Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit des Kumulierungsverbots des § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

Das durch das StBereinG 1999 vom 22.12.1999 mit Wirkung zum 1.1.1999 eingeführte Kumulierungsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1999 dient nur der Klarstellung und ist auf Investitionen im Jahr 1999 anzuwenden. Der rückwirkende Ausschluss der Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Gebäude, soweit im Veräußerungsfall der Erwerber für das Gebäude Sonderabschreibungen in Anspruch nimmt, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 4

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 16.02.2012; Aktenzeichen 1 BvR 127/10)

BFH (Beschluss vom 26.11.2009; Aktenzeichen III R 97/07)

BFH (Beschluss vom 26.11.2009; Aktenzeichen III R 97/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Gewährung von Investitionszulage gemäß § 3 InvZulG 1999 für 1999 und 2000 das Kumulationsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1999 entgegensteht.

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 23. September 1997 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Ankauf, die Sanierung, die Verwaltung und die Veräußerung von Immobilien.

Die Klägerin erwarb mit notariellem Vertrag vom 20. November 1998 das bebaute Grundstück D.-straße 11 in L. und veräußerte es mit notariellem Vertrag vom 7. November 1998 an die Seh. & F. GbR. Zugleich verpflichtete sich die Klägerin das Gebäude vertragsgerecht herzustellen. Das Gebäude wurde bis zum 29. Dezember 1999 fertig gestellt. Die Herstellungskosten beliefen sich auf DM 1.305.200,13. Die zu entgeltlichen Wohnzwecken überlassene Nutzungsfläche betrug 876 m². Der Erwerber nahm Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Anspruch.

Mit notariellen Verträgen vom 24. November 1998 erwarb die Grundinvest L. GbR, deren Gesellschafterinnen die Klägerin und die L-Konzept Baumanagement GmbH waren, das bebaute Grundstück M. Straße 35 in L. sowie das bebaute Grundstück R.-straße 12 in L. und veräußerte die Grundstücke am 7. Dezember 1998 an S.V. und E. St. bzw. M.B.. Zugleich verpflichtete sich die Grundinvest L. GbR die Gebäude vertragsgerecht herzustellen. Am 8. Mai 2000 vereinbarten die Klägerin und die L-Konzept Baumanagement GmbH, dass Bauträger hinsichtlich der Grundstücke R.-straße 12 und M. Straße 35 die Klägerin sein sollte, die die gesamte Abwicklung der Baumaßnahmen übernimmt. Die Sanierung des Gebäudes M. Straße 15 erfolgte bis zum 15. Dezember 1999, die des Gebäudes R.-straße 12 bis zum 1. Februar 2000. Die Sanierung der Gebäude hatte die Klägerin mit Generalunternehmerverträgen vom 22. April 1999 und 23. Juli 1999 der H. Schm. GmbH & Co. Generalbau KG übertragen. Die Herstellungskosten für das Gebäude M. Straße 35 beliefen sich auf DM 869.089,26, die für das Gebäude R.-straße 12 sich 1999 auf DM 361.108,00 und 2000 auf DM 1.317.480,00. Die zu entgeltlichen Wohnzwecken überlassene Nutzungsfläche des Gebäudes M. Straße 35 betrug 621 m² und die des Gebäudes R.-straße 12.706 m². Die Erwerber beider Grundstücke nahmen Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Anspruch.

Am 19. Dezember 2003 und 23. Dezember 2004 reichte die Klägerin für 1999 und 2000 Investitionszulagenanträge nach § 3 InvZulG 1999 für nachträgliche Herstellungskosten an den Gebäuden D.-straße 11, M. Straße 35 und R.-straße 12 ein. Mit Bescheiden vom 10. Februar 2005 setzte der Beklagte die Investitionszulage auf jeweils EUR 0 fest, da die Erwerber Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Anspruch genommen hatten. Die dagegen am 8. März 2005 und 10. März 2005 eingelegten Einsprüche wies der Beklagte am 7. März 2007 zurück. Mit der am 5. April 2007 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Die Klägerin bringt vor, ihr stehe als wirtschaftlicher Eigentümerin die Investitionszulage zu. Das in § 3 Abs. 1 S. 4 InvZulG mit der Gesetzesänderung vom 22. Dezember 1999 aufgenommene und zum 1. Januar 1999 rückwirkend in Kraft getretene Kumulationsverbot stelle eine verfassungswidrige faktisch echte, zumindest aber unechte, Rückwirkung dar. Sie habe durch den Ankauf und den Verkauf mit Sanierungsverpflichtung 1998 verbindliche Investitionsentscheidungen auch im Hinblick auf die Gewährung der Investitionszulage getroffen. Diese von ihr getroffenen Dispositionen seien schutzwürdig, denen keine zwingenden Gründe des allgemeinen Wohls entgegenstehen würden. Der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 18. Mai 2006 sei entgegenzuhalten, dass sich der Steuerpflichtige auf die Gesetzgebung verlassen können müsse. Es könne nicht erwartet werden, dass sie bei der Interpretation und Anwendung eines Gesetzes aus eigenen Überlegungen heraus und aus dem Studium der Entstehungsgeschichte des InvZulG 1999 selbst eine Lücke erkennen solle. Da die alte Fassung des § 3 Abs. 1 I...

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