Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung eines einheitlichen Anschaffungspreises für eine Eigentumswohnung in einem Sanierungsobjekt. Gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO. Grundsatz der substantiellen Äußerung. Verhältnis zwischen Offenbarung steuerlicher Verhältnisse Dritter und dem Anspruch auf rechtliches Gehör
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Aufteilung eines im Wege entgegenstehender Interessen ausgehandelten Gesamtkaufpreises für eine Eigentumswohnung in einem zu sanierenden Gebäude durch die Vertragsparteien ist zu folgen, wenn sich die nach § 3 Satz 2 Nr. 2 FördG begünstigten Sanierungskosten durch Abzug der Verkehrswerte des Grund und Bodens und der Altbausubstanz von den Gesamtanschaffungskosten ermitteln und sich die Kaufpreisanteile für den Grund und Boden und für den Altbaubestand nach den Marktpreisen bemessen. Geplante Sanierungsmaßnahmen stellen kein Wirtschaftsgut dar, welches neben dem Grund und Boden und dem Gebäude dem Verbot der Restwertmethode unterliegt.
2. Zweifelhaft erscheint, ob es gerechtfertigt ist, den Käufer einer von fünf Eigentumswohnungen in einem zu sanierenden Altbauobjekt in das Verfahren über die einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO einzubeziehen, wenn Ausgangspunkt für die bei ihm anzusetzende Bemessungsgrundlage i.S. des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG nicht eine einheitliche Wertermittlung, sondern der Wertansatz in seinem Kaufvertrag ist.
3. Sind einem Steuerpflichtigen sämtliche Möglichkeiten genommen, auf das Verfahren und die Ermittlungen des FA Einfluss zu nehmen oder sich hierzu auch nur zu äußern und wird er durch das FA so gestellt, dass er außer Stande ist, die Festsetzung inhaltlich anzugreifen und einen Einspruch mit substantiierte Einwendungen einzulegen, verletzt das FA den Anspruch auf rechtliches Gehör.
4. Soweit Verhältnisse Dritter i.S. des § 30 AO betroffen sind, weil das FA diese zur (ausschlaggebenden) Grundlage seiner Besteuerung gemacht hat, kann das Steuergeheimnis einer Offenbarung an die so besteuerte Person nicht entgegen stehen. Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist Bestandteil jedes ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens. Sie fällt deshalb unter § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO.
Normenkette
FördG § 3 S. 2 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 3b; EStG § 6; AO § 91 Abs. 1, § 30 Abs. 4 Nr. 1, § 180 Abs. 2, § 162 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung für 1998 – 2000 gemäß § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung i. V. m. der Verordnung zu § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 27. März 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07. August 2003 wird dahingehend geändert, dass als Bemessungsgrundlage für begünstigte Baumaßnahmen nach § 3 Satz 2 Nr. 3 des Fördergebietsgesetzes 231.412,– DM festgestellt werden.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Abzug nach § 3 Satz 2 Nr. 3 des Fördergebietsgesetzes (FördG).
Mit notariellem Vertrag vom 17. September 1998 erwarb der Kläger eine Eigentumswohnung in dem Altbauobjekt L. in Z.. In der Urkunde ist unter anderem Folgendes festgehalten: „… II. Teilung nach Wohnungseigentumsgesetz: 1. Die Schloß O Verwaltungs GmbH wandelt das Objekt um in eine Eigentumswohnanlage mit fünf Eigentumswohnungen zum Weiterverkauf mit anschließender vollumfänglicher Sanierung, Modernisierung und Renovierung … VI. Renovierungsverpflichtung: Der Verkäufer verpflichtet sich, das auf dem verkauften Grundstück befindliche Gebäude einschließlich der Außenanlagen umfassend zu sanieren, zu renovieren und auszubauen. … VIII. Kaufpreis: Der Kaufpreis beträgt DM 298.585,00 … Davon entfallen a) auf das Grundstück DM 15.987,00 b) auf das bestehende Bauwerk DM 51.186,00 c) auf den Ausbau, Sanierung und Renovierung DM 231.412,00 …. Der Kaufpreis ist ein Festpreis. Er umfasst insbesondere alle Kosten und Nebenkosten der schlüsselfertigen Renovierung des Kaufobjektes (Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum anteilig). …”. Bei den Kaufpreisanteilen für den Grund und Boden und für den Altbaubestand handelt es sich um die von der Verkäuferin für das Gesamtobjekt zuvor entrichteten Entgelte, zuzüglich eines Gewinnzuschlags von 937,– DM. Die Verkäuferin, die Schoß O Verwaltungs GmbH (im Folgenden: GmbH), hatte das Mietshaus am 21. Juli 1998 erworben. Sie hatte das Grundstück sodann zusammen mit der Sanierung in einem Prospekt angeboten, auf den hinsichtlich weiterer Einzelheiten verwiesen wird. Die GmbH ließ die Immobilie bis zum Sommer 1999 sanieren. Den Kaufpreis entrichtete der Kläger im Jahr 1998.
Am 18. Oktober 2001 erging an den Kläger ein „Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung für 1998-2000 gem. § 180 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) i. V. m. der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO”. In diesem stellte der Beklagte unter anderem „die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen mit 40 v. H. gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3b FördG” mit einem Betrag von 2...