der – von der Betriebsprüfung unbeanstandeten – Bilanzierung eines Grundstücks des Sonderbetriebsvermögens in der Gesamthandsbilanz kann nicht auf dessen Zugehörigkeit zum Gesamthandsvermögen geschlossen werden bzw. lässt sich eine solche nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herleiten.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 5 Sätze 3, 5, § 52 Abs. 16a, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 Fassung: 2011-12-20; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1; UmwStG 1995 §§ 25, 20; GewStG § 7; AO § 41; UntStFG; BGB § 242
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Behandlung eines Grundstücks im Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft.
Die Klägerin ist eine GmbH, die zum 1. Januar 2001 formwechselnd aus der W. A. Kraftfahrzeug OHG (OHG) hervorgegangen ist. Die Geschäftsadresse der Klägerin, C. Straße … in O., war auch die Anschrift der OHG. Es handelt sich um den im Grundbuch von F. auf Blatt … eingetragenen Grundbesitz (Flurstücke 1118/12 mit 1851 m² und 1118/14 mit 1447 m²).
Die OHG war zum 1. Juni 1992 von Herrn W. A. und seiner Tochter B. R., der Beigeladenen, sowie deren Ehemann R. R. gegründet worden. Der Gründungsvertrag enthält den Hinweis, Herr W. A. bringe sein bisher allein betriebenes Geschäft in die OHG ein. Sodann heißt es: „Herr und Frau R. leisten keine Bar- oder Sacheinlage”.
Bei einer Betriebsprüfung, die das seinerzeit zuständige Finanzamt C. für die Jahre 1992 bis 1994 bei der OHG durchführte, stellte die Prüferin Folgendes fest: „Das Grundstück Fl.-Nr. 1118/12 und 1118/04 der Gemarkung O. wurde mit notariellem Vertrag vom 24.03.1992 (= Übergang von Nutzen und Lasten) unentgeltlich von W. A. an seine Tochter, B. R., übertragen und somit aus dem Betriebsvermögen entnommen. Mit der Gründung der OHG zum 01.06.1992 stellt o. g. Grundstück Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmerin B. R. dar. Siehe Anlage 2a”. In Anlage 2a ihres Berichters stellte die Prüferin die Entwicklung des Grundstückswertes dar und gelangte zu der Auffassung, dass der Grund und Boden der Flächen von 1447 m² und 1851 m² bei „Zugang (zum) Sonderbetriebsvermögen” am 1. Juni 1992 einen Gesamtwert von 133.145,– DM gehabt habe. Der Aufstellung ist ferner zu entnehmen, dass auch ein Haupt- und ein Nebengebäude vorhanden waren, bei denen Abbrüche in der Folgezeit teilweise zu Wertkorrekturen führten. Der Bericht enthält keine Sonderbilanz. Die Prüferin erfasste den Grund und Boden, die Altgebäude sowie die Außenanlagen zusammen mit dem ab 1993 gesondert bilanzierten Neubau in einer einheitlichen Prüferbilanz für die OHG.
Der Bericht über die Anschlussprüfung der Jahre 1996 bis 1999 enthält hinsichtlich des Grundstücks keine besonderen Feststellungen. Der Buchwert des Grund und Bodens wird mit 133.145,– DM gleichbleibend für alle Jahre fortgeschrieben. Der Bericht enthält den Hinweis, W. A. sei zum 1. Januar 1999 gegen Gewährung einer Versorgungsrente aus der OHG ausgeschieden und habe seinen Anteil auf die Beigeladene sowie deren Tochter A. M. übertragen.
Der Beschluss über die Umwandlung der OHG in die Klägerin wurde am 27. Dezember 2000 vom Notar Dr. A. B. beurkundet (URNr.105/2000). Die Beteiligungsverhältnisse in der Klägerin entsprechen denjenigen der OHG, so dass die Beigeladene und R. R. Anteile von 45 % und 40 % halten. Sie sind jeweils einzelvertretungsbefugt. Ihre Tochter A. M. ist zu 15 % beteiligt. Unter Ziffer II heißt es in der Urkunde: „Der formwechselnde Rechtsträge...