Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungsempfänger im Zusammenhang mit der Sanierung eines Gebäudes bei späterer Geltendmachung eines Treuhandverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
Hat ein Steuerpflichtiger ein mit einem Wohngebäude bebautes Grundstück im eigenen Namen zu Alleineigentum erworben, ist er in das Grundbuch eingetragen worden, hat er bei der anschließenden Sanierung des Gebäudes den entsprechenden Werkvertrag in eigenem Namen abgeschlossen und lauten die im Rahmen der Sanierung ausgestellten Rechnungen fast vollständig ihn als Rechnungsempfänger und hat er nach Abschluss der Sanierungsarbeiten Geschäftsräume im eigenen Namen vermietet, ist er als Leistungsempfänger anzusehen und vorsteuerabzugsberechtigt, auch wenn er später erklärt, das Objekt nicht im eigenen Namen, sondern als Treuhänder für eine GbR erworben zu haben.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine Änderung der Umsatzsteuerbescheide 1995 und 1996 nach § 174 Abs. 4 AO.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die in den Streitjahren aus J.G. (G), G.M. und P.K. bestand. G erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 9. Dezember 1994 das mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück B.-straße 16 in P. im eigenen Namen zu Alleineigentum. G wurde in das Grundbuch eingetragen. In den Streitjahren erfolgte die Sanierung des Gebäudes. Den entsprechenden Werkvertrag schloss G in eigenem Namen. Die im Rahmen der Sanierung ausgestellten Rechnungen lauten nicht auf die Klägerin, sondern fast vollständig auf G als Rechnungsempfänger. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten vermietete insbesondere Ladenlokale G im eigenen Namen.
Im Jahr 1997 erklärte G gegenüber dem Beklagten, das Objekt nicht in eigenem Namen, sondern als Treuhänder für die Klägerin erworben zu haben. Der entsprechende Treuhandvertrag sei mündlich am 9. Dezember 1994 geschlossen worden, am 18. März 2002 habe man den Treuhandvertrag auch schriftlich niedergelegt. Zwischenzeitlich sei auch die Klägerin im Grundbuch eingetragen.
Der Beklagte erließ am 14. Januar 1998 Umsatzsteuerbescheide gegenüber G, in denen er für 1995 die Umsatzsteuer auf ./. DM 45.455,00 und für 1996 auf ./. DM 165.571,00 festsetzte. Vom Erstattungsbetrag trat G am 30. Januar 1998 DM 100.000 an die Klägerin ab, die damit Steuerschulden tilgte. Den Restbetrag überwies der Beklagte auf das Konto des G bei der Bank N. Nr. 1560240097, dessen Inhaber G war. G nutzte dieses Konto als Hauskonto der Klägerin. Im Jahr 2002 buchte die Klägerin den Betrag von DM 213.069 mit der Bezeichnung „Umsatzsteuererstattung” bei G als Entnahme. Spätestens am 11. September 2002 reichte die Klägerin ebenfalls Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre ein, welche der Beklagte nicht veranlagte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung ging der Beklagte davon aus, dass die Umsätze der Klägerin zuzurechnen seien. Nach Einreichung einer weiteren Umsatzsteuererklärung der Klägerin vom 8. Juni 2004 erließ der Beklagte am 10. Mai 2005 gegenüber der Klägerin erklärungsgemäße Bescheide und hob am 10. Juni 2005 die Umsatzsteuerbescheide vom 14. Januar 1998 für G auf. Die unterschiedliche Höhe des Erstattungsbetrages (1995: DM 67.109 statt DM 45.455 und 1996: DM 232.702 statt DM 166.571) ergab sich aus einem anders gewählten Verhältnis von umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen bzw. Umsätzen. In dem von G dagegen geführten Einspruchsverfahren zog der Beklagte die Klägerin hinzu. Der Beklagte korrigierte im Einspruchsverfahren seine zwischenzeitliche Auffassung, dass die Umsätze der Klägerin zuzurechnen seien und setzte mit der Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2006 die Umsatzsteuer für 1995 auf ./. DM 45.455,00 und für 1996 auf ./. DM 165.571,00 gegenüber G fest. Der Beklagte führte dazu aus, dass G und nicht die Klägerin als Unternehmer anzusehen sei, da er als Treuhänder nach außen aufgetreten sei. Hiergegen legte die Klägerin Klage ein (2 K 1086/06), über das Sächsische Finanzgericht am 11. Oktober 2007 durch klagabweisendes Urteil entschied.
Mit Bescheid vom 2. Juni 2006 hob der Beklagte die Umsatzsteuerbescheide 1995 und 1996 vom 10. Mai 2005 gegenüber der Klägerin auf. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos, der Beklagte wies ihn am 14. Februar 2007 zurück. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Klägerin trägt vor, dass die Umsätze ihr zuzurechnen seien, weswegen ihr der Vorsteueranspruch zustehe. Sie habe am 28. Oktober 1997 Umsatzsteuererklärungen eingereicht, die nicht bearbeitet worden seien. Dass der Erlass der Umsatzsteuerbescheide gegenüber G am 14. Januar 1998 auf Umsatzsteuererklärungen beruhe, werde bestritten. Weder Originale noch Kopien der Umsatzsteuererklärungen seien in den Akten. Die Klägerin sei richtigerweise als Unternehmerin anzusehen, da nicht der Treuhände...